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416_1971 AT

416. Verordnung: Ergänzungszulagenverordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 416. Verordnung: Ergänzungszulagenverordnung

Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes

1965, BGBl. Nr. 340, der §§ 45 und 64

Abs. 2 des Landeslehrer-Dienstgesetzes, BGBl.

Nr. 245/1962, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 340/1965 und 247/1970 und der

§§ 48 und 66 des Land- und forstwirtschaftlichen

Landeslehrer-Dienstgesetzes in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 176/1966 und 248/1970

wird verordnet

§ 1. Der Mindestsatz im Sinn des § 26 Abs. 5

beträgt

a) für den Beamten 1641 S. Der Mindestsatz

erhöht sich für die Ehefrau, die bei der

Bemessung der Haushaltszulage zu berücksichtigen

ist, um 638 S und für jedes Kind,

das bei der Bemessung der Haushaltszulage

zu berücksichtigen ist, um 200 S,

b) für die Witwe 1641 S. Der Mindestsatz erhöht

sich für jedes Kind, für das der Witwe

eine Haushaltszulage gebührt, um 200 S,

c) für eine Halbwaise bis zur Vollendung des

25. Lebensjahres 613 S und nach diesem

Zeitpunkt 1089 S,

d) für eine Vollwaise bis zur Vollendung des

25. Lebensjahres 921 S und nach diesem

Zeitpunkt 1641 S,

e) für eine frühere Ehefrau 1641 S.

§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1972

in Kraft.

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