416_1973
AT
416. Verordnung: Steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Personenverkehrs auf der Straße im Verhältnis zu Liechtenstein
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 416. Verordnung: Steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Personenverkehrs auf der Straße im Verhältnis zu Liechtenstein
1973_416_0 416. Verordnung: Steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Personenverkehrs auf der Straße im Verhältnis zu Liechtenstein
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Auf Grund des § 48 Bundesabgabenordnung,
BGBl. Nr. 194/1961, wird verordnet
Beförderungen von Personen (samt Gepäck)
im grenzüberschreitenden Straßenverkehr durch
liechtensteinische Unternehmer mit Kraftfahrzeugen
(einschließlich Anhängern) mit liechtensteinischen
Kennzeichen sind ab 1. September
1973 von der Umsatzsteuer befreit. Hiedurch
tritt gemäß § 12 Abs. 3 Z. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes
1972, BGBl. Nr. 223, der Ausschluß
vom Vorsteuerabzug ein.