415. Verordnung: Befristete Beschäftigung von Ausländern in der Forstwirtschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 Abs. 1 und 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl.
Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2002 und die Kundmachung
BGBl. I Nr. 160/2002, wird verordnet
§ 1. Beschäftigungsbewilligungen, die im Rahmen der Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft
und Arbeit für die befristete Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft,
BGBl. II Nr. 112 und 208/2003, für Unternehmen der Berufsgruppe der Holzschlägerer erteilt wurden,
dürfen bis zu einer Gesamtdauer von neun Monaten verlängert werden, sofern der Arbeitskräftebedarf des
Arbeitgebers weiter besteht und nicht anderweitig abgedeckt werden kann. Die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen
darf nicht nach dem 31. Dezember 2003 enden.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. November 2003 außer Kraft.