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416_1968 AT

416. Bundesgesetz: Aufsuchen und Entgegennahme von Bestellungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 416. Bundesgesetz: Aufsuchen und Entgegennahme von Bestellungen

Der Nationalrat hat beschlossen

Arükel I

Die Gewerbeordnung wird wie folgt geändert

1. Die Überschrift vor den §§ 59 bis 59 b hat

zu lauten

„Aufsuchen und Entgegennahme von Bestellungen

auf Waren durch Gewerbeinhaber und

Handlungsreisende"

2. § 59 hat zu lauten

„§ 59. (1) Das Aufsuchen von Bestellungen

auf Waren bei Personen, die Waren der angebotenen

Art für ihren Geschäftsbetrieb benötigen,

ist den Gewerbetreibenden, die zum Verkauf

dieser Waren berechtigt sind, den Handelsagenten

sowie deren Bevollmächtigten (Handlungsreisenden),

die mit amtlichen Legitimationen

(§ 59 b) versehen sind, innerhalb wie außerhalb

der Gemeinde ihres Standortes gestattet. Die

Bevollmächtigten (Handlungsreisenden) müssen

Angestellte des zum Aufsuchen von Bestellungen

berechtigten Gewerbetreibenden sein.

(2) Das Aufsuchen von Bestellungen auf Waren

bei anderen als den im Abs. 1 genannten

Personen („Privatpersonen") ist hinsichtlich des

Vertriebes von Lebensmitteln, Textilien, Uhren,

Gold-, Silber- und Platinwaren sowie Juwelen

und Edelsteinen innerhalb wie außerhalb der

Gemeinde des Standortes jedenfalls verboten.

(3) Wenn es aus Gründen der öffentlichen

Sicherheit, der Volksgesundheit, des Jugendschutzes

oder — neben den Fallen des Abs. 2 —

zum Schutz der Bevölkerung gegen besondere

Gefahren der Irreführung und Benachteiligung

erforderlich ist, hat das Bundesministerium für

Handel, Gewerbe und Industrie mit Verordnung

auch weitere Waren zu bezeichnen, hinsichtlich

deren das Aufsuchen von Bestellungen bei Privatpersonen

jedenfalls verboten ist.

(4) Hinsichtlich anderer Waren ist das Aufsuchen

von Bestellungen bei Privatpersonen außerhalb

der Gemeinde des Standortes nur in einzelnen

Fällen auf ausdrückliche, schriftliche, auf

bestimmte Waren lautende, an den Gewerbeinhaber

gerichtete Aufforderung gestattet.

Es ist dem Gewerbeinhaber nicht gestattet, die

Aufforderung durch Versendung vorgedruckter

Aufforderungsschreiben auf andere Art als im

Postwege herbeizuführen oder sie mit Preisausschreiben

oder ähnlichen Veranstaltungen zu verbinden;

solche Aufforderungen müssen von der

den Vertreterbesuch wünschenden Person

eigenhändig unterfertigt sein, dem Gewerbeinhaber

im Postwege zukommen und von letzte-

rem oder seinen Bevollmächtigten beim Aufsuchen

von Bestellungen bei dem Kunden mitgeführt

werden.

(5) Die Entgegennahme von Bestellungen auf

Waren von Privatpersonen ist nur gestattet

a) in den festen Betriebsstätten des Gewerbeinhabers

(§§ 39 und 40),

b) auf Messen, Märkten und marktähnlichen

Veranstaltungen,

c) anläßlich des gemäß Abs. 4 sowie § 59 d

zulässigen Aufsuchens von Bestellungen und

d) bei Vorführungen von Modewaren (Modellen)

oder Luxusartikeln vor einem geladenen

Publikum.

(6) In allen anderen als den in Abs. 5 genannten

Fällen, insbesondere auf der Straße, ist

die Entgegennahme von Bestellungen auf Waren

von Privatpersonen verboten.

(7) Wird in Verletzung der Bestimmungen der

Abs. 2 bis 4 und 6 ein Kaufvertrag geschlossen,

so hat der Käufer das Recht, spätestens am

5. Tage nach dem Zustandekommen des Kaufvertrags

vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt

ist bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit

schriftlich zu erklären.

(8) Beim Aufsuchen von Bestellungen gemäß

Abs. 1 und 4 dürfen keine Waren zum Verkauf,

sondern nur Muster mitgeführt werden.

