415. Bundesgesetz: 9. Novelle zum Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl.
Nr. 624/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert
1. Im § 4 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „wenigstens zum Teil auf eine Erwerbstätigkeit“ durch den
Ausdruck „im wesentlichen auf eine Erwerbstätigkeit“ ersetzt.
2. Im § 5 Z 2 entfällt der Ausdruck „oder als Hinterbliebene einen Versorgungsgenuß“.
3. Im § 5 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 3 wird angefügt
„3. Angehörige der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der
Evangelischen Diakonie.“
4. Nach dem § 5 wird folgender § 5a eingefügt
„Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
§ 5a. Von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 2 sind ausgenommen
Angehörige der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen
Diakonie.“
5. Nach dem § 5a (neu) wird folgender § 5b eingefügt
„Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung
§ 5b. Von der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach § 2 sind ausgenommen
Angehörige der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen
Diakonie.“
6. Nach § 21b wird folgender § 21c eingefügt
„§ 21c. (1) Die §§ 4 Abs. 1 Z 1, 5 Z 2 und Z 3 sowie 5a und 5b in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 415/1996 treten am 1. August 1996 in Kraft.
(2) Personen, die am 31. Juli 1996 nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften als Pensionisten
in der Krankenversicherung pflichtversichert waren, gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 415/1996 aber nicht mehr pflichtversichert sind, bleiben als Pensionisten in
der Krankenversicherung pflichtversichert.
(3) Hinterbliebene, die auf Grund einer in § 5 Z 2 genannten Beschäftigung einen Versorgungsgenuß
beziehen und für die die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß
§ 5 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 415/1996 entfällt, sind von der Pflichtversicherung
in der Pensionsversicherung nach § 2 auf Antrag zu befreien, wenn sie
1. vor dem 1. August 1996 das 50. Lebensjahr vollendet haben oder
2. nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in der Pensionsversicherung weiterversichert
sind bzw. als weiterversichert gelten.
Der Antrag muß bis längstens 1. August 1997 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
gestellt werden. Die Befreiung gilt rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Einbeziehung. Die Entscheidung
über den Befreiungsantrag obliegt der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.“