416. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 12 Inntal Autobahn und A 13 Brenner Autobahn im Bereich der Stadt Innsbruck
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
1. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der
A 12 Inntal Autobahn wird im Bereich der Stadt
Innsbruck wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
Bau-km 2,240,00 etwa 200 m nordwestlich des Ferrarihofes,
führt über den Autobahnknoten „Innsbruck/
Wilten" in westlicher Richtung entlang des
Steilhanges knapp nördlich des Husslhofes vorbei
zur Anschlußstelle „Innsbruck/West" und endet
sodann bei Bau-km 4,416,58. Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 142/1973
2. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der
A 13 Brenner Autobahn wird im Bereich der
Stadt Innsbruck wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt
beim Autobahnknoten „Innsbruck/Berg Isel" von
der bereits bestehenden Trasse der Brenner Autobahn
ab, bindet beim Autobahnknoten „Innsbruck/
Wilten" in die A 12 Inntal Autobahn ein
und führt mit dieser auf gemeinsamer Trasse
bis zur Anschlußstelle „Innsbruck/West".
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrassen
sowie der dazugehörigen Verkehrsbauwerke aus
den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Tiroler Landesregierung
und beim Magistrat der Stadt Innsbruck aufliegenden
Planunterlagen zu ersehen.
§ 15 findet auf die vorangeführten Straßenteile
Anwendung. Die im Abs. 2 vorgesehene
Bauverbotszone beträgt 50 m beiderseits der
Straßenachsen der Autobahnen; bei den Anschlußstellen
für die Zu- und Abfahrt einschließlich
der Zu- und Abfahrtsstraßen im Rahmen
der Verkehrsbauwerke ebenfalls 50 m beiderseits
der jeweiligen Straßenachse.