415. Verordnung: Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 161 Abs. 1 Z 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes
(ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974,
zuletzt geändert durch Artikel IV des Bundesverfassungsgesetzes
BGBl. Nr. 321/1987, wird verordnet
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Zuständigkeit
§ 1. (1) Das Bundeseinigungsamt ist berufen,
1. über die Zuerkennung und Aberkennung der
Kollektvvertragsfähigkeit gemäß § 5 ArbVG
zu entscheiden;
2. auf Ersuchen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde
(einschließlich der Sozialversicherungsträger
und des Hauptverbandes
der österreichischen Sozialversicherungsträger)
ein Gutachten über die Auslegung eines
Kollektivvertrages abzugeben;
3. nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 18
bis 25 ArbVG Kollektivverträge zur Satzung
zu erklären und Mindestlohntarife festzusetzen
sowie diese abzuändern und aufzuheben;
4. nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 26
bis 28 ArbVG Lehrlingsentschädigungen festzusetzen,
abzuändern und aufzuheben;
5. bei den Verhandlungen über den Abschluß
oder die Änderung von Kollektivverträgen
auf Antrag einer der beteiligten Vertragsparteien
mitzuwirken (§ 153 ArbVG);
6. bei Streitigkeiten über den Abschluß oder die
Änderung von Kollektivverträgen auf Antrag
einer der beteiligten Parteien Einigungsverhandlungen
einzuleiten, zwischen den Streitteilen
zu vermitteln und auf eine Vereinbarung
der Streitteile zur Beilegung der Auseinandersetzung
hinzuwirken (§ 154 ArbVG);
7. bei Streitigkeiten nach Z 6 unter den Voraussetzungen
des § 155 ArbVG einen Schiedsspruch
zu fällen;
8. Kataster der von ihm beschlossenen Satzungen,
Mindestlohntarife und Lehrlingsentschädigungen
zu führen.
(2) Das Bundeseinigungsamt ist weiters berufen
1. zur Erledigung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens
des ASGG (1. Jänner 1987) bei den
Einigungsämtern noch anhängigen Verfahren
nach den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes,
des Mutterschutzgesetzes 1979
und des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes, die
von den Einigungsämtern bis 31. Dezember
1987 nicht abgeschlossen werden oder die auf
Grund von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes
oder des Verfassungsgerichtshofes
nach dem 31. Dezember 1987 neu durchzuführen
sind (Art. VIII Abs. 3 Arbeits- und
Sozialgerichts-Anpassungsgesetz, BGBl.
Nr. 563/1986);
2. zur Besorgung der sonstigen Angelegenheiten
der Einigungsämter, die von diesen bis
31. Dezember 1986 nicht erledigt wurden und
die gemäß Art. VIII Abs. 5 Arbeits- und
Sozialgerichts-Anpassungsgesetz, BGBl.
Nr. 563/1986, auf das Bundeseinigungsamt
übergegangen sind.
Senate
§ 2. (1) Das Bundeseinigungsamt verhandelt und
entscheidet in den in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten
Angelegenheiten in Senaten. Dies gilt auch für
die in § 1 Abs. 2 angeführten Angelegenheiten,
soweit sie nach den bis 31. Dezember 1986 geltenden
Vorschriften Senaten der Einigungsämter vorbehalten
waren.
(2) Den Vorsitz im Senat führt der Vorsitzende
(Stellvertreter) des Bundeseinigungsamtes.
(3) In einen Senat sind mindestens je vier Mitglieder
aus den Gruppen der Arbeitgeber und der
Arbeitnehmer zu berufen.
(4) Ein Senat ist verhandlungs- und beschlußfähig,
wenn außer dem Senatsvorsitzenden je zwei
Mitglieder aus den Gruppen der Arbeitgeber und
der Arbeitnehmer anwesend sind.
(5) Sind die Mitglieder einer Gruppe in der
Überzahl, so haben in dieser Gruppe die dem Alter
nach jüngsten Mitglieder, soweit sie in der Überzahl
sind, kein Stimmrecht.
(6) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit
der Stimmberechtigten gefaßt. Der Senatsvorsitzende
hat seine Stimme als letzter abzugeben; er
darf sich der Stimme nicht enthalten.
Aufgaben des Vorsitzenden des Bundeseinigungsamtes
§ 3. (1) Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung
des Bundeseinigungsamtes. Sofern nicht eine
Beschlußfassung durch Senate vorgesehen ist (§ 2
Abs. 1), hat er für die Erfüllung der Aufgaben des
Bundeseinigungsamtes Sorge zu tragen. Insbesondere
obliegt dem Vorsitzenden die Bildung und
Zusammensetzung der Senate, die Zuweisung von
Verhandlungsgegenständen an die Senate und die
Vorsitzführung in den Senaten. Bei der Zusammensetzung
der Senate hat der Vorsitzende auf den
Verhandlungsgegenstand, die fachliche Qualifikation
der Mitglieder und erforderlichenfalls auf
regionale Gesichtspunkte Bedacht zu nehmen.
