415. Verordnung: Schutz der Bundesbediensteten gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (B-VbA)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 2 Abs. 10, 40 bis 44, 48 Abs. 1 Z 1, 87 Abs. 1, 99 Abs. 1 dritter Satz und 104
Abs. 4 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 70/1999, wird verordnet
Anwendung von Bestimmungen der VbA
§ 1. (1) Die §§ 1 bis 13 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit,
Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische
Arbeitsstoffe (Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA), BGBl. II Nr. 237/1998, sind im
Geltungsbereich des B-BSG mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. jeweils an die Stelle des Zitates „§ 2 Abs. 6 ASchG“ das Zitat „§ 2 Abs. 10 B-BSG“ tritt,
2. in den übrigen Zitaten anstelle des Ausdruckes „ASchG“ der Ausdruck „B-BSG“ tritt,
3.an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer/innen“ und „Arbeitgeber/innen“ die Begriffe
„Bedienstete“ und „der Dienstgeber“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang
treten und
4. in § 11 Abs. 1 Z 1 an die Stelle des Begriffes „Name des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin“ der
Begriff „Bezeichnung der Dienststelle“ tritt.
(2) Verweise auf die VbA beziehen sich auf die in Abs. 1 angeführte Fassung.
Verbot von Ausnahmen
§ 2. Gemäß § 87 Abs. 1 B-BSG wird festgelegt, dass der zuständige Leiter der Zentralstelle von den
gemäß § 1 anzuwendenden Bestimungen der VbA keine Ausnahme zulassen darf. Dies gilt nicht für § 9
Abs. 1 VbA.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(2) Gemäß § 99 Abs. 1 dritter Satz B-BSG wird festgestellt, dass gleichzeitig mit dem Inkrafttreten
dieser Verordnung § 42 Abs. 6 B-BSG in Kraft tritt.
(3) Gemäß § 104 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass mit Inkrafttreten dieser Verordnung die
nachstehenden Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, die gemäß den im
Folgenden genannten Bestimmungen des B-BSG als Bundesgesetz gelten, außer Kraft treten
1. § 53 AAV (§ 99 Abs. 5 B-BSG),
2. jeweils nur hinsichtlich infektiöser Arbeitsstoffe: § 49 Abs. 7, zweiter Halbsatz AAV (§ 101
Abs. 5 Z 2 B-BSG), § 65 Abs. 9 AAV (§ 99 Abs. 5 B-BSG) und § 71 Abs. 1 AAV (§ 101 Abs. 5
Z 6 B-BSG).
(4) Spätestens mit dem 31. Dezember 2000 müssen erfüllt sein
1. bei beabsichtigter Verwendung: die in § 3, § 5 Abs. 4, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 4 und 5, § 11 Abs. 1
Z 4 und 5 und § 12 Abs. 2 Z 1 der VbA vorgesehenen Verpflichtungen;
2. bei unbeabsichtigter Verwendung: die in § 4, § 5 Abs. 4, § 7 Abs. 3, § 10 und § 12 Abs. 2 Z 1 der
VbA vorgesehenen Verpflichtungen.