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415_1989 AT

415. Verordnung: Zeugnisformularverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 415. Verordnung: Zeugnisformularverordnung

Auf Grund der §§ 22 und 39 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 255/1989,

wird verordnet

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Gestaltung

der im § 2 Abs. 1 genannten Zeugnisformulare, die

an den durch § 1 des Schulunterrichtsgesetzes

erfaßten Schulen zu verwenden sind; ausgenommen

vom Geltungsbereich dieser Verordnung sind

die Zeugnisformulare für Externistenprüfungen.

(2) Durch die Verordnung werden auf Grund

besonderer Vorschriften in das Zeugnis aufzunehmende

Vermerke (zB Überbeglaubigungen) nicht

berührt.

§ 2. (1) Die Zeugnisformulare für Jahreszeugnisse,

Lehrgangszeugnisse und Kurszeugnisse,

Abschlußzeugnisse, Reifeprüfungszeugnisse, Reife-

und Befähigungsprüfungszeugnisse (einschließlich

der Zeugnisse für Vorprüfungen und Zusatzprüfungen

zur Reifeprüfung bzw. zur Reife- und Befähigungsprüfung),

Befähigungsprüfungszeugnisse

und Abschlußprüfungszeugnisse sowie für Schulbesuchsbestätigungen

sind entsprechend den folgenden

Bestimmungen und den einen Bestandteil dieser

Verordnung bildenden Anlagen 2 bis 14 zu

gestalten.

(2) Insoweit Zeugnisse für bestimmte Schularten,

Schulformen oder Fachrichtungen hergestellt werden,

können jene Textstellen der Anlagen 2 bis 14

entfallen, die für die betreffende Schulart, Schulform

bzw. Fachrichtung nicht in Betracht kommen.

(3) In dem für die Bezeichnung der Schule und

des Standortes vorgesehenen Raum ist bei Privatschulen

mit Öffentlichkeitsrecht ein Hinweis auf

die Verleihung dieses Rechtes aufzunehmen.

(4) In dem für die Bezeichnung der Pflichtgegenstände,

der Freigegenstände, der verbindlichen

Übungen und der unverbindlichen Übungen vorgesehenen

Raum sind die betreffenden Unterrichtsgegenstände

bzw. Übungen in der Reihenfolge ihrer

Nennung in dem in Betracht kommenden Lehrplan

anzuführen. Ferner ist in diesem Zusammenhang

die Teilnahme an etwaigen lehrplanmäßig vorgesehenen

therapeutischen und funktionellen Übungen

sowie an Pflicht- und Wahlseminaren zu vermerken.

(5) Bei den lebenden Fremdsprachen ist die

Bezeichnung der Fremdsprache sowie erforderlichenfalls

der Vermerk „(Erste lebende Fremdsprache)",

„(Zweite lebende Fremdsprache)" bzw.

„(Dritte lebende Fremdsprache)" anzuführen.

(6) Die Beurteilung der Leistungen ist in

Abschlußzeugnissen, Reifeprüfungszeugnissen,

Reife- und Befähigungsprüfungszeugnissen, Befähigungsprüfungszeugnissen

und Abschlußprüfungszeugnissen

in Worten, in den übrigen Fällen in Ziffern

zu schreiben. Wenn der Unterricht in Leistungsgruppen

erfolgt, ist bei der Beurteilung die

vom Schüler besuchte Leistungsgruppe anzugeben;

an Berufsschulen ist ein diesbezüglicher Vermerk

nur beim Besuch von Pflichtgegenständen mit

erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot aufzunehmen,

sofern dieser Vermerk nicht wegen der

besonderen Bezeichnung dieser Pflichtgegenstände

entbehrlich ist. Die Beurteilung des Verhaltens in

der Schule und der äußeren Form der Arbeiten ist

jedenfalls in Worten zu schreiben.

(7) Sofern ein Pflichtgegenstand oder ein Freigegenstand

besucht wurde, jedoch nicht beurteilt werden

konnte, ist statt der Beurteilung der Vermerk

„nicht beurteilt" aufzunehmen; trifft die Voraussetzung

bei mehreren im Zeugnisformular nacheinander

stehenden Pflichtgegenständen oder Freigegenständen

zu, kann ein Vermerk für diese gemeinsam,

gesetzt werden.

