415. Verordnung: Zeugnisformularverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 22 und 39 des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 255/1989,
wird verordnet
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Gestaltung
der im § 2 Abs. 1 genannten Zeugnisformulare, die
an den durch § 1 des Schulunterrichtsgesetzes
erfaßten Schulen zu verwenden sind; ausgenommen
vom Geltungsbereich dieser Verordnung sind
die Zeugnisformulare für Externistenprüfungen.
(2) Durch die Verordnung werden auf Grund
besonderer Vorschriften in das Zeugnis aufzunehmende
Vermerke (zB Überbeglaubigungen) nicht
berührt.
§ 2. (1) Die Zeugnisformulare für Jahreszeugnisse,
Lehrgangszeugnisse und Kurszeugnisse,
Abschlußzeugnisse, Reifeprüfungszeugnisse, Reife-
und Befähigungsprüfungszeugnisse (einschließlich
der Zeugnisse für Vorprüfungen und Zusatzprüfungen
zur Reifeprüfung bzw. zur Reife- und Befähigungsprüfung),
Befähigungsprüfungszeugnisse
und Abschlußprüfungszeugnisse sowie für Schulbesuchsbestätigungen
sind entsprechend den folgenden
Bestimmungen und den einen Bestandteil dieser
Verordnung bildenden Anlagen 2 bis 14 zu
gestalten.
(2) Insoweit Zeugnisse für bestimmte Schularten,
Schulformen oder Fachrichtungen hergestellt werden,
können jene Textstellen der Anlagen 2 bis 14
entfallen, die für die betreffende Schulart, Schulform
bzw. Fachrichtung nicht in Betracht kommen.
(3) In dem für die Bezeichnung der Schule und
des Standortes vorgesehenen Raum ist bei Privatschulen
mit Öffentlichkeitsrecht ein Hinweis auf
die Verleihung dieses Rechtes aufzunehmen.
(4) In dem für die Bezeichnung der Pflichtgegenstände,
der Freigegenstände, der verbindlichen
Übungen und der unverbindlichen Übungen vorgesehenen
Raum sind die betreffenden Unterrichtsgegenstände
bzw. Übungen in der Reihenfolge ihrer
Nennung in dem in Betracht kommenden Lehrplan
anzuführen. Ferner ist in diesem Zusammenhang
die Teilnahme an etwaigen lehrplanmäßig vorgesehenen
therapeutischen und funktionellen Übungen
sowie an Pflicht- und Wahlseminaren zu vermerken.
(5) Bei den lebenden Fremdsprachen ist die
Bezeichnung der Fremdsprache sowie erforderlichenfalls
der Vermerk „(Erste lebende Fremdsprache)",
„(Zweite lebende Fremdsprache)" bzw.
„(Dritte lebende Fremdsprache)" anzuführen.
(6) Die Beurteilung der Leistungen ist in
Abschlußzeugnissen, Reifeprüfungszeugnissen,
Reife- und Befähigungsprüfungszeugnissen, Befähigungsprüfungszeugnissen
und Abschlußprüfungszeugnissen
in Worten, in den übrigen Fällen in Ziffern
zu schreiben. Wenn der Unterricht in Leistungsgruppen
erfolgt, ist bei der Beurteilung die
vom Schüler besuchte Leistungsgruppe anzugeben;
an Berufsschulen ist ein diesbezüglicher Vermerk
nur beim Besuch von Pflichtgegenständen mit
erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot aufzunehmen,
sofern dieser Vermerk nicht wegen der
besonderen Bezeichnung dieser Pflichtgegenstände
entbehrlich ist. Die Beurteilung des Verhaltens in
der Schule und der äußeren Form der Arbeiten ist
jedenfalls in Worten zu schreiben.
(7) Sofern ein Pflichtgegenstand oder ein Freigegenstand
besucht wurde, jedoch nicht beurteilt werden
konnte, ist statt der Beurteilung der Vermerk
„nicht beurteilt" aufzunehmen; trifft die Voraussetzung
bei mehreren im Zeugnisformular nacheinander
stehenden Pflichtgegenständen oder Freigegenständen
zu, kann ein Vermerk für diese gemeinsam,
gesetzt werden.
