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415_2003 AT

415. Verordnung: Befristete Beschäftigung von Ausländern in der Forstwirtschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 415. Verordnung: Befristete Beschäftigung von Ausländern in der Forstwirtschaft

Auf Grund des § 5 Abs. 1 und 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl.

Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2002 und die Kundmachung

BGBl. I Nr. 160/2002, wird verordnet

§ 1. Beschäftigungsbewilligungen, die im Rahmen der Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft

und Arbeit für die befristete Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft,

BGBl. II Nr. 112 und 208/2003, für Unternehmen der Berufsgruppe der Holzschlägerer erteilt wurden,

dürfen bis zu einer Gesamtdauer von neun Monaten verlängert werden, sofern der Arbeitskräftebedarf des

Arbeitgebers weiter besteht und nicht anderweitig abgedeckt werden kann. Die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen

darf nicht nach dem 31. Dezember 2003 enden.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. November 2003 außer Kraft.

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