(2) Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden
sind seine Aufgaben von seinem Stellvertreter
wahrzunehmen. Sind mehrere Stellvertreter bestellt
und wurde anläßlich der Bestellung nicht anderes
bestimmt, so obliegt ihnen die Vertretung des Vorsitzenden
in der Reihenfolge ihrer Bestellung.
(3) Der Vorsitzende ist berechtigt, allgemein
oder fallweise seinen Stellvertretern bestimmte Aufgaben
zu übertragen. Die allgemeine Übertragung
von Aufgaben kann auch in Form einer festen
Geschäftsverteilung erfolgen; diese bedarf der
Schriftform.
Angelobung der Mitglieder
§ 4. Der Vorsitzende hat den Mitgliedern vor
Antritt ihres Amtes durch Handschlag das Gelöbnis
gewissenhafter und unparteiischer Amtsausübung
und der Amtsverschwiegenheit abzunehmen. Die
Tatsache der Angelobung ist in einer Niederschrift
festzuhalten, die Teil einer Niederschrift über eine
Verhandlung (§ 6 Abs. 6) sein kann.
Bekanntgabe von Enthebungsgründen
§ 5. Werden dem Vorsitzenden Umstände
bekannt, welche die Enthebung eines Mitgliedes
rechtfertigen oder erforderlich machen (§ 141
Abs. 6 ArbVG), so hat er dies dem Bundesminister
für Arbeit und Soziales unverzüglich bekanntzugeben.
Verfahren
§ 6. (1) Das Verfahren vor dem Bundeseinigungsamt
wird auf schriftlichen Antrag einer Partei,
das Verfahren auf Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit
(§ 1 Abs. 1 Z 1) wird auch von
Amts wegen eingeleitet und durchgeführt.
(2) Das Verfahren auf Erstellung eines Gutachtens
über die Auslegung eines Kollektivvertrages
(§ 1 Abs. 1 Z 2) wird über schriftliches Ersuchen
eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde
eingeleitet und durchgeführt.
(3) Das Bundeseinigungsamt hat alle Amtshandlungen
möglichst rasch durchzuführen.
(4) Die Einberufung des Senates durch den
Senatsvorsitzenden hat so zu erfolgen, daß die
Senatsmitglieder, die Parteien und sonstigen Beteiligten
rechtzeitig von Ort und Zeit der Verhandlung
sowie vom Verhandlungsgegenstand Kenntnis
erlangen. Der Termin für die Fortsetzung einer
nicht zu Ende geführten Verhandlung kann den
Verhandlungsteilnehmern während der Verhandlung
auch mündlich mitgeteilt werden.
(5) Der Senatsvorsitzende hat die Verhandlungsunterlagen
vorzubereiten und dafür zu sorgen, daß
sie den Senatsmitgliedern und den Parteien rechtzeitig
zur Vorbereitung auf die Verhandlung zur
Verfügung stehen.
(6) Über die Verhandlung und die Beschlüsse des
Senates ist eine Niederschrift zu führen, die den
wesentlichen Gang der Verhandlung und den
Wortlaut der Beschlüsse festhält. Der Senatsvorsitzende
hat für die Beiziehung eines Schriftführers
Sorge zu tragen. Die Niederschrift ist vom Senatsvorsitzenden
und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
(7) Der Senatsvorsitzende hat für die ordnungsgemäße
schriftliche Ausfertigung eines Beschlusses
und seiner Begründung zu sorgen.
(8) Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Der
Verhandlung können Sachverständige und Auskunftspersonen
beigezogen werden.
(9) Gegen die Entscheidung des Bundeseinigungsamtes
ist eine Berufung nicht zulässig.
(10) Auf das Verfahren vor dem Bundeseinigungsamt
ist, soweit das ArbVG nicht anderes
bestimmt, das AVG 1950 anzuwenden.
Register
§ 7. (1) Alle beim Bundeseinigungsamt einlangenden
Geschäftsfälle sind in ein allgemeines Register
einzutragen.
(2) Neben dem allgemeinen Register ist über die
Zuerkennung und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit
ein Register nach Muster I, über die
dem Kataster eingereihten Satzungen ein Register
nach Muster II, über die dem Kataster eingereihten
Mindestlohntarife ein Register nach Muster III und
über die dem Kataster eingereihten Lehrlingsentschädigungen
ein Register nach Muster TV zu führen.
Im Bedarfsfalle kann der Vorsitzende des Bundeseinigungsamtes
die Führung weiterer Register
für bestimmte Gruppen von Geschäftsfällen anordnen.