(8) Die in den §§ 3 bis 8 vorgesehenen Zeugnisvermerke

sind unmittelbar vor dem Ausstellungsda-

tum einzufügen. Steht hiefür kein Platz zur Verfügung,

können sie auch nach den Unterschriften

gesetzt werden, sind jedoch ebenfalls mit Datum,

Unterschriften und Rundsiegel zu fertigen. Vermerke

können auf den Zeugnisformularen vorgedruckt

werden, sind jedoch in diesem Falle bei

Nichtzutreffen zu streichen.

(9) Freie Stellen der Zeugnisformulare in dem

für die Leistungsbeurteilung, für Teilnahmevermerke

und sonstige Vermerke vorgesehenen Raum

sind durchzustreichen.

(10) Für die in Abs. 1 genannten Zeugnisformulare

— ausgenommen die Schulbesuchsbestätigungen —

ist Papier mit hellgrünem Unterdruck

gemäß Anlage 1 zu verwenden. Sofern wegen

zusätzlich in das Zeugnis aufzunehmender Vermerke

mit dem Zeugnisformular das Auslangen

nicht gefunden werden kann, ist mit diesem ein aus

dem gleichen Unterdruckpapier hergestellter

Anhang so zu verbinden, daß nachträgliches unbefugtes

Austauschen des Anhanges nicht möglich ist.

(11) Anstelle von Zeugnisformularen können

dieser Verordnung entsprechende automationsunterstützte

Ausfertigungen, unter Verwendung von

Papier mit hellgrünem Unterdruck gemäß

Anlage 1, hergestellt werden.

Jahreszeugnis

§ 3. (1) In das Jahreszeugnis (Anlage 2) sind folgende

Vermerke mit der erforderlichen Ergänzung

aufzunehmen

1. wenn der Schüler die betreffende Schulstufe

gemäß § 22 Abs. 2 lit. g des Schulunterrichtsgesetzes

mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen

hat

„Er/Sie hat gemäß § 22 Abs. 2 lit. g des

Schulunterrichtsgesetzes die/den . . . Klasse/

Jahrgang (. . . Schulstufe) mit ausgezeichnetem

Erfolg abgeschlossen.";

2. wenn der Schüler gemäß § 25 des Schulunterrichtsgesetzes

zum Aufsteigen in die

nächsthöhere Schulstufe

a) berechtig ist

„Er/Sie ist gemäß § 25 des Schulunterrichtsgesetzes

zum Aufsteigen in die/den

. . . Klasse/Jahrgang (. . . Schulstufe)

berechtigt.";

b) nicht berechtigt ist

„Er/Sie ist gemäß § 25 des Schulunterrichtsgesetzes

zum Aufsteigen in die/den

. . . Klasse/Jahrgang (. . . Schulstufe)

nicht berechtigt.";

sofern der Schüler gemäß § 25 Abs. 8 des

Schulunterrichtsgesetzes wegen Nichtzurücklegung

eines Praktikums zum Aufsteigen

in die nächsthöhere Schulstufe

nicht berechtigt ist

„Er/Sie ist gemäß § 25 Abs. 8 des Schulunterrichtsgesetzes

zum Aufsteigen in

die/den . . . Klasse/Jahrgang nicht

berechtigt.";

3. wenn der Schüler gemäß § 25 des Schulunterrichtsgesetzes

die letzte Schulstufe der

besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen

hat

„Er/Sie hat gemäß § 25 des Schulunterrichtsgesetzes

die/den . . . Klasse/Jahrgang

(. . . Schulstufe) nicht erfolgreich abgeschlossen.";

sofern der Schüler gemäß § 25 Abs. 8 des

Schulunterrichtsgesetzes wegen Nichtzurücklegung

eines Praktikums die letzte

Schulstufe der besuchten Schulart nicht

erfolgreich abgeschlossen hat

„Er/Sie hat gemäß § 25 Abs. 8 des Schulunterrichtsgesetzes

die/den . . . Klasse/Jahrgang

nicht erfolgreich abgeschlossen.";

4. wenn der Schüler gemäß § 27 Abs. 1 des

Schulunterrichtsgesetzes berechtigt ist, die

betreffende Schulstufe zu wiederholen

„Er/Sie ist gemäß § 27 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes

berechtigt, die/den

. . . Klasse/Jahrgang (. . . Schulstufe) zu wiederholen.";