(8) Die in den §§ 3 bis 8 vorgesehenen Zeugnisvermerke
sind unmittelbar vor dem Ausstellungsda-
tum einzufügen. Steht hiefür kein Platz zur Verfügung,
können sie auch nach den Unterschriften
gesetzt werden, sind jedoch ebenfalls mit Datum,
Unterschriften und Rundsiegel zu fertigen. Vermerke
können auf den Zeugnisformularen vorgedruckt
werden, sind jedoch in diesem Falle bei
Nichtzutreffen zu streichen.
(9) Freie Stellen der Zeugnisformulare in dem
für die Leistungsbeurteilung, für Teilnahmevermerke
und sonstige Vermerke vorgesehenen Raum
sind durchzustreichen.
(10) Für die in Abs. 1 genannten Zeugnisformulare
— ausgenommen die Schulbesuchsbestätigungen —
ist Papier mit hellgrünem Unterdruck
gemäß Anlage 1 zu verwenden. Sofern wegen
zusätzlich in das Zeugnis aufzunehmender Vermerke
mit dem Zeugnisformular das Auslangen
nicht gefunden werden kann, ist mit diesem ein aus
dem gleichen Unterdruckpapier hergestellter
Anhang so zu verbinden, daß nachträgliches unbefugtes
Austauschen des Anhanges nicht möglich ist.
(11) Anstelle von Zeugnisformularen können
dieser Verordnung entsprechende automationsunterstützte
Ausfertigungen, unter Verwendung von
Papier mit hellgrünem Unterdruck gemäß
Anlage 1, hergestellt werden.
Jahreszeugnis
§ 3. (1) In das Jahreszeugnis (Anlage 2) sind folgende
Vermerke mit der erforderlichen Ergänzung
aufzunehmen
1. wenn der Schüler die betreffende Schulstufe
gemäß § 22 Abs. 2 lit. g des Schulunterrichtsgesetzes
mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen
hat
„Er/Sie hat gemäß § 22 Abs. 2 lit. g des
Schulunterrichtsgesetzes die/den . . . Klasse/
Jahrgang (. . . Schulstufe) mit ausgezeichnetem
Erfolg abgeschlossen.";
2. wenn der Schüler gemäß § 25 des Schulunterrichtsgesetzes
zum Aufsteigen in die
nächsthöhere Schulstufe
a) berechtig ist
„Er/Sie ist gemäß § 25 des Schulunterrichtsgesetzes
zum Aufsteigen in die/den
. . . Klasse/Jahrgang (. . . Schulstufe)
berechtigt.";
b) nicht berechtigt ist
„Er/Sie ist gemäß § 25 des Schulunterrichtsgesetzes
zum Aufsteigen in die/den
. . . Klasse/Jahrgang (. . . Schulstufe)
nicht berechtigt.";
sofern der Schüler gemäß § 25 Abs. 8 des
Schulunterrichtsgesetzes wegen Nichtzurücklegung
eines Praktikums zum Aufsteigen
in die nächsthöhere Schulstufe
nicht berechtigt ist
„Er/Sie ist gemäß § 25 Abs. 8 des Schulunterrichtsgesetzes
zum Aufsteigen in
die/den . . . Klasse/Jahrgang nicht
berechtigt.";
3. wenn der Schüler gemäß § 25 des Schulunterrichtsgesetzes
die letzte Schulstufe der
besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen
hat
„Er/Sie hat gemäß § 25 des Schulunterrichtsgesetzes
die/den . . . Klasse/Jahrgang
(. . . Schulstufe) nicht erfolgreich abgeschlossen.";
sofern der Schüler gemäß § 25 Abs. 8 des
Schulunterrichtsgesetzes wegen Nichtzurücklegung
eines Praktikums die letzte
Schulstufe der besuchten Schulart nicht
erfolgreich abgeschlossen hat
„Er/Sie hat gemäß § 25 Abs. 8 des Schulunterrichtsgesetzes
die/den . . . Klasse/Jahrgang
nicht erfolgreich abgeschlossen.";
4. wenn der Schüler gemäß § 27 Abs. 1 des
Schulunterrichtsgesetzes berechtigt ist, die
betreffende Schulstufe zu wiederholen
„Er/Sie ist gemäß § 27 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes
berechtigt, die/den
. . . Klasse/Jahrgang (. . . Schulstufe) zu wiederholen.";
5. wenn der Schüler gemäß § 23 Abs. 1 des
Schulunterrichtsgesetzes zur Ablegung einer
Wiederholungsprüfung aus einem oder zwei
Pflichtgegenständen berechtigt ist
„Er/Sie ist gemäß § 23 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes
zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung
aus dem/den Pflichtgegenstand/
Pflichtgegenständen
berechtigt.";
6. wenn der Schüler gemäß § 23 Abs. 4 des
Schulunterrichtsgesetzes berechtigt ist, eine
Wiederholungsprüfung aus einem oder zwei
Freigegenständen abzulegen
„Er/Sie ist gemäß § 23 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes
zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung
aus dem/den Freigegenstand/
Freigegenständen
berechtigt.";
7. wenn der Schüler die gemäß § 32 des Schulunterrichtsgesetzes
zulässige Höchstdauer
des Schulbesuches überschreitet (§ 33 Abs. 2
lit. d des Schulunterrichtsgesetzes)
„Er/Sie hat mit Ende dieses Schuljahres
infolge Überschreitens der gemäß § 32 des
Schulunterrichtsgesetzes zulässigen Höchstdauer
gemäß § 33 Abs. 2 lit. d des Schulunterrichtsgesetzes
aufgehört, Schüler/Schülerin
dieser Schule zu sein.";
8. wenn die Schulkonferenz der Volksschule
gemäß § 40 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils
geltenden Fassung, feststellt, daß der Schüler
trotz einer Beurteilung in Deutsch, Lesen
und (oder) Mathematik mit Befriedigend
den Anforderungen der allgemeinbildenden
höheren Schulen genügen wird
„Er/Sie erfüllt die Voraussetzung für die
Aufnahme in die 1. Klasse der allgemeinbildenden
höheren Schule.";
9. bei Beendigung der allgemeinen Schulpflicht
gemäß § 3 des Schulpflichtgesetzes 1985,
BGBl. Nr. 76, in der jeweils geltenden Fassung
„Er/Sie hat die allgemeine Schulpflicht
gemäß § 3 des Schulpflichtgesetzes 1985 mit
Ende des Schuljahres ..../.. beendet.";
10. wenn die Beurteilung des Schülers in einem
Pflichtgegenstand wegen Befreiung von der
Teilnahme an diesem Pfichtgegenstand
gemäß § 11 Abs. 6 oder 7 des Schulunterrichtsgesetzes
oder gemäß § 23 des Schulpflichtgesetzes
1985 nicht möglich war
„Er/Sie wurde von der Teilnahme am
Pflichtgegenstand
gemäß § 11 Abs. 6/Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes/
gemäß § 23 des Schulpflichtgesetzes
1985 befreit.";
11. bei Beurteilung in der Unterrichtssprache
und der lebenden Fremdsprache gemäß § 18
Abs. 12 des Schulunterrichtsgesetzes
„Er/Sie wurde auf Grund seines/ihres Ansuchens
gemäß § 18 Abs. 12 des Schulunterrichtsgesetzes
in der Unterrichtssprache
beurteilt, als wäre diese die lebende Fremdsprache;
er/sie wurde in seiner/ihrer Muttersprache
beurteilt, als wäre diese die
Unterrichtssprache.";
12. wenn sich der Schüler gemäß § 33 Abs. 2
lit. a des Schulunterrichtsgesetzes vom
Schulbesuch abgemeldet hat
„Er/Sie hat sich gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des
Schulunterrichtsgesetzes mit
vom Schulbesuch abgemeldet.";
13. wenn es sich um das Jahreszeugnis einer
Berufsschule handelt, der Schüler das Lehrverhältnis
beendet hat und er die Berufsschule
nicht gemäß § 21 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes
1985 weiterbesucht
„Er/Sie hat mit
auf Grund der Beendigung des Lehrverhältnisses
gemäß § 33 Abs. 2 lit. b des Schulunterrichtsgesetzes
aufgehört, Schüler/Schülerin
dieser Schule zu sein.";
14. wenn der Schüler einer mittleren oder höheren
Schule der schriftlichen Aufforderung
zur Rechtfertigung gemäß § 45 Abs. 5 des
Schulunterrichtsgesetzes binnen einwöchiger
Frist nicht nachgekommen ist (§ 33 Abs. 2
lit. c des Schulunterrichtsgesetzes)
„Er/Sie hat mit
infolge Nichtrechtfertigung des Fernbleibens
von der Schule (§ 45 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes)
gemäß § 33 Abs. 2 lit. c des
Schulunterrichtsgesetzes aufgehört, Schüler/
Schülerin dieser Schule zu sein.";
15. beim Eintritt der Rechtskraft des Ausschlußbescheides
gemäß § 49 des Schulunterrichtsgesetzes
(§ 33 Abs. 2 lit. e des Schulunterrichtsgesetzes)
„Er/Sie hat mit Rechtskraft des Ausschlußbescheides
gemäß § 49 des Schulunterrichtsgesetzes
mit
gemäß § 33 Abs. 2 lit. e des Schulunterrichtsgesetzes
aufgehört, Schüler/Schülerin dieser
Schule zu sein.";
16. wenn der Schüler von der Teilnahme an
einer verbindlichen Übung gemäß § 11
Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes befreit
wurde
„Er/Sie wurde von der Teilnahme an der
verbindlichen Übung
gemäß § 11 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes
befreit.";
17. wenn der Schüler auf Grund der Beurteilung
über die zuletzt besuchte Schulstufe im ablaufenden
Schuljahr zum Aufsteigen in die
nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt
wäre, die Berechtigung jedoch gemäß § 27
Abs. 2 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes
gegeben ist
„Er/Sie ist gemäß § 25 in Verbindung mit
§ 27 Abs. 2 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes
zum Aufsteigen in die/den
. . . Klasse/Jahrgang (. . . Schulstufe) berechtigt.";
18. im Falle einer Verbesserung der Beurteilung
in Pflichtgegenständen der 8. Schulstufe
gemäß § 31 a des Schulunterrichtsgesetzes
(in das Jahreszeugnis des Polytechnischen
Lehrganges)
„Er/Sie hat durch den Besuch des Polytechnischen
Lehrganges die Beurteilung für die
4. Klasse/8. Schulstufe der allgemeinbildenden
höheren Schule/Hauptschule (. . . Leistungsgruppe
in Deutsch, . . . Leistungsgruppe
in Lebender Fremdsprache, . . . Leistungsgruppe
in Mathematik)/Volksschule/
Sonderschule (mit Bezeichnung der Art) wie
folgt verbessert
Deutsch: , ... Leistungsgruppe,
Mathematik: , ... Leistungsgruppe,
Englisch: , . . . Leistungsgruppe.";
wenn der Schüler durch diese Verbesserung
die 8. Schulstufe gemäß § 22 Abs. 2 lit. g des
Schulunterrichtsgesetzes mit ausgezeichnetem
Erfolg abgeschlossen hat, zusätzlich
„Er/Sie hat damit gemäß § 22 Abs. 2 lit. g
des Schulunterrichtsgesetzes diese Klasse/
Schulstufe mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen.";
19. wenn der Schüler einer Allgemeinen Sonderschule
gemäß § 31 d des Schulunterrichtsgesetzes
in den Unterrichtsgegenständen
Deutsch und (oder) Mathematik am Unterricht
in der nächstniedrigeren oder nächsthöheren
Schulstufe teilgenommen hat
„Er/Sie hat gemäß § 31 d des Schulunterrichtsgesetzes
im/in den Pflichtgegenstand/
Pflichtgegenständen
am Unterricht der . . . Schulstufe teilgenommen.";
20. wenn ein Schüler an einer Berufsschule eine
höhere Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot
besucht hat
„Er/Sie hat den Unterricht im/in den folgenden
Pflichtgegenstand/Pflichtgegenständen
mit vertieftem Bildungsangebot besucht:";
21. wenn ein Schüler an einer Berufsschule (ausgenommen
in der letzten Schulstufe) für das
nächste Unterrichtsjahr in eine höhere Leistungsgruppe
umgestuft wurde (§ 31 c des
Schulunterrichtsgesetzes)
„Er/Sie hat im nächsten Unterrichtsjahr
gemäß § 31 c des Schulunterrichtsgesetzes
den Unterricht im/in den folgenden Pflichtgegenstand/
Pflichtgegenständen mit erweitertem
bzw. vertieftem Bildungsangebot zu
besuchen: ";
22. wenn in der vom Schüler besuchten Berufsschulklasse
wegen zu geringer Schülerzahl
kein leistungsdifferenzierter Unterricht
angeboten wird
„Er/Sie besuchte eine Klasse, in der aus
schulorganisatorischen Gründen kein Unterricht
mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot
erfolgte.";
23. an der Hauptschule (ausgenommen in der
4. Klasse);
„Er/Sie hat gemäß § 31 c des Schulunterrichtsgesetzes
im nächsten Unterrichtsjahr
den Pflichtgegenstand Deutsch in der
. . . Leistungsgruppe, den Pflichtgegenstand
Mathematik in der . . . Leistungsgruppe und
den Pflichtgegenstand Lebende Fremdsprache
in der . . . Leistungsgruppe zu besuchen.";
24. an berufsbildenden mittleren und höheren
Schulen die Angabe des Lehrplans, nach dem
im abgelaufenen Schuljahr unterrichtet worden
ist, unter Zitierung der Bundesgesetzblattnummer
(n)
„Er/Sie ist im Schuljahr nach dem
Lehrplan
BGBl. Nr..../
unterrichtet worden."
