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415_1999 AT

415. Verordnung: Schutz der Bundesbediensteten gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (B-VbA)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 415. Verordnung: Schutz der Bundesbediensteten gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (B-VbA)

Auf Grund der §§ 2 Abs. 10, 40 bis 44, 48 Abs. 1 Z 1, 87 Abs. 1, 99 Abs. 1 dritter Satz und 104

Abs. 4 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 70/1999, wird verordnet

Anwendung von Bestimmungen der VbA

§ 1. (1) Die §§ 1 bis 13 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit,

Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische

Arbeitsstoffe (Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA), BGBl. II Nr. 237/1998, sind im

Geltungsbereich des B-BSG mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1. jeweils an die Stelle des Zitates „§ 2 Abs. 6 ASchG“ das Zitat „§ 2 Abs. 10 B-BSG“ tritt,

2. in den übrigen Zitaten anstelle des Ausdruckes „ASchG“ der Ausdruck „B-BSG“ tritt,

3.an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer/innen“ und „Arbeitgeber/innen“ die Begriffe

„Bedienstete“ und „der Dienstgeber“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang

treten und

4. in § 11 Abs. 1 Z 1 an die Stelle des Begriffes „Name des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin“ der

Begriff „Bezeichnung der Dienststelle“ tritt.

(2) Verweise auf die VbA beziehen sich auf die in Abs. 1 angeführte Fassung.

Verbot von Ausnahmen

§ 2. Gemäß § 87 Abs. 1 B-BSG wird festgelegt, dass der zuständige Leiter der Zentralstelle von den

gemäß § 1 anzuwendenden Bestimungen der VbA keine Ausnahme zulassen darf. Dies gilt nicht für § 9

Abs. 1 VbA.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) Gemäß § 99 Abs. 1 dritter Satz B-BSG wird festgestellt, dass gleichzeitig mit dem Inkrafttreten

dieser Verordnung § 42 Abs. 6 B-BSG in Kraft tritt.

(3) Gemäß § 104 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass mit Inkrafttreten dieser Verordnung die

nachstehenden Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, die gemäß den im

Folgenden genannten Bestimmungen des B-BSG als Bundesgesetz gelten, außer Kraft treten

1. § 53 AAV (§ 99 Abs. 5 B-BSG),

2. jeweils nur hinsichtlich infektiöser Arbeitsstoffe: § 49 Abs. 7, zweiter Halbsatz AAV (§ 101

Abs. 5 Z 2 B-BSG), § 65 Abs. 9 AAV (§ 99 Abs. 5 B-BSG) und § 71 Abs. 1 AAV (§ 101 Abs. 5

Z 6 B-BSG).

(4) Spätestens mit dem 31. Dezember 2000 müssen erfüllt sein

1. bei beabsichtigter Verwendung: die in § 3, § 5 Abs. 4, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 4 und 5, § 11 Abs. 1

Z 4 und 5 und § 12 Abs. 2 Z 1 der VbA vorgesehenen Verpflichtungen;

2. bei unbeabsichtigter Verwendung: die in § 4, § 5 Abs. 4, § 7 Abs. 3, § 10 und § 12 Abs. 2 Z 1 der

VbA vorgesehenen Verpflichtungen.

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