5. wenn der Schüler gemäß § 23 Abs. 1 des

Schulunterrichtsgesetzes zur Ablegung einer

Wiederholungsprüfung aus einem oder zwei

Pflichtgegenständen berechtigt ist

„Er/Sie ist gemäß § 23 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes

zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung

aus dem/den Pflichtgegenstand/

Pflichtgegenständen

berechtigt.";

6. wenn der Schüler gemäß § 23 Abs. 4 des

Schulunterrichtsgesetzes berechtigt ist, eine

Wiederholungsprüfung aus einem oder zwei

Freigegenständen abzulegen

„Er/Sie ist gemäß § 23 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes

zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung

aus dem/den Freigegenstand/

Freigegenständen

berechtigt.";

7. wenn der Schüler die gemäß § 32 des Schulunterrichtsgesetzes

zulässige Höchstdauer

des Schulbesuches überschreitet (§ 33 Abs. 2

lit. d des Schulunterrichtsgesetzes)

„Er/Sie hat mit Ende dieses Schuljahres

infolge Überschreitens der gemäß § 32 des

Schulunterrichtsgesetzes zulässigen Höchstdauer

gemäß § 33 Abs. 2 lit. d des Schulunterrichtsgesetzes

aufgehört, Schüler/Schülerin

dieser Schule zu sein.";

8. wenn die Schulkonferenz der Volksschule

gemäß § 40 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils

geltenden Fassung, feststellt, daß der Schüler

trotz einer Beurteilung in Deutsch, Lesen

und (oder) Mathematik mit Befriedigend

den Anforderungen der allgemeinbildenden

höheren Schulen genügen wird

„Er/Sie erfüllt die Voraussetzung für die

Aufnahme in die 1. Klasse der allgemeinbildenden

höheren Schule.";

9. bei Beendigung der allgemeinen Schulpflicht

gemäß § 3 des Schulpflichtgesetzes 1985,

BGBl. Nr. 76, in der jeweils geltenden Fassung

„Er/Sie hat die allgemeine Schulpflicht

gemäß § 3 des Schulpflichtgesetzes 1985 mit

Ende des Schuljahres ..../.. beendet.";

10. wenn die Beurteilung des Schülers in einem

Pflichtgegenstand wegen Befreiung von der

Teilnahme an diesem Pfichtgegenstand

gemäß § 11 Abs. 6 oder 7 des Schulunterrichtsgesetzes

oder gemäß § 23 des Schulpflichtgesetzes

1985 nicht möglich war

„Er/Sie wurde von der Teilnahme am

Pflichtgegenstand

gemäß § 11 Abs. 6/Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes/

gemäß § 23 des Schulpflichtgesetzes

1985 befreit.";

11. bei Beurteilung in der Unterrichtssprache

und der lebenden Fremdsprache gemäß § 18

Abs. 12 des Schulunterrichtsgesetzes

„Er/Sie wurde auf Grund seines/ihres Ansuchens

gemäß § 18 Abs. 12 des Schulunterrichtsgesetzes

in der Unterrichtssprache

beurteilt, als wäre diese die lebende Fremdsprache;

er/sie wurde in seiner/ihrer Muttersprache

beurteilt, als wäre diese die

Unterrichtssprache.";

12. wenn sich der Schüler gemäß § 33 Abs. 2

lit. a des Schulunterrichtsgesetzes vom

Schulbesuch abgemeldet hat

„Er/Sie hat sich gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des

Schulunterrichtsgesetzes mit

vom Schulbesuch abgemeldet.";

13. wenn es sich um das Jahreszeugnis einer

Berufsschule handelt, der Schüler das Lehrverhältnis

beendet hat und er die Berufsschule

nicht gemäß § 21 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes

1985 weiterbesucht

„Er/Sie hat mit

auf Grund der Beendigung des Lehrverhältnisses

gemäß § 33 Abs. 2 lit. b des Schulunterrichtsgesetzes

aufgehört, Schüler/Schülerin

dieser Schule zu sein.";

14. wenn der Schüler einer mittleren oder höheren

Schule der schriftlichen Aufforderung

zur Rechtfertigung gemäß § 45 Abs. 5 des

Schulunterrichtsgesetzes binnen einwöchiger

Frist nicht nachgekommen ist (§ 33 Abs. 2

lit. c des Schulunterrichtsgesetzes)

„Er/Sie hat mit

infolge Nichtrechtfertigung des Fernbleibens

von der Schule (§ 45 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes)

gemäß § 33 Abs. 2 lit. c des

Schulunterrichtsgesetzes aufgehört, Schüler/

Schülerin dieser Schule zu sein.";

15. beim Eintritt der Rechtskraft des Ausschlußbescheides

gemäß § 49 des Schulunterrichtsgesetzes

(§ 33 Abs. 2 lit. e des Schulunterrichtsgesetzes)

„Er/Sie hat mit Rechtskraft des Ausschlußbescheides

gemäß § 49 des Schulunterrichtsgesetzes

mit

gemäß § 33 Abs. 2 lit. e des Schulunterrichtsgesetzes

aufgehört, Schüler/Schülerin dieser

Schule zu sein.";

16. wenn der Schüler von der Teilnahme an

einer verbindlichen Übung gemäß § 11

Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes befreit

wurde

„Er/Sie wurde von der Teilnahme an der

verbindlichen Übung

gemäß § 11 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes

befreit.";

17. wenn der Schüler auf Grund der Beurteilung

über die zuletzt besuchte Schulstufe im ablaufenden

Schuljahr zum Aufsteigen in die

nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt

wäre, die Berechtigung jedoch gemäß § 27

Abs. 2 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes

gegeben ist

„Er/Sie ist gemäß § 25 in Verbindung mit

§ 27 Abs. 2 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes

zum Aufsteigen in die/den

. . . Klasse/Jahrgang (. . . Schulstufe) berechtigt.";

18. im Falle einer Verbesserung der Beurteilung

in Pflichtgegenständen der 8. Schulstufe

gemäß § 31 a des Schulunterrichtsgesetzes

(in das Jahreszeugnis des Polytechnischen

Lehrganges)

„Er/Sie hat durch den Besuch des Polytechnischen

Lehrganges die Beurteilung für die

4. Klasse/8. Schulstufe der allgemeinbildenden

höheren Schule/Hauptschule (. . . Leistungsgruppe

in Deutsch, . . . Leistungsgruppe

in Lebender Fremdsprache, . . . Leistungsgruppe

in Mathematik)/Volksschule/

Sonderschule (mit Bezeichnung der Art) wie

folgt verbessert

Deutsch: , ... Leistungsgruppe,

Mathematik: , ... Leistungsgruppe,

Englisch: , . . . Leistungsgruppe.";

wenn der Schüler durch diese Verbesserung

die 8. Schulstufe gemäß § 22 Abs. 2 lit. g des

Schulunterrichtsgesetzes mit ausgezeichnetem

Erfolg abgeschlossen hat, zusätzlich

„Er/Sie hat damit gemäß § 22 Abs. 2 lit. g

des Schulunterrichtsgesetzes diese Klasse/

Schulstufe mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen.";

19. wenn der Schüler einer Allgemeinen Sonderschule

gemäß § 31 d des Schulunterrichtsgesetzes

in den Unterrichtsgegenständen

Deutsch und (oder) Mathematik am Unterricht

in der nächstniedrigeren oder nächsthöheren

Schulstufe teilgenommen hat

„Er/Sie hat gemäß § 31 d des Schulunterrichtsgesetzes

im/in den Pflichtgegenstand/

Pflichtgegenständen

am Unterricht der . . . Schulstufe teilgenommen.";

20. wenn ein Schüler an einer Berufsschule eine

höhere Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot

besucht hat

„Er/Sie hat den Unterricht im/in den folgenden

Pflichtgegenstand/Pflichtgegenständen

mit vertieftem Bildungsangebot besucht:";

21. wenn ein Schüler an einer Berufsschule (ausgenommen

in der letzten Schulstufe) für das

nächste Unterrichtsjahr in eine höhere Leistungsgruppe

umgestuft wurde (§ 31 c des

Schulunterrichtsgesetzes)

„Er/Sie hat im nächsten Unterrichtsjahr

gemäß § 31 c des Schulunterrichtsgesetzes

den Unterricht im/in den folgenden Pflichtgegenstand/

Pflichtgegenständen mit erweitertem

bzw. vertieftem Bildungsangebot zu

besuchen: ";

