415. Verordnung: Änderung der Wassergüte-Erhebungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3a des Hydrographiegesetzes, BGBl. Nr. 58/1979, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 156/1999, wird verordnet
Die Wassergüte-Erhebungsverordnung, BGBl. Nr. 338/1991, wird wie folgt geändert
1. Nach § 8 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a angefügt
„(1a) Die Beobachtung der Wassergüte gemäß Abs. 1 Z 1 hat in Fließgewässern, die in der Anlage A
der Fischgewässerverordnung, veröffentlicht im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 240“ am
15. Dezember 2000, als Fischgewässer ausgewiesen sind, in monatlichen Intervallen zu erfolgen, sofern
nicht die Häufigkeit der Probennahmen gemäß § 4 Abs. 4 der Fischgewässerverordnung verringert
werden kann. Im Falle von wesentlichen Abwärmeeinleitungen ist die Temperatur wöchentlich zu
messen, betreffend den Sauerstoffgehalt ist monatlich mindestens eine Probennahme, die repräsentativ für
den niedrigen Sauerstoffgehalt am Tag der Probennahme ist, durchzuführen. Wenn jedoch stärkere
tägliche Änderungen vermutet werden, sind täglich mindestens zwei Proben zu entnehmen.“
2. In der Anlage A Abschnitt A.2 Punkt. 3.1 wird nach dem Wort „Fluorid“ das Wort „Restchlor“
eingefügt.
3. In der Anlage B Abschnitt B.3 Punkt 3.1 wird in der Tabelle nach der den Parameter „Fluorid“
betreffenden Zeile eingefügt
4. Punkt 2 des Abschnittes C. 2 der Anlage C lautet
5. Punkt 3.1 des Abschnittes C.2 der Anlage C samt Überschrift lautet
6. In Punkt. 3.3. Niederösterreich der Anlage C Abschnitt C.2 werden nach „Flussgebiet 10 – Donau vom
Kamp einschließlich bis zur Leitha (ohne March); Moldau“ vor der Gewässerbezeichnung „Kamp“ mit
den dazugehörigen Bereichsbezeichnungen folgende Gewässerbezeichnungen mit den dazugehörigen
Bereichsbezeichnungen eingefügt
7. In Punkt. 3.3. Niederösterreich der Anlage C des Abschnittes C.2 werden nach „Flussgebiet 10 –
Donau vom Kamp einschließlich bis zur Leitha (ohne March); Moldau“ nach der Bereichsbezeichnung
„Wolfsthal“ folgende Bereichsbezeichnungen eingefügt
8. In Punkt. 3.3. Niederösterreich der Anlage C des Abschnittes C.2 werden nach „Flussgebiet 11 –
March“ vor der Gewässerbezeichnung „Thaya“ folgende Gewässerbezeichnung mit den dazugehörigen
Bereichsbezeichnungen eingefügt
9. In Punkt. 3.3. Niederösterreich der Anlage C des Abschnittes C.2 werden nach „Flussgebiet 11 –
March“ nach der Bereichsbezeichnung „Pernhofen“ folgende Bereichsbezeichnungen eingefügt
10. In Punkt. 3.3. Niederösterreich der Anlage C des Abschnittes C.2 werden nach „Flussgebiet 11 –
March“ nach der Bereichsbezeichnung „Hohenau“ folgende Bereichsbezeichnungen eingefügt
11. In Punkt. 3.4 Oberösterreich der Anlage C des Abschnittes C.2 werden nach „Flussgebiet 6 – Donau
vom Inn bis zur Traun“ nach der Bereichsbezeichnung „Jochenstein“ folgende Bereichsbezeichnungen
eingefügt