(2) Beim Religionsbekenntnis ist von amtswegen
nur die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten
Kirche oder Religionsgesellschaft zu vermerken.
Auf Antrag eines Erziehungsberechtigten,
nach Vollendung des 14. Lebensjahres jedoch auf
Antrag des Schülers, ist die Zugehörigkeit zu einer
nicht gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft
zu vermerken, sofern die Zugehörigkeit
zu der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft
von dieser bestätigt wird.
(3) Für das vorläufige Jahreszeugnis gemäß § 22
Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes gelten die
Bestimmungen für das Jahreszeugnis, doch ist im
Zeugnisformular vor dem Wort „Jahreszeugnis"
das Wort „Vorläufiges" zu setzen. Ferner ist folgender
Vermerk aufzunehmen, wobei alle Pflichtgegenstände,
in denen die Nachtragsprüfung abzulegen
ist, anzuführen sind
„Er/Sie wurde zur Ablegung einer Nachtragsprüfung
aus
bis spätestens . . . zugelassen."
(4) Die gemäß § 23 Abs. 2 und Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes
in das Jahreszeugnis aufzunehmenden
Vermerke sind vom Schulleiter der Schule,
an der die Wiederholungsprüfung abgelegt wurde,
sowie dem betreffenden Fachprüfer (den Fachprüfern)
unter Anbringung des Rundsiegels der Schule
zu fertigen. Es ist folgender Wortlaut zu verwenden
1. für den Vermerk gemäß § 23 Abs. 2 des
Schulunterrichtsgesetzes
„Er/Sie hat im Hinblick auf den Wechsel der
Schulart die Wiederholungsprüfung aus dem
Pflichtgegenstand
gemäß § 23 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes
mit der Beurteilung abgelegt.";
2. für den Vermerk gemäß § 23 Abs. 3 des
Schulunterrichtsgesetzes
„Er/Sie hat im Hinblick auf den Schulwechsel
die Wiederholungsprüfung aus dem Pflichtgegenstand/
den Pflichtgegenständen
gemäß § 23 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes
mit der Beurteilung abgelegt.".
(5) In das Jahreszeugnis der Vorschulstufe
(Anlage 3) ist bei Vorliegen der in Abs. 1 Z 16
genannten Voraussetzungen der dort angeführte
Vermerk mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen.
(6) In das Jahreszeugnis der Sonderschule für
mehrfach behinderte Kinder und der Sonderschule
für Schwerstbehinderte Kinder (Anlage 4) sind bei
Vorliegen der in Abs. 1 Z 7, 9, 10, 12 oder 16
genannten Voraussetzungen die entsprechenden
dort angeführten Vermerke mit der erforderlichen
Ergänzung aufzunehmen.
Lehrgangs- und Kurszeugnisse
§ 4. Für die Lehrgangs- und Kurszeugnisse sind
die Bestimmungen über die Jahreszeugnisse sinngemäß
anzuwenden.
Abschlußzeugnis
§ 5. (1) Das Abschlußzeugnis ist jeweils mit dem
Jahreszeugnis über die letzte Schulstufe zu verbinden.