22. wenn in der vom Schüler besuchten Berufsschulklasse

wegen zu geringer Schülerzahl

kein leistungsdifferenzierter Unterricht

angeboten wird

„Er/Sie besuchte eine Klasse, in der aus

schulorganisatorischen Gründen kein Unterricht

mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot

erfolgte.";

23. an der Hauptschule (ausgenommen in der

4. Klasse);

„Er/Sie hat gemäß § 31 c des Schulunterrichtsgesetzes

im nächsten Unterrichtsjahr

den Pflichtgegenstand Deutsch in der

. . . Leistungsgruppe, den Pflichtgegenstand

Mathematik in der . . . Leistungsgruppe und

den Pflichtgegenstand Lebende Fremdsprache

in der . . . Leistungsgruppe zu besuchen.";

24. an berufsbildenden mittleren und höheren

Schulen die Angabe des Lehrplans, nach dem

im abgelaufenen Schuljahr unterrichtet worden

ist, unter Zitierung der Bundesgesetzblattnummer

(n)

„Er/Sie ist im Schuljahr nach dem

Lehrplan

BGBl. Nr..../

unterrichtet worden."

(2) Beim Religionsbekenntnis ist von amtswegen

nur die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten

Kirche oder Religionsgesellschaft zu vermerken.

Auf Antrag eines Erziehungsberechtigten,

nach Vollendung des 14. Lebensjahres jedoch auf

Antrag des Schülers, ist die Zugehörigkeit zu einer

nicht gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft

zu vermerken, sofern die Zugehörigkeit

zu der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft

von dieser bestätigt wird.

(3) Für das vorläufige Jahreszeugnis gemäß § 22

Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes gelten die

Bestimmungen für das Jahreszeugnis, doch ist im

Zeugnisformular vor dem Wort „Jahreszeugnis"

das Wort „Vorläufiges" zu setzen. Ferner ist folgender

Vermerk aufzunehmen, wobei alle Pflichtgegenstände,

in denen die Nachtragsprüfung abzulegen

ist, anzuführen sind

„Er/Sie wurde zur Ablegung einer Nachtragsprüfung

aus

bis spätestens . . . zugelassen."

(4) Die gemäß § 23 Abs. 2 und Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes

in das Jahreszeugnis aufzunehmenden

Vermerke sind vom Schulleiter der Schule,

an der die Wiederholungsprüfung abgelegt wurde,

sowie dem betreffenden Fachprüfer (den Fachprüfern)

unter Anbringung des Rundsiegels der Schule

zu fertigen. Es ist folgender Wortlaut zu verwenden

1. für den Vermerk gemäß § 23 Abs. 2 des

Schulunterrichtsgesetzes

„Er/Sie hat im Hinblick auf den Wechsel der

Schulart die Wiederholungsprüfung aus dem

Pflichtgegenstand

gemäß § 23 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes

mit der Beurteilung abgelegt.";

2. für den Vermerk gemäß § 23 Abs. 3 des

Schulunterrichtsgesetzes

„Er/Sie hat im Hinblick auf den Schulwechsel

die Wiederholungsprüfung aus dem Pflichtgegenstand/

den Pflichtgegenständen

gemäß § 23 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes

mit der Beurteilung abgelegt.".

(5) In das Jahreszeugnis der Vorschulstufe

(Anlage 3) ist bei Vorliegen der in Abs. 1 Z 16

genannten Voraussetzungen der dort angeführte

Vermerk mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen.

(6) In das Jahreszeugnis der Sonderschule für

mehrfach behinderte Kinder und der Sonderschule

für Schwerstbehinderte Kinder (Anlage 4) sind bei

Vorliegen der in Abs. 1 Z 7, 9, 10, 12 oder 16

genannten Voraussetzungen die entsprechenden

dort angeführten Vermerke mit der erforderlichen

Ergänzung aufzunehmen.

Lehrgangs- und Kurszeugnisse

§ 4. Für die Lehrgangs- und Kurszeugnisse sind

die Bestimmungen über die Jahreszeugnisse sinngemäß

anzuwenden.

Abschlußzeugnis

§ 5. (1) Das Abschlußzeugnis ist jeweils mit dem

Jahreszeugnis über die letzte Schulstufe zu verbinden.

(2) In das Abschlußzeugnis sind — ausgenommen

das Abschlußzeugnis an Berufsschulen — mit

der erforderlichen Ergänzung folgende Vermerke

aufzunehmen

1. bei berufsbildenden mittleren und höheren

Schulen sowie bei Werkschulheimen und

beim Realgymnasium mit zusätzlicher Ausbildung

in Metallurgie am Bundesrealgymnasium

in Reutte zutreffendenfalls entsprechende

Vermerke über durch den Schulbesuch

erworbene Berechtigungen auf Grund

von Bestimmungen des Gewerbe- und Berufsausbildungsrechtes.

Hiebei ist die Verordnung,

auf Grund derer diese Berechtigungen

bestehen, zu zitieren. Die Berechtigungen

können durch den Hinweis auf die betreffende

Verordnung allgemein umschrieben

oder auch unter Nennung der Berufe und des

Ausmaßes der Berechtigung einzeln angeführt

werden;

2. bei berufsbildenden mittleren und höheren

Schulen sowie bei Werkschulheimen und

beim Realgymnasium mit zusätzlicher Ausbildung

in Metallurgie am Bundesrealgymnasium

in Reutte die Angabe des Lehrplanes,

nach dem unterrichtet worden ist, unter Zitierung

der Bundesgesetzblattnummer(n) sowie

die Wiedergabe der Stundentafel.

(3) In das Abschlußzeugnis an Berufsschulen

sind mit der erforderlichen Ergänzung folgende

Vermerke aufzunehmen

1. wenn ein Lehrling die letzte Schulstufe der

Berufsschule vor Beendigung des Lehrverhältnisses

erfolgreich abgeschlossen hat

„Er/Sie hat das Bildungsziel der Berufsschule

für den Lehrberuf

erreicht und damit die Berufsschulpflicht in

diesem Lehrberuf erfüllt.";

2. wenn ein Lehrling in zwei Lehrberufen gemäß

§ 5 Abs. 5 des Berufsausbildungsgesetzes

gleichzeitig ausgebildet wird und die letzte

Schulstufe der Berufsschule für einen Lehrberuf

erfolgreich abgeschlossen hat

„Er/Sie hat das Bildungsziel der Berufsschule

für den Lehrberuf

erreicht und damit die Berufsschulpflicht in

diesem Lehrberuf erfüllt. Für den Lehrberuf

besteht weiterhin

Berufsschulpflicht.";

3. wenn ein Lehrling in zwei Lehrberufen gemäß

§ 5 Abs. 5 des Berufsausbildungsgesetzes

gleichzeitig ausgebildet wird und die letzte

Schulstufe in beiden Fachklassen oder die

letzte Schulstufe der Fachklasse für beide

Lehrberufe erfolgreich abgeschlossen hat

„Er/Sie hat das Bildungsziel der Berufsschule

für die Lehrberufe

erreicht und damit die Berufsschulpflicht in

diesen Lehrberufen erfüllt.".

Reifeprüfungszeugnis, Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis,

Befähigungsprüfungszeugnis,

Abschlußprüfungszeugnis

§ 6. (1) In das Reifeprüfungszeugnis (Anlage 5)

sind mit der erforderlichen Ergänzung gegebenenfalls

folgende Vermerke aufzunehmen

1. Vermerk über die Ablegung und Beurteilung

einer Vorprüfung zur Reifeprüfung;

2. Vermerk über den Entfall von Prüfungsgebieten;

3. im Falle des Besuches von Freigegenständen,

die für die Berechtigung zum Besuch von

Universitäten und Hochschulen künstlerischer

Richtung von Bedeutung sind

„Er/Sie hat in der/im ... Klasse/Jahrgang

den Freigegenstand '

im Gesamtausmaß von ... Wochenstunden

erfolgreich besucht.";

4. Vermerke über allfällige Berechtigungen

neben der Berechtigung zum Besuch von Universitäten

und Hochschulen künstlerischer

Richtung (zB über die Berechtigung zur Führung

der Standesbezeichnung „Ingenieur");

5. wenn die Beurteilung in einem Prüfungsgebiet

auf „Nicht genügend" lautet

„Er/Sie ist gemäß § 40 Abs. 2/Abs. 3 des

Schulunterrichtsgegesetzes berechtigt, zum

. . . Termin . . . zur Wiederholung der Reifeprüfung

aus dem/den Prüfungsgebiet(en)....

anzutreten.".

(2) Für das Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis

(Anlagen 6 und 7) ist hinsichtlich der aufzunehmenden

Vermerke Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(3) In das Zeugnis über die Ablegung der Vorprüfung

zur Reifeprüfung bzw. zur Reife- und

Befähigungsprüfung (Anlagen 8 und 9) ist gegebenenfalls

folgender Vermerk mit der erforderlichen

Ergänzung aufzunehmen

„Er/Sie ist berechtigt, die Vorprüfung zur Reifeprüfung

aus dem/den Prüfungsgebiet(en)

zu wiederholen.".

(4) Für das Befähigungsprüfungszeugnis

(Anlage 11) ist hinsichtlich der aufzunehmenden

Vermerke Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Das

Befähigungsprüfungszeugnis ist mit dem Zeugnis

über das letzte Semester zu verbinden.

(5) An den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik

und an den Bildungsanstalten für Erzieher

ist bei erfolgreicher Ablegung der Reife- und

Befähigungsprüfung dieses Zeugnis mit dem Jahreszeugnis

über die letzte Schulstufe zu verbinden.

(6) Für das Abschlußprüfungszeugnis (Anlage

12) ist hinsichtlich der aufzunehmenden Vermerke

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) An den mittleren und höheren berufsbildenden

Schulen, den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik

und für Erzieher sowie an den Werkschulheimen

und am Realgymnasium mit zusätzlicher

Ausbildung in Metallurgie am Bundesrealgymnasium

in Reutte ist in die Zeugnisse (Abs. 1 bis 6)

die Angabe des Lehrplanes aufzunehmen, nach

dem unterrichtet worden ist. Hiebei ist die diesbe-

zügliche Nummer des Bundesgesetzblattes zu zitieren

und die Stundentafel wiederzugeben.

Schulbesuchsbestätigung

§ 7. Für die gemäß § 22 Abs. 10 und 11 und § 24

des Schulunterrichtsgesetzes auszustellenden

Schulbesuchsbestätigung (Anlagen 13 und 14) ist

hinsichtlich der aufzunehmenden Vermerke § 3

Abs. 1 anzuwenden.

Sonderbestimmungen

§ 8. (1) An Berufsschulen ist in den in Betracht

kommenden Zeugnisformularen statt der Fachrichtung

die Fachklasse anzugeben.

(2) Wenn ein Schüler, der gleichzeitig zwei Lehrberufe

erlernt, in einem der Lehrberufe die letzte

Schulstufe positiv abgeschlossen hat, ist ihm über

diese Schulstufe ein Jahreszeugnis auszustellen.

(3) Die Angabe des religiösen Bekenntnisses des

Schülers hat in den Zeugnisformularen für Berufsschulen

— ausgenommen in den Bundesländern

Tirol und Vorarlberg — zu entfallen.

§ 9. Durch diese Verordnung werden Sonderregelungen

hinsichtlich der Gestaltung von Zeugnisformularen

im Bereich des Minderheitenschulwesens

nicht berührt.

§ 10. (1) Bei Besuch eines Unterrichtes, der im

Rahmen eines Schulversuches geführt wird, kann

ein darauf hinweisender Vermerk in das Zeugnis,

gegebenenfalls unter Zitierung des Schulversuchsplanes,

aufgenommen werden.

(2) Bei Schulversuchen gemäß § 131 a des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der

Fassung BGBl. Nr. 327/1988 ist anstelle des Vermerkes

gemäß Abs. 1 im Jahreszeugnis, Abschlußzeugnis

sowie in der Schulbesuchsbestätigung jener

Schulart, an der der Schulversuch geführt wird, bei

den Unterrichtsgegenständen und Unterrichtsveranstaltungen

der für das behinderte Kind gewählte

Lehrplan (einschließlich der Schulstufe) insoweit zu

vermerken, als er vom Lehrplan der Versuchsschule

und der Schulstufe der Versuchsklasse abweicht.

Übergangsbestimmung

§ 11. Bis 31. August 1992 können auch solche

Zeugnisse verwendet werden, die der Verordnung

BGBl. Nr. 292/1975 in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 236/1978, 235/1982 und 238/

1984 entsprechen, sofern dennoch den entsprechenden

Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes

Rechnung getragen wird.

Inkrafttreten

§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die

Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Verordnung des Bundesministers für

Unterricht und Kunst, BGBl. Nr. 292/1975, in der

Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 236/1978,

235/1982 und 239/1984 außer Kraft.

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