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416_1970 AT

416. Bundesgesetz: Verlängerung der Geltungsdauer des Bundesgesetzes über steuerliche Maßnahmen bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 416. Bundesgesetz: Verlängerung der Geltungsdauer des Bundesgesetzes über steuerliche Maßnahmen bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 6. Juli 1966, BGBl.

Nr. 157, über steuerliche Maßnahmen bei der

Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln wird

wie folgt geändert

Im § 1 Abs. 1 tritt an die Stelle der Jahreszahl

„1970" die Jahreszahl „1973".

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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