(2) In das Abschlußzeugnis sind — ausgenommen
das Abschlußzeugnis an Berufsschulen — mit
der erforderlichen Ergänzung folgende Vermerke
aufzunehmen
1. bei berufsbildenden mittleren und höheren
Schulen sowie bei Werkschulheimen und
beim Realgymnasium mit zusätzlicher Ausbildung
in Metallurgie am Bundesrealgymnasium
in Reutte zutreffendenfalls entsprechende
Vermerke über durch den Schulbesuch
erworbene Berechtigungen auf Grund
von Bestimmungen des Gewerbe- und Berufsausbildungsrechtes.
Hiebei ist die Verordnung,
auf Grund derer diese Berechtigungen
bestehen, zu zitieren. Die Berechtigungen
können durch den Hinweis auf die betreffende
Verordnung allgemein umschrieben
oder auch unter Nennung der Berufe und des
Ausmaßes der Berechtigung einzeln angeführt
werden;
2. bei berufsbildenden mittleren und höheren
Schulen sowie bei Werkschulheimen und
beim Realgymnasium mit zusätzlicher Ausbildung
in Metallurgie am Bundesrealgymnasium
in Reutte die Angabe des Lehrplanes,
nach dem unterrichtet worden ist, unter Zitierung
der Bundesgesetzblattnummer(n) sowie
die Wiedergabe der Stundentafel.
(3) In das Abschlußzeugnis an Berufsschulen
sind mit der erforderlichen Ergänzung folgende
Vermerke aufzunehmen
1. wenn ein Lehrling die letzte Schulstufe der
Berufsschule vor Beendigung des Lehrverhältnisses
erfolgreich abgeschlossen hat
„Er/Sie hat das Bildungsziel der Berufsschule
für den Lehrberuf
erreicht und damit die Berufsschulpflicht in
diesem Lehrberuf erfüllt.";
2. wenn ein Lehrling in zwei Lehrberufen gemäß
§ 5 Abs. 5 des Berufsausbildungsgesetzes
gleichzeitig ausgebildet wird und die letzte
Schulstufe der Berufsschule für einen Lehrberuf
erfolgreich abgeschlossen hat
„Er/Sie hat das Bildungsziel der Berufsschule
für den Lehrberuf
erreicht und damit die Berufsschulpflicht in
diesem Lehrberuf erfüllt. Für den Lehrberuf
besteht weiterhin
Berufsschulpflicht.";
3. wenn ein Lehrling in zwei Lehrberufen gemäß
§ 5 Abs. 5 des Berufsausbildungsgesetzes
gleichzeitig ausgebildet wird und die letzte
Schulstufe in beiden Fachklassen oder die
letzte Schulstufe der Fachklasse für beide
Lehrberufe erfolgreich abgeschlossen hat
„Er/Sie hat das Bildungsziel der Berufsschule
für die Lehrberufe
erreicht und damit die Berufsschulpflicht in
diesen Lehrberufen erfüllt.".
Reifeprüfungszeugnis, Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis,
Befähigungsprüfungszeugnis,
Abschlußprüfungszeugnis
§ 6. (1) In das Reifeprüfungszeugnis (Anlage 5)
sind mit der erforderlichen Ergänzung gegebenenfalls
folgende Vermerke aufzunehmen
1. Vermerk über die Ablegung und Beurteilung
einer Vorprüfung zur Reifeprüfung;
2. Vermerk über den Entfall von Prüfungsgebieten;
3. im Falle des Besuches von Freigegenständen,
die für die Berechtigung zum Besuch von
Universitäten und Hochschulen künstlerischer
Richtung von Bedeutung sind
„Er/Sie hat in der/im ... Klasse/Jahrgang
den Freigegenstand '
im Gesamtausmaß von ... Wochenstunden
erfolgreich besucht.";
4. Vermerke über allfällige Berechtigungen
neben der Berechtigung zum Besuch von Universitäten
und Hochschulen künstlerischer
Richtung (zB über die Berechtigung zur Führung
der Standesbezeichnung „Ingenieur");
5. wenn die Beurteilung in einem Prüfungsgebiet
auf „Nicht genügend" lautet
„Er/Sie ist gemäß § 40 Abs. 2/Abs. 3 des
Schulunterrichtsgegesetzes berechtigt, zum
. . . Termin . . . zur Wiederholung der Reifeprüfung
aus dem/den Prüfungsgebiet(en)....
anzutreten.".
