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416_1974 AT

416. Bundesgesetz: Änderung des Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetzes 1967

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 416. Bundesgesetz: Änderung des Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetzes 1967

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz

1967, BGBl. Nr. 196, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 193/1969 und des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 187/1970 wird wie folgt geändert

1. § 1 hat zu lauten

„§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird

ermächtigt, bis 31. Dezember 1980 namens des

Bundes Haftungen in Form von Garantien für

von der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft

durchzuführende Kreditoperationen

(Anleihen, Darlehen oder sonstige Kredite) zu

übernehmen, wenn der Erlös der Kreditoperationen

zur Finanzierung von Ausfuhrgeschäften,

von Krediten, des Erwerbs von Forderungen aus

Ausfuhrgeschäften und von Beteiligungen verwendet

wird, für die der Bund eine Haftung

nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1964, BGBl.

Nr. 200, in seiner geltenden Fassung übernommen

hat."

2. § 2 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten

„1. der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der

Haftung 20 Milliarden Schilling nicht übersteigt;

einzurechnen in die Haftungssumme sind: Zinsen,

Kosten sowie die Garantien für Kursrisken

gemäß § 3 lit. b; letztere mit 10 v. H. des Grundbetrages

der jeweils übernommenen Haftungen;"

3. § 2 Abs. 1 Z. 8 hat zu lauten

„8. die Währung der Kreditoperation auf

Schilling, Belgische Franken, Deutsche Mark,

Französische Franken, Englische Pfund, Iranische

Rial, Italienische Lira, Japanische Yen, Kanadische

Dollar, Holländische Gulden, Saudi Riyal,

Schwedische Kronen, Schweizer Franken, Dirham

der Vereinigten Arabischen Emirate, US-Dollar,

Kuwait-Dinar oder in Rechnungseinheiten, die

auf mehreren dieser Währungen beruhen, lautet."

4. § 2 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Fremdwährungsbeträge sind zu dem im

amtlichen Kursblatt der Wiener Börse verlautbarten

Mittelkurs für Devisen im Zeitpunkt der

Haftungsübernahme auf die genannten Haftungsbeträge

anzurechnen; sollte für die Vertragswährung

im amtlichen Kursblatt der Wiener

Börse ein Kurs nicht verlautbart werden, so hat

die Anrechnung zu jenem Kurs zu erfolgen, zu

dem die Vertragswährung in Schilling oder im

Weg einer an der Wiener Börse notierten Währung

umgetauscht wurde."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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