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416_1972 AT

416. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 12 Inntal Autobahn und A 13 Brenner Autobahn im Bereich der Stadt Innsbruck

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 416. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 12 Inntal Autobahn und A 13 Brenner Autobahn im Bereich der Stadt Innsbruck

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

1. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der

A 12 Inntal Autobahn wird im Bereich der Stadt

Innsbruck wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

Bau-km 2,240,00 etwa 200 m nordwestlich des Ferrarihofes,

führt über den Autobahnknoten „Innsbruck/

Wilten" in westlicher Richtung entlang des

Steilhanges knapp nördlich des Husslhofes vorbei

zur Anschlußstelle „Innsbruck/West" und endet

sodann bei Bau-km 4,416,58. Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 142/1973

2. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der

A 13 Brenner Autobahn wird im Bereich der

Stadt Innsbruck wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt

beim Autobahnknoten „Innsbruck/Berg Isel" von

der bereits bestehenden Trasse der Brenner Autobahn

ab, bindet beim Autobahnknoten „Innsbruck/

Wilten" in die A 12 Inntal Autobahn ein

und führt mit dieser auf gemeinsamer Trasse

bis zur Anschlußstelle „Innsbruck/West".

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrassen

sowie der dazugehörigen Verkehrsbauwerke aus

den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Tiroler Landesregierung

und beim Magistrat der Stadt Innsbruck aufliegenden

Planunterlagen zu ersehen.

§ 15 findet auf die vorangeführten Straßenteile

Anwendung. Die im Abs. 2 vorgesehene

Bauverbotszone beträgt 50 m beiderseits der

Straßenachsen der Autobahnen; bei den Anschlußstellen

für die Zu- und Abfahrt einschließlich

der Zu- und Abfahrtsstraßen im Rahmen

der Verkehrsbauwerke ebenfalls 50 m beiderseits

der jeweiligen Straßenachse.

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