416. Bundesgesetz: Änderung des Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetzes 1967
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz
1967, BGBl. Nr. 196, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 193/1969 und des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 187/1970 wird wie folgt geändert
1. § 1 hat zu lauten
„§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, bis 31. Dezember 1980 namens des
Bundes Haftungen in Form von Garantien für
von der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft
durchzuführende Kreditoperationen
(Anleihen, Darlehen oder sonstige Kredite) zu
übernehmen, wenn der Erlös der Kreditoperationen
zur Finanzierung von Ausfuhrgeschäften,
von Krediten, des Erwerbs von Forderungen aus
Ausfuhrgeschäften und von Beteiligungen verwendet
wird, für die der Bund eine Haftung
nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1964, BGBl.
Nr. 200, in seiner geltenden Fassung übernommen
hat."
2. § 2 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten
„1. der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der
Haftung 20 Milliarden Schilling nicht übersteigt;
einzurechnen in die Haftungssumme sind: Zinsen,
Kosten sowie die Garantien für Kursrisken
gemäß § 3 lit. b; letztere mit 10 v. H. des Grundbetrages
der jeweils übernommenen Haftungen;"
3. § 2 Abs. 1 Z. 8 hat zu lauten
„8. die Währung der Kreditoperation auf
Schilling, Belgische Franken, Deutsche Mark,
Französische Franken, Englische Pfund, Iranische
Rial, Italienische Lira, Japanische Yen, Kanadische
Dollar, Holländische Gulden, Saudi Riyal,
Schwedische Kronen, Schweizer Franken, Dirham
der Vereinigten Arabischen Emirate, US-Dollar,
Kuwait-Dinar oder in Rechnungseinheiten, die
auf mehreren dieser Währungen beruhen, lautet."
4. § 2 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Fremdwährungsbeträge sind zu dem im
amtlichen Kursblatt der Wiener Börse verlautbarten
Mittelkurs für Devisen im Zeitpunkt der
Haftungsübernahme auf die genannten Haftungsbeträge
anzurechnen; sollte für die Vertragswährung
im amtlichen Kursblatt der Wiener
Börse ein Kurs nicht verlautbart werden, so hat
die Anrechnung zu jenem Kurs zu erfolgen, zu
dem die Vertragswährung in Schilling oder im
Weg einer an der Wiener Börse notierten Währung
umgetauscht wurde."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.