Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
415_1991 AT

415. Bundesgesetz: Gewährung eines Bundeszuschusses an das Land Burgenland aus Anlaß der 70jährigen Zugehörigkeit zu Österreich und Änderung des Bundesfinanzgesetzes 1991

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 415. Bundesgesetz: Gewährung eines Bundeszuschusses an das Land Burgenland aus Anlaß der 70jährigen Zugehörigkeit zu Österreich und Änderung des Bundesfinanzgesetzes 1991

Der Nationalrat hat beschlossen

Abschnitt I

§ 1. Dem Land Burgenland wird aus Anlaß der

70jährigen Zugehörigkeit zur Republik Österreich

im Jahr 1991 aus Bundesmitteln ein einmaliger

Zweckzuschuß im Betrage von 40 Millionen Schilling

gewährt. Dieser Bundeszuschuß ist zur

Verbesserung der Infrastruktur und für besondere

Vorhaben zum Zweck der Festigung der Zugehörigkeit

dieses Bundeslandes zur Republik Österreich

zu verwenden und zur Stärkung der für die

bezeichneten Zwecke vorgesehenen Landesmittel

bestimmt.

§ 2. Die Überprüfung der widmungsgemäßen

Verwendung des Bundeszuschusses behält sich der

Bund vor.

§ 3. Der Bundeszuschuß ist vom Land Burgenland

haushaltsmäßig zu verrechnen.

Abschnitt II

§ 4. Das Bundesfinanzgesetz 1991, BGBl.

Nr. 162, wird wie folgt geändert

In der Anlage I (Bundesvoranschlag) wird nach

dem Voranschlagsansatz 1/53327 der Voranschlagsansatz

1/53337/43 „Bundeszuschuß an das

Land Burgenland" eingefügt.

Abschnitt III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der

Bundesminister für Finanzen betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →