415. Bundesgesetz: Gewährung eines Bundeszuschusses an das Land Burgenland aus Anlaß der 70jährigen Zugehörigkeit zu Österreich und Änderung des Bundesfinanzgesetzes 1991
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Abschnitt I
§ 1. Dem Land Burgenland wird aus Anlaß der
70jährigen Zugehörigkeit zur Republik Österreich
im Jahr 1991 aus Bundesmitteln ein einmaliger
Zweckzuschuß im Betrage von 40 Millionen Schilling
gewährt. Dieser Bundeszuschuß ist zur
Verbesserung der Infrastruktur und für besondere
Vorhaben zum Zweck der Festigung der Zugehörigkeit
dieses Bundeslandes zur Republik Österreich
zu verwenden und zur Stärkung der für die
bezeichneten Zwecke vorgesehenen Landesmittel
bestimmt.
§ 2. Die Überprüfung der widmungsgemäßen
Verwendung des Bundeszuschusses behält sich der
Bund vor.
§ 3. Der Bundeszuschuß ist vom Land Burgenland
haushaltsmäßig zu verrechnen.
Abschnitt II
§ 4. Das Bundesfinanzgesetz 1991, BGBl.
Nr. 162, wird wie folgt geändert
In der Anlage I (Bundesvoranschlag) wird nach
dem Voranschlagsansatz 1/53327 der Voranschlagsansatz
1/53337/43 „Bundeszuschuß an das
Land Burgenland" eingefügt.
Abschnitt III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der
Bundesminister für Finanzen betraut.