(3) Das allgemeine Register kann auch in Karteiform
geführt werden.
Kataster
§ 8. (1) Das Bundeseinigungsamt hat Kataster
der von ihm beschlossenen Satzungen, Mindestlohntarife
und Lehrlingsentschädigungen zu führen.
(2) Die Kataster sind entsprechend der vom
Österreichischen Statistischen Zentralamt erstellten
Grundsystematik der Wirtschaftstätigkeiten nach
Wirtschaftsabteilungen und Wirtschaftsklassen zu
gliedern. Innerhalb dieser Gliederung ist jede Satzung,
jeder Mindestlohntarif und jede Lehrlingsentschädigung
in der Reihenfolge der Erlassung
abzulegen und zu verwahren. Der Vorsitzende des
Bundeseinigungsamtes kann eine andere zweckentsprechende
Katastergliederung veranlassen.
Einsichtnahme
§ 9. Die vom Bundeseinigungsamt beschlossenen
und in den Katastern abgelegten Mindestlohntarife,
Satzungen und Lehrlingsentschädigungen können
während der Amtsstunden von jedem eingesehen
werden.
Besorgung der laufenden Geschäfte und der Kanzleigeschäfte
§ 10. Mit der Führung der laufenden Geschäfte
und der Vorbereitung der Verhandlungen unter
Leitung des Vorsitzenden (Stellvertreters) können
Bedienstete des Bundesministeriums für Arbeit und
Soziales betraut werden. Die Kanzleigeschäfte des
Bundeseinigungsamtes sind von Bediensteten aus
dem Personalstand des Bundesministeriums für
Arbeit und Soziales zu besorgen.
Gebührenfreiheit
§ 11. Die im Verfahren vor dem Bundeseinigungsamt
erforderlichen Schriften und Amtshandlungen
sind von den Stempelgebühren und den
Bundesverwaltungsabgaben befreit. Barauslagen
gemäß § 76 Abs. 1 AVG 1950 sind von Amts wegen
zu tragen.
Abschnitt 2
Zuerkennung und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit
§ 12. (1) Das Verfahren auf Zuerkennung der
Kollektivvertragsfähigkeit ist auf Antrag der
Berufsvereinigung (§ 4 Abs. 2 ArbVG) oder des
Vereines (§ 4 Abs. 3 ArbVG), die bzw. der die Kollektivvertragsfähigkeit
erlangen will, einzuleiten.
Dem Antrag sind eine beglaubigte Abschrift der
Statuten der Berufsvereinigung oder des Vereines,
eine Bescheinigung der Vereinsbehörde über den
aufrechten Bestand der Berufsvereinigung, sofern
sie als Verein konstituiert ist, oder des Vereines
und die zur Beurteilung der im § 4 Abs. 2 und 3
ArbVG vorgesehenen Voraussetzungen sonst erforderlichen
Unterlagen anzuschließen.
(2) Der Vorsitzende hat vorerst zu prüfen, ob
der Antrag mit den nach Abs. 1 erforderlichen Beilagen
versehen ist, und allenfalls die nötigen Ergänzungen
durch die antragstellende Partei zu veranlassen.
(3) Je eine Ausfertigung des Antrages ist den
zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen
der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zur Stellungnahme
zuzuleiten. Den Interessenvertretungen
ist dabei eine angemessene, zumindest jedoch dreiwöchige
Frist einzuräumen; sie sind gleichzeitig
darauf hinzuweisen, daß ihr Einverständnis mit
dem Antrag angenommen wird, wenn innerhalb
der gesetzten Frist keine Stellungnahme erfolgt.
(4) Nach Einlangen der Stellungnahmen oder
nach Ablauf der zur Stellungnahme eingeräumten
Frist (Abs. 3) oder nach Durchführung allenfalls
erforderlicher weiterer Erhebungen ist ein Senat
zur Verhandlung und Beschlußfassung über den
Antrag einzuberufen.
(5) Wird der Berufsvereinigung oder dem Verein
die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt, so hat das
Bundeseinigungsamt die Entscheidung darüber im
„Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen.
Die Kosten der Kundmachung hat die Berufsvereinigung
(der Verein) zu tragen.
(6) Die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit
ist dem Bundesministerium für Arbeit und
Soziales, jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen
zuständigen Gerichtshof und den zuständigen
gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber
und der Arbeitnehmer zur Kenntnis zu bringen.
(7) Das Verfahren auf Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit
wird eingeleitet
1. auf Antrag der kollektivvertragsfähigen
Berufsvereinigung (des kollektivvertragsfähigen
Vereines) selbst, einer anderen kollektivvertragsfähigen
Berufsvereinigung oder einer
gesetzlichen Interessenvertretung;
2. von Amts wegen, wenn dem Bