416. Bundesgesetz: Aufsuchen und Entgegennahme von Bestellungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Arükel I
Die Gewerbeordnung wird wie folgt geändert
1. Die Überschrift vor den §§ 59 bis 59 b hat
zu lauten
„Aufsuchen und Entgegennahme von Bestellungen
auf Waren durch Gewerbeinhaber und
Handlungsreisende"
2. § 59 hat zu lauten
„§ 59. (1) Das Aufsuchen von Bestellungen
auf Waren bei Personen, die Waren der angebotenen
Art für ihren Geschäftsbetrieb benötigen,
ist den Gewerbetreibenden, die zum Verkauf
dieser Waren berechtigt sind, den Handelsagenten
sowie deren Bevollmächtigten (Handlungsreisenden),
die mit amtlichen Legitimationen
(§ 59 b) versehen sind, innerhalb wie außerhalb
der Gemeinde ihres Standortes gestattet. Die
Bevollmächtigten (Handlungsreisenden) müssen
Angestellte des zum Aufsuchen von Bestellungen
berechtigten Gewerbetreibenden sein.
(2) Das Aufsuchen von Bestellungen auf Waren
bei anderen als den im Abs. 1 genannten
Personen („Privatpersonen") ist hinsichtlich des
Vertriebes von Lebensmitteln, Textilien, Uhren,
Gold-, Silber- und Platinwaren sowie Juwelen
und Edelsteinen innerhalb wie außerhalb der
Gemeinde des Standortes jedenfalls verboten.
(3) Wenn es aus Gründen der öffentlichen
Sicherheit, der Volksgesundheit, des Jugendschutzes
oder — neben den Fallen des Abs. 2 —
zum Schutz der Bevölkerung gegen besondere
Gefahren der Irreführung und Benachteiligung
erforderlich ist, hat das Bundesministerium für
Handel, Gewerbe und Industrie mit Verordnung
auch weitere Waren zu bezeichnen, hinsichtlich
deren das Aufsuchen von Bestellungen bei Privatpersonen
jedenfalls verboten ist.
(4) Hinsichtlich anderer Waren ist das Aufsuchen
von Bestellungen bei Privatpersonen außerhalb
der Gemeinde des Standortes nur in einzelnen
Fällen auf ausdrückliche, schriftliche, auf
bestimmte Waren lautende, an den Gewerbeinhaber
gerichtete Aufforderung gestattet.
Es ist dem Gewerbeinhaber nicht gestattet, die
Aufforderung durch Versendung vorgedruckter
Aufforderungsschreiben auf andere Art als im
Postwege herbeizuführen oder sie mit Preisausschreiben
oder ähnlichen Veranstaltungen zu verbinden;
solche Aufforderungen müssen von der
den Vertreterbesuch wünschenden Person
eigenhändig unterfertigt sein, dem Gewerbeinhaber
im Postwege zukommen und von letzte-
rem oder seinen Bevollmächtigten beim Aufsuchen
von Bestellungen bei dem Kunden mitgeführt
werden.
(5) Die Entgegennahme von Bestellungen auf
Waren von Privatpersonen ist nur gestattet
a) in den festen Betriebsstätten des Gewerbeinhabers
(§§ 39 und 40),
b) auf Messen, Märkten und marktähnlichen
Veranstaltungen,
c) anläßlich des gemäß Abs. 4 sowie § 59 d
zulässigen Aufsuchens von Bestellungen und
d) bei Vorführungen von Modewaren (Modellen)
oder Luxusartikeln vor einem geladenen
Publikum.
(6) In allen anderen als den in Abs. 5 genannten
Fällen, insbesondere auf der Straße, ist
die Entgegennahme von Bestellungen auf Waren
von Privatpersonen verboten.
(7) Wird in Verletzung der Bestimmungen der
Abs. 2 bis 4 und 6 ein Kaufvertrag geschlossen,
so hat der Käufer das Recht, spätestens am
5. Tage nach dem Zustandekommen des Kaufvertrags
vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt
ist bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit
schriftlich zu erklären.
(8) Beim Aufsuchen von Bestellungen gemäß
Abs. 1 und 4 dürfen keine Waren zum Verkauf,
sondern nur Muster mitgeführt werden.
3. § 59 a hat zu lauten
„§ 59 a. (1) Erzeuger von Uhren, Gold-, Silber- und
Platinwaren, Großhändler mit diesen Artikeln,
dann Juwelen- und Edelsteinhändler und
Händler mit technischen Bedarfsgegenständen
für Zahnärzte und Zahntechniker sowie die von
diesen Gewerbeinhabern angestellten Bevollmächtigten
(Handlungsreisenden) sind, sofern der
Standort des betreffenden Gewerbes sich im Inland
befindet, befugt, auf ihren Geschäftsreisen
nicht bloß Muster, sondern die zu verkaufenden
Waren selbst, falls nach der Natur derselben ein
Verkauf nach Muster ausgeschlossen erscheint,
zum Verkaufe mit sich zu führen, jedoch mit der
Beschränkung, daß diese Waren nur an befugte
Wiederverkäufer abgesetzt werden dürfen.
(2) Obst, Gemüse, Frischwurst, Milch- und
Molkereiprodukte, feste pflanzliche Speisefette,
Brot, Gebäck, Konditoreiweichwaren, Tiefkühlwaren,
Bier und Erfrischungsgetränke dürfen an
Gewerbetreibende, die diese Waren für ihren Geschäftsbetrieb
benötigen, die ständige Kunden
des zum Aufsuchen von Bestellungen gemäß § 59
Abs. 1 berechtigten Gewerbeinhabers sind und
solche Waren regelmäßig beziehen, schon gleichzeitig
mit der Entgegennahme der Bestellung
ausgefolgt werden."
4. § 59 b hat zu lauten
„§ 59 b. (1) Um die Ausstellung der Handlungsreisendenlegitimation
(§ 59 Abs. 1) hat der
Gewerbetreibend bei der Gewerbebehörde anzusuchen
und gleichzeitig nachzuweisen, daß der
Handlungsreisende sein Angestellter ist.
(2) Die Ausfertigung der Legitimation ist zu
verweigern, wenn die Person, für welche die Legitimation
verlangt wird, wegen eines Verbrechens
überhaupt, wegen eines aus Gewinnsucht
oder gegen die Sittlichkeit begangenen Vergehens
oder wegen einer solchen Übertretung verurteilt
worden ist, seit Verbüßung der Strafe noch nicht
drei Jahre verflossen sind und nach der strafbaren
Handlung im Zusammenhalte mit der
Persönlichkeit des Verurteilten beim Geschäftsbetrieb
ein Mißbrauch zu besorgen ist.
(3) Die Legitimation ist durch die Gewerbebehörde
zurückzunehmen, wenn sich ergibt, daß
die im Abs. 2 angeführten Voraussetzungen zur
Zeit der Ausstellung der Legitimation vorhanden
gewesen, der Behörde aber unbekannt geblieben
oder nach Ausstellung derselben eingetreten
sind.
(4) Der Gewerbetreibende hat die auf sein Ansuchen
ausgestellte Legitimation der Gewerbebehörde
nach Möglichkeit zurückzustellen, wenn
das Angestelltenverhältnis mit dem Handlungsreisenden
gelöst oder der Handlungsreisende
nicht mehr zum Aufsuchen von Bestellungen auf
Waren verwendet wird.
(5) Die Legitimationen haben den zur Kontrolle
der Person und der Art der mitgeführten
Muster notwendigen Anforderungen zu genügen.
Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie hat durch Verordnung festzustellen,
auf welche Weise die Legitimationen hinsichtlich
ihrer Ausstattung diesen Anforderungen
zu entsprechen haben und wie die Ansuchen um
ihre Ausstellung einzubringen sind."
5. § 59 c Abs. 1 hat zu lauten
„§ 59 c. (1) Handelsagenten, die nicht im
Dienste eines Gewerbetreibenden stehen, haben
— gleichgültig ob sie ihre Tätigkeit im Rahmen
einer ständigen Betrauung oder auf Grund einzelner
Aufträge ausüben — ihren Geschäftsbetrieb
als gebundenes Gewerbe anzumelden."
6. Die Überschrift vor § 59 e hat zu lauten
„Aufsuchen von Bestellungen bei Land- und
Forstwirten"
7. § 59 e hat zu lauten
„§ 59 e. (1) Das Aufsuchen von Bestellungen
durch Gewerbetreibende und die von diesen Personen
angestellten Bevollmächtigten (Handlungsreisenden)
bei Land- und Forstwirten auf
a) elektrische Betriebsmittel, die zum Anschluß
an eine Stromquelle mit höchstens
220 Volt Nennspannung bestimmt sind und
üblicherweise von elektrotechnisch Fach-
unkundigen benützt werden, sofern sie
zur Verwendung in land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben bestimmt sind,
b) Kücken und Ferkel,
c) Obstbäume, Obststräucher und Reben
ist nur in einzelnen Fällen auf ausdrückliche,
schriftliche, an den Gewerbeinhaber gerichtete
Aufforderung gestattet.
