415. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 199 Tannheimer Straße im Bereich der Gemeinde Nesselwängle
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997 und des § 31 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes
(UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 773/1996,
wird verordnet
Der Straßenverlauf der B 199 Tannheimer Straße wird im Bereich der Gemeinde Nesselwängle wie
folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei km 6,565 von der bestehenden Trasse ab, umfährt
den Ortskern von Nesselwängle im Süden und bindet bei km 8,75 wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei der Gemeinde
Nesselwängle aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 13196 im Maßstab 1 : 1000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.