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416_1973 AT

416. Verordnung: Steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Personenverkehrs auf der Straße im Verhältnis zu Liechtenstein

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 416. Verordnung: Steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Personenverkehrs auf der Straße im Verhältnis zu Liechtenstein

Auf Grund des § 48 Bundesabgabenordnung,

BGBl. Nr. 194/1961, wird verordnet

Beförderungen von Personen (samt Gepäck)

im grenzüberschreitenden Straßenverkehr durch

liechtensteinische Unternehmer mit Kraftfahrzeugen

(einschließlich Anhängern) mit liechtensteinischen

Kennzeichen sind ab 1. September

1973 von der Umsatzsteuer befreit. Hiedurch

tritt gemäß § 12 Abs. 3 Z. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes

1972, BGBl. Nr. 223, der Ausschluß

vom Vorsteuerabzug ein.

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