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415_1998 AT

415. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 199 Tannheimer Straße im Bereich der Gemeinde Nesselwängle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 415. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 199 Tannheimer Straße im Bereich der Gemeinde Nesselwängle

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997 und des § 31 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes

(UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 773/1996,

wird verordnet

Der Straßenverlauf der B 199 Tannheimer Straße wird im Bereich der Gemeinde Nesselwängle wie

folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei km 6,565 von der bestehenden Trasse ab, umfährt

den Ortskern von Nesselwängle im Süden und bindet bei km 8,75 wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium

für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei der Gemeinde

Nesselwängle aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 13196 im Maßstab 1 : 1000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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