(2) Für das Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis
(Anlagen 6 und 7) ist hinsichtlich der aufzunehmenden
Vermerke Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(3) In das Zeugnis über die Ablegung der Vorprüfung
zur Reifeprüfung bzw. zur Reife- und
Befähigungsprüfung (Anlagen 8 und 9) ist gegebenenfalls
folgender Vermerk mit der erforderlichen
Ergänzung aufzunehmen
„Er/Sie ist berechtigt, die Vorprüfung zur Reifeprüfung
aus dem/den Prüfungsgebiet(en)
zu wiederholen.".
(4) Für das Befähigungsprüfungszeugnis
(Anlage 11) ist hinsichtlich der aufzunehmenden
Vermerke Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Das
Befähigungsprüfungszeugnis ist mit dem Zeugnis
über das letzte Semester zu verbinden.
(5) An den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik
und an den Bildungsanstalten für Erzieher
ist bei erfolgreicher Ablegung der Reife- und
Befähigungsprüfung dieses Zeugnis mit dem Jahreszeugnis
über die letzte Schulstufe zu verbinden.
(6) Für das Abschlußprüfungszeugnis (Anlage
12) ist hinsichtlich der aufzunehmenden Vermerke
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) An den mittleren und höheren berufsbildenden
Schulen, den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik
und für Erzieher sowie an den Werkschulheimen
und am Realgymnasium mit zusätzlicher
Ausbildung in Metallurgie am Bundesrealgymnasium
in Reutte ist in die Zeugnisse (Abs. 1 bis 6)
die Angabe des Lehrplanes aufzunehmen, nach
dem unterrichtet worden ist. Hiebei ist die diesbe-
zügliche Nummer des Bundesgesetzblattes zu zitieren
und die Stundentafel wiederzugeben.
Schulbesuchsbestätigung
§ 7. Für die gemäß § 22 Abs. 10 und 11 und § 24
des Schulunterrichtsgesetzes auszustellenden
Schulbesuchsbestätigung (Anlagen 13 und 14) ist
hinsichtlich der aufzunehmenden Vermerke § 3
Abs. 1 anzuwenden.
Sonderbestimmungen
§ 8. (1) An Berufsschulen ist in den in Betracht
kommenden Zeugnisformularen statt der Fachrichtung
die Fachklasse anzugeben.
(2) Wenn ein Schüler, der gleichzeitig zwei Lehrberufe
erlernt, in einem der Lehrberufe die letzte
Schulstufe positiv abgeschlossen hat, ist ihm über
diese Schulstufe ein Jahreszeugnis auszustellen.
(3) Die Angabe des religiösen Bekenntnisses des
Schülers hat in den Zeugnisformularen für Berufsschulen
— ausgenommen in den Bundesländern
Tirol und Vorarlberg — zu entfallen.
§ 9. Durch diese Verordnung werden Sonderregelungen
hinsichtlich der Gestaltung von Zeugnisformularen
im Bereich des Minderheitenschulwesens
nicht berührt.
§ 10. (1) Bei Besuch eines Unterrichtes, der im
Rahmen eines Schulversuches geführt wird, kann
ein darauf hinweisender Vermerk in das Zeugnis,
gegebenenfalls unter Zitierung des Schulversuchsplanes,
aufgenommen werden.
(2) Bei Schulversuchen gemäß § 131 a des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, in der
Fassung BGBl. Nr. 327/1988 ist anstelle des Vermerkes
gemäß Abs. 1 im Jahreszeugnis, Abschlußzeugnis
sowie in der Schulbesuchsbestätigung jener
Schulart, an der der Schulversuch geführt wird, bei
den Unterrichtsgegenständen und Unterrichtsveranstaltungen
der für das behinderte Kind gewählte
Lehrplan (einschließlich der Schulstufe) insoweit zu
vermerken, als er vom Lehrplan der Versuchsschule
und der Schulstufe der Versuchsklasse abweicht.
Übergangsbestimmung
§ 11. Bis 31. August 1992 können auch solche
Zeugnisse verwendet werden, die der Verordnung
BGBl. Nr. 292/1975 in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 236/1978, 235/1982 und 238/
1984 entsprechen, sofern dennoch den entsprechenden
Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes
Rechnung getragen wird.
Inkrafttreten
§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die
Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Verordnung des Bundesministers für
Unterricht und Kunst, BGBl. Nr. 292/1975, in der
Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 236/1978,
235/1982 und 239/1984 außer Kraft.