(2) Die Bestimmung des Abs. 1 findet auf
solche in lit. a genannte Betriebsmittel keine Anwendung,
die mit einem Prüfzeichen (Sicherheitszeichen)
gemäß § 8 Abs. 6 des Elektrotechnikgesetzes,
BGBl. Nr. 57/1965, versehen sind oder
für die oder deren Type das Vorliegen der
elektrotechnischen Sicherheit im Sinne des § 3
Abs. 1 des Elektrotechnikgesetzes durch ein Gutachten
der in § 8 Abs. 4 dieses Gesetzes genannten
Stellen nachgewiesen ist. Dieser Nachweis
wird auch durch ein vom Österreichischen Verband
für Elektrotechnik (ÖVE) auf Grund der
Gütezeichenverordnung, Deutsches RGBL I 1942
S. 273, verliehenes österreichisches Prüfzeichen
erbracht.
8. § 132 lit. d der Gewerbeordnung hat zu
lauten
„d) diejenigen, welche den Vorschriften hinsichtlich
des Aufsuchens und der Entgegennahme
von Bestellungen auf Waren und
hinsichtlich des Feilbietens im Umherziehen
zuwiderhandeln;".
Artikel II
Der § 1 sowie die §§ 2 bis 11 der Verordnung
des Handelsministeriums im Einvernehmen mit
den Ministerien des Innern und der Finanzen
vom 27. Dezember 1902, RGBl. Nr. 242, mit
welcher Durchführungsbestimmungen zum Gesetz
vom 25. Februar 1902, RGBl. Nr. 49, betreffend
die Abänderung und Ergänzung der Gewerbeordnung,
erlassen werden, in der Fassung
der Verordnung vom 22. September 1921, BGBl.
Nr. 526, betreffend die Ausfertigung von Legitimationskarten
für Handlungsreisende, der Verordnung
vom 12. Jänner 1931, BGBl. Nr. 21,
über das Aufsuchen von Bestellungen auf Waren
und der Verordnung BGBl. Nr. 444/1935, betreffend
die Liste der hinsichtlich des Aufsuchens
von Bestellungen begünstigten Waren, treten
außer Kraft.
Artikel III
(1) Gewerbeinhaber (Pächter), die bis zum Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes durch zwei
Jahre selbst oder durch ihre angestellten Bevollmächtigten
(Handlungsreisenden) Bestellungen
auf Waren bei Privatpersonen außerhalb der Gemeinde
des Standortes nach Maßgabe des § 59
Abs. 4 der Gewerbeordnung in der vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung
und des auf diese Bestimmung gestützten
§ 1 der Verordnung vom 27. Dezember 1902,
RGBl. Nr. 242, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 444/1935, ohne ausdrückliche, schriftliche
Aufforderung befugt aufgesucht haben,
dürfen diese Tätigkeiten bis zum 30. Juni 1971
weiter ausüben, wenn sie dies binnen drei Monaten
nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
der Gewerbebehörde anzeigen.
(2) Die Gewerbebehörde hat die weitere Ausübung
der im Abs. 1 angeführten Tätigkeit durch
Bescheid zu untersagen, wenn
a) der Gewerbeinhaber oder bei juristischen
Personen deren Stellvertreter (Geschäftsführer)
oder Pächter (§ 55 GewO.) die bei
der Ausübung dieser Tätigkeit in Betracht
kommenden Rechtsvorschriften nicht eingehalten
hat oder
b) der Gewerbeinhaber seit dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes Handlungsreisende
verwendet hat, die nicht seine Angestellten
sind.
(3) Bescheide gemäß Abs. 2 hat die Gewerbebehörde
auf Kosten des Gewerbeinhabers im
Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen;
die gemäß § 59 Abs. 1 und § 59 b der
Gewerbeordnung in der Fassung dieses Bundesgesetzes
ausgestellten Handlungsreisendenlegitimationen
hat der Gewerbeinhaber nach Rechtskraft
des Bescheides nach Möglichkeit an die Gewerbebehörde
zurückzustellen.
(4) Übertretungen der Abs. 1 bis 3 sind nach
den Strafbestimmungen der Gewerbeordnung zu
ahnden.
Artikel IV
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1969
in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund des § 59 Abs. 3
und des § 59 b Abs. 5 GewO, in der Fassung
dieses Bundesgesetzes können bereits von dem
seiner Kundmachung folgenden Tage an erlassen
werden. Diese Verordnungen treten frühestens
in dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in
Wirksamkeit.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt
ist, das Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie betraut. Mit der Vollziehung des
§ 59 Abs. 7 der Gewerbeordnung In der Fassung
des Artikels I Z. 2 dieses Bundesgesetzes ist das
Bundesministerium für Justiz betraut.