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415_2002 AT

415. Verordnung: Verordnung über die Dienstgrade

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 415. Verordnung: Verordnung über die Dienstgrade

Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 103/2002 wird verordnet

§ 1. Für Personen, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten oder geleistet haben, sind folgende

Dienstgrade vorgesehen

Dienstgradgruppe Dienstgrad

1. Personen ohne Chargengrad Rekrut

2. Chargen Gefreiter

Korporal

Zugsführer

3. Unteroffiziere Wachtmeister

Oberwachtmeister

Stabswachtmeister

Oberstabswachtmeister

Offiziersstellvertreter

Vizeleutnant

4. Offiziere Fähnrich

Leutnant

Oberleutnant

Hauptmann

Major

Oberstleutnant

Oberst

Brigadier

sowie je nach Verwendung bei den Dienstgraden

Oberleutnant bis Oberst die Zusätze

„…arzt“, „…apotheker“, „…veterinär“,

„des Generalstabsdienstes“,

„des Intendanzdienstes“,

„des höheren militärfachlichen Dienstes“,

„des höheren militärtechnischen Dienstes“ sowie

für Militärsseelsorger die dienstrechtlich für

Militärpersonen und Berufsoffiziere vorgesehenen

Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen

§ 2. (1) Militärpersonen und Berufsoffiziere führen als Dienstgrad ihre dienstrechtlich vorgesehenen

Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen. Ehemalige Militärpersonen oder Berufsoffiziere führen als

Dienstgrad

1. die zuletzt geführten Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen oder

2. den unmittelbar vor Antritt des Dienstverhältnisses geführten Dienstgrad, sofern dieser Dienstgrad

höher ist als der zuletzt im Dienstverhältnis geführte.

(2) Ehemalige Militärpersonen und Berufsoffiziere, die am 30. November 2002 den Dienstgrad

„Korpskommandant“ geführt haben, führen ab 1. Dezember 2002 den Dienstgrad „Generalleutnant“.

(3) Ehemalige Militärpersonen und Berufsoffiziere, die am 30. November 2002 den Dienstgrad „Divisionär“

geführt haben, führen ab 1. Dezember 2002 den Dienstgrad „Generalmajor“.

(4) Ehemalige Militärpersonen, die zum Zeitpunkt der Beendigung dieses Dienstverhältnisses die

Verwendungsbezeichnung „Fähnrich“ geführt haben, führen abweichend von Abs. 1 jenen Dienstgrad,

den sie unmittelbar vor dieser Verwendungsbezeichnung geführt haben.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2002 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 30. November 2002 tritt die Verordnung BGBl. II Nr. 126/2001 außer Kraft.

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