Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
415_2000 AT

415. Verordnung: Änderung der Wassergüte-Erhebungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 415. Verordnung: Änderung der Wassergüte-Erhebungsverordnung

Auf Grund des § 3a des Hydrographiegesetzes, BGBl. Nr. 58/1979, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 156/1999, wird verordnet

Die Wassergüte-Erhebungsverordnung, BGBl. Nr. 338/1991, wird wie folgt geändert

1. Nach § 8 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a angefügt

„(1a) Die Beobachtung der Wassergüte gemäß Abs. 1 Z 1 hat in Fließgewässern, die in der Anlage A

der Fischgewässerverordnung, veröffentlicht im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 240“ am

15. Dezember 2000, als Fischgewässer ausgewiesen sind, in monatlichen Intervallen zu erfolgen, sofern

nicht die Häufigkeit der Probennahmen gemäß § 4 Abs. 4 der Fischgewässerverordnung verringert

werden kann. Im Falle von wesentlichen Abwärmeeinleitungen ist die Temperatur wöchentlich zu

messen, betreffend den Sauerstoffgehalt ist monatlich mindestens eine Probennahme, die repräsentativ für

den niedrigen Sauerstoffgehalt am Tag der Probennahme ist, durchzuführen. Wenn jedoch stärkere

tägliche Änderungen vermutet werden, sind täglich mindestens zwei Proben zu entnehmen.“

2. In der Anlage A Abschnitt A.2 Punkt. 3.1 wird nach dem Wort „Fluorid“ das Wort „Restchlor“

eingefügt.

3. In der Anlage B Abschnitt B.3 Punkt 3.1 wird in der Tabelle nach der den Parameter „Fluorid“

betreffenden Zeile eingefügt

4. Punkt 2 des Abschnittes C. 2 der Anlage C lautet

5. Punkt 3.1 des Abschnittes C.2 der Anlage C samt Überschrift lautet

6. In Punkt. 3.3. Niederösterreich der Anlage C Abschnitt C.2 werden nach „Flussgebiet 10 – Donau vom

Kamp einschließlich bis zur Leitha (ohne March); Moldau“ vor der Gewässerbezeichnung „Kamp“ mit

den dazugehörigen Bereichsbezeichnungen folgende Gewässerbezeichnungen mit den dazugehörigen

Bereichsbezeichnungen eingefügt

7. In Punkt. 3.3. Niederösterreich der Anlage C des Abschnittes C.2 werden nach „Flussgebiet 10 –

Donau vom Kamp einschließlich bis zur Leitha (ohne March); Moldau“ nach der Bereichsbezeichnung

„Wolfsthal“ folgende Bereichsbezeichnungen eingefügt

8. In Punkt. 3.3. Niederösterreich der Anlage C des Abschnittes C.2 werden nach „Flussgebiet 11 –

March“ vor der Gewässerbezeichnung „Thaya“ folgende Gewässerbezeichnung mit den dazugehörigen

Bereichsbezeichnungen eingefügt

9. In Punkt. 3.3. Niederösterreich der Anlage C des Abschnittes C.2 werden nach „Flussgebiet 11 –

March“ nach der Bereichsbezeichnung „Pernhofen“ folgende Bereichsbezeichnungen eingefügt

10. In Punkt. 3.3. Niederösterreich der Anlage C des Abschnittes C.2 werden nach „Flussgebiet 11 –

March“ nach der Bereichsbezeichnung „Hohenau“ folgende Bereichsbezeichnungen eingefügt

11. In Punkt. 3.4 Oberösterreich der Anlage C des Abschnittes C.2 werden nach „Flussgebiet 6 – Donau

vom Inn bis zur Traun“ nach der Bereichsbezeichnung „Jochenstein“ folgende Bereichsbezeichnungen

eingefügt

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →