416_1969
AT
416. Bundesgesetz: Veräußerung von beweglichem Bundesvermögen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 416. Bundesgesetz: Veräußerung von beweglichem Bundesvermögen
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist zu
nachstehenden Verfügungen über bewegliches
Bundesvermögen mit folgenden Verkaufserlösen
ermächtigt
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.