3. § 59 a hat zu lauten

„§ 59 a. (1) Erzeuger von Uhren, Gold-, Silber- und

Platinwaren, Großhändler mit diesen Artikeln,

dann Juwelen- und Edelsteinhändler und

Händler mit technischen Bedarfsgegenständen

für Zahnärzte und Zahntechniker sowie die von

diesen Gewerbeinhabern angestellten Bevollmächtigten

(Handlungsreisenden) sind, sofern der

Standort des betreffenden Gewerbes sich im Inland

befindet, befugt, auf ihren Geschäftsreisen

nicht bloß Muster, sondern die zu verkaufenden

Waren selbst, falls nach der Natur derselben ein

Verkauf nach Muster ausgeschlossen erscheint,

zum Verkaufe mit sich zu führen, jedoch mit der

Beschränkung, daß diese Waren nur an befugte

Wiederverkäufer abgesetzt werden dürfen.

(2) Obst, Gemüse, Frischwurst, Milch- und

Molkereiprodukte, feste pflanzliche Speisefette,

Brot, Gebäck, Konditoreiweichwaren, Tiefkühlwaren,

Bier und Erfrischungsgetränke dürfen an

Gewerbetreibende, die diese Waren für ihren Geschäftsbetrieb

benötigen, die ständige Kunden

des zum Aufsuchen von Bestellungen gemäß § 59

Abs. 1 berechtigten Gewerbeinhabers sind und

solche Waren regelmäßig beziehen, schon gleichzeitig

mit der Entgegennahme der Bestellung

ausgefolgt werden."

4. § 59 b hat zu lauten

„§ 59 b. (1) Um die Ausstellung der Handlungsreisendenlegitimation

(§ 59 Abs. 1) hat der

Gewerbetreibend bei der Gewerbebehörde anzusuchen

und gleichzeitig nachzuweisen, daß der

Handlungsreisende sein Angestellter ist.

(2) Die Ausfertigung der Legitimation ist zu

verweigern, wenn die Person, für welche die Legitimation

verlangt wird, wegen eines Verbrechens

überhaupt, wegen eines aus Gewinnsucht

oder gegen die Sittlichkeit begangenen Vergehens

oder wegen einer solchen Übertretung verurteilt

worden ist, seit Verbüßung der Strafe noch nicht

drei Jahre verflossen sind und nach der strafbaren

Handlung im Zusammenhalte mit der

Persönlichkeit des Verurteilten beim Geschäftsbetrieb

ein Mißbrauch zu besorgen ist.

(3) Die Legitimation ist durch die Gewerbebehörde

zurückzunehmen, wenn sich ergibt, daß

die im Abs. 2 angeführten Voraussetzungen zur

Zeit der Ausstellung der Legitimation vorhanden

gewesen, der Behörde aber unbekannt geblieben

oder nach Ausstellung derselben eingetreten

sind.

(4) Der Gewerbetreibende hat die auf sein Ansuchen

ausgestellte Legitimation der Gewerbebehörde

nach Möglichkeit zurückzustellen, wenn

das Angestelltenverhältnis mit dem Handlungsreisenden

gelöst oder der Handlungsreisende

nicht mehr zum Aufsuchen von Bestellungen auf

Waren verwendet wird.

(5) Die Legitimationen haben den zur Kontrolle

der Person und der Art der mitgeführten

Muster notwendigen Anforderungen zu genügen.

Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie hat durch Verordnung festzustellen,

auf welche Weise die Legitimationen hinsichtlich

ihrer Ausstattung diesen Anforderungen

zu entsprechen haben und wie die Ansuchen um

ihre Ausstellung einzubringen sind."

5. § 59 c Abs. 1 hat zu lauten

„§ 59 c. (1) Handelsagenten, die nicht im

Dienste eines Gewerbetreibenden stehen, haben

— gleichgültig ob sie ihre Tätigkeit im Rahmen

einer ständigen Betrauung oder auf Grund einzelner

Aufträge ausüben — ihren Geschäftsbetrieb

als gebundenes Gewerbe anzumelden."

6. Die Überschrift vor § 59 e hat zu lauten

„Aufsuchen von Bestellungen bei Land- und

Forstwirten"

7. § 59 e hat zu lauten

„§ 59 e. (1) Das Aufsuchen von Bestellungen

durch Gewerbetreibende und die von diesen Personen

angestellten Bevollmächtigten (Handlungsreisenden)

bei Land- und Forstwirten auf

a) elektrische Betriebsmittel, die zum Anschluß

an eine Stromquelle mit höchstens

220 Volt Nennspannung bestimmt sind und

üblicherweise von elektrotechnisch Fach-

unkundigen benützt werden, sofern sie

zur Verwendung in land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben bestimmt sind,

b) Kücken und Ferkel,

c) Obstbäume, Obststräucher und Reben

ist nur in einzelnen Fällen auf ausdrückliche,

schriftliche, an den Gewerbeinhaber gerichtete

Aufforderung gestattet.

(2) Die Bestimmung des Abs. 1 findet auf

solche in lit. a genannte Betriebsmittel keine Anwendung,

die mit einem Prüfzeichen (Sicherheitszeichen)

gemäß § 8 Abs. 6 des Elektrotechnikgesetzes,

BGBl. Nr. 57/1965, versehen sind oder

für die oder deren Type das Vorliegen der

elektrotechnischen Sicherheit im Sinne des § 3

Abs. 1 des Elektrotechnikgesetzes durch ein Gutachten

der in § 8 Abs. 4 dieses Gesetzes genannten

Stellen nachgewiesen ist. Dieser Nachweis

wird auch durch ein vom Österreichischen Verband

für Elektrotechnik (ÖVE) auf Grund der

Gütezeichenverordnung, Deutsches RGBL I 1942

S. 273, verliehenes österreichisches Prüfzeichen

erbracht.

8. § 132 lit. d der Gewerbeordnung hat zu

lauten

„d) diejenigen, welche den Vorschriften hinsichtlich

des Aufsuchens und der Entgegennahme

von Bestellungen auf Waren und

hinsichtlich des Feilbietens im Umherziehen

zuwiderhandeln;".

Artikel II

Der § 1 sowie die §§ 2 bis 11 der Verordnung

des Handelsministeriums im Einvernehmen mit

den Ministerien des Innern und der Finanzen

vom 27. Dezember 1902, RGBl. Nr. 242, mit

welcher Durchführungsbestimmungen zum Gesetz

vom 25. Februar 1902, RGBl. Nr. 49, betreffend

die Abänderung und Ergänzung der Gewerbeordnung,

erlassen werden, in der Fassung

der Verordnung vom 22. September 1921, BGBl.

Nr. 526, betreffend die Ausfertigung von Legitimationskarten

für Handlungsreisende, der Verordnung

vom 12. Jänner 1931, BGBl. Nr. 21,

über das Aufsuchen von Bestellungen auf Waren

und der Verordnung BGBl. Nr. 444/1935, betreffend

die Liste der hinsichtlich des Aufsuchens

von Bestellungen begünstigten Waren, treten

außer Kraft.

Artikel III

(1) Gewerbeinhaber (Pächter), die bis zum Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes durch zwei

Jahre selbst oder durch ihre angestellten Bevollmächtigten

(Handlungsreisenden) Bestellungen

auf Waren bei Privatpersonen außerhalb der Gemeinde

des Standortes nach Maßgabe des § 59

Abs. 4 der Gewerbeordnung in der vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung

und des auf diese Bestimmung gestützten

§ 1 der Verordnung vom 27. Dezember 1902,

RGBl. Nr. 242, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 444/1935, ohne ausdrückliche, schriftliche

Aufforderung befugt aufgesucht haben,

dürfen diese Tätigkeiten bis zum 30. Juni 1971

weiter ausüben, wenn sie dies binnen drei Monaten

nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

der Gewerbebehörde anzeigen.

(2) Die Gewerbebehörde hat die weitere Ausübung

der im Abs. 1 angeführten Tätigkeit durch

Bescheid zu untersagen, wenn

a) der Gewerbeinhaber oder bei juristischen

Personen deren Stellvertreter (Geschäftsführer)

oder Pächter (§ 55 GewO.) die bei

der Ausübung dieser Tätigkeit in Betracht

kommenden Rechtsvorschriften nicht eingehalten

hat oder

b) der Gewerbeinhaber seit dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes Handlungsreisende

verwendet hat, die nicht seine Angestellten

sind.

(3) Bescheide gemäß Abs. 2 hat die Gewerbebehörde

auf Kosten des Gewerbeinhabers im

Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen;

die gemäß § 59 Abs. 1 und § 59 b der

Gewerbeordnung in der Fassung dieses Bundesgesetzes

ausgestellten Handlungsreisendenlegitimationen

hat der Gewerbeinhaber nach Rechtskraft

des Bescheides nach Möglichkeit an die Gewerbebehörde

zurückzustellen.

(4) Übertretungen der Abs. 1 bis 3 sind nach

den Strafbestimmungen der Gewerbeordnung zu

ahnden.

Artikel IV

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1969

in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund des § 59 Abs. 3

und des § 59 b Abs. 5 GewO, in der Fassung

dieses Bundesgesetzes können bereits von dem

seiner Kundmachung folgenden Tage an erlassen

werden. Diese Verordnungen treten frühestens

in dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in

Wirksamkeit.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt

ist, das Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie betraut. Mit der Vollziehung des

§ 59 Abs. 7 der Gewerbeordnung In der Fassung

des Artikels I Z. 2 dieses Bundesgesetzes ist das

Bundesministerium für Justiz betraut.

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