416_1970
AT
416. Bundesgesetz: Verlängerung der Geltungsdauer des Bundesgesetzes über steuerliche Maßnahmen bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 416. Bundesgesetz: Verlängerung der Geltungsdauer des Bundesgesetzes über steuerliche Maßnahmen bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
1970_416_0 416. Bundesgesetz: Verlängerung der Geltungsdauer des Bundesgesetzes über steuerliche Maßnahmen bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
Originalquelle öffnen
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 6. Juli 1966, BGBl.
Nr. 157, über steuerliche Maßnahmen bei der
Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln wird
wie folgt geändert
Im § 1 Abs. 1 tritt an die Stelle der Jahreszahl
„1970" die Jahreszahl „1973".
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.