415. Verordnung: Verordnung über die Dienstgrade
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 103/2002 wird verordnet
§ 1. Für Personen, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten oder geleistet haben, sind folgende
Dienstgrade vorgesehen
Dienstgradgruppe Dienstgrad
1. Personen ohne Chargengrad Rekrut
2. Chargen Gefreiter
Korporal
Zugsführer
3. Unteroffiziere Wachtmeister
Oberwachtmeister
Stabswachtmeister
Oberstabswachtmeister
Offiziersstellvertreter
Vizeleutnant
4. Offiziere Fähnrich
Leutnant
Oberleutnant
Hauptmann
Major
Oberstleutnant
Oberst
Brigadier
sowie je nach Verwendung bei den Dienstgraden
Oberleutnant bis Oberst die Zusätze
„…arzt“, „…apotheker“, „…veterinär“,
„des Generalstabsdienstes“,
„des Intendanzdienstes“,
„des höheren militärfachlichen Dienstes“,
„des höheren militärtechnischen Dienstes“ sowie
für Militärsseelsorger die dienstrechtlich für
Militärpersonen und Berufsoffiziere vorgesehenen
Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen
§ 2. (1) Militärpersonen und Berufsoffiziere führen als Dienstgrad ihre dienstrechtlich vorgesehenen
Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen. Ehemalige Militärpersonen oder Berufsoffiziere führen als
Dienstgrad
1. die zuletzt geführten Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen oder
2. den unmittelbar vor Antritt des Dienstverhältnisses geführten Dienstgrad, sofern dieser Dienstgrad
höher ist als der zuletzt im Dienstverhältnis geführte.
(2) Ehemalige Militärpersonen und Berufsoffiziere, die am 30. November 2002 den Dienstgrad
„Korpskommandant“ geführt haben, führen ab 1. Dezember 2002 den Dienstgrad „Generalleutnant“.
(3) Ehemalige Militärpersonen und Berufsoffiziere, die am 30. November 2002 den Dienstgrad „Divisionär“
geführt haben, führen ab 1. Dezember 2002 den Dienstgrad „Generalmajor“.
(4) Ehemalige Militärpersonen, die zum Zeitpunkt der Beendigung dieses Dienstverhältnisses die
Verwendungsbezeichnung „Fähnrich“ geführt haben, führen abweichend von Abs. 1 jenen Dienstgrad,
den sie unmittelbar vor dieser Verwendungsbezeichnung geführt haben.
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2002 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 30. November 2002 tritt die Verordnung BGBl. II Nr. 126/2001 außer Kraft.