416. Verordnung: Ergänzungszulagenverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes
1965, BGBl. Nr. 340, der §§ 45 und 64
Abs. 2 des Landeslehrer-Dienstgesetzes, BGBl.
Nr. 245/1962, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 340/1965 und 247/1970 und der
§§ 48 und 66 des Land- und forstwirtschaftlichen
Landeslehrer-Dienstgesetzes in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 176/1966 und 248/1970
wird verordnet
§ 1. Der Mindestsatz im Sinn des § 26 Abs. 5
beträgt
a) für den Beamten 1641 S. Der Mindestsatz
erhöht sich für die Ehefrau, die bei der
Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen
ist, um 638 S und für jedes Kind,
das bei der Bemessung der Haushaltszulage
zu berücksichtigen ist, um 200 S,
b) für die Witwe 1641 S. Der Mindestsatz erhöht
sich für jedes Kind, für das der Witwe
eine Haushaltszulage gebührt, um 200 S,
c) für eine Halbwaise bis zur Vollendung des
25. Lebensjahres 613 S und nach diesem
Zeitpunkt 1089 S,
d) für eine Vollwaise bis zur Vollendung des
25. Lebensjahres 921 S und nach diesem
Zeitpunkt 1641 S,
e) für eine frühere Ehefrau 1641 S.
§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1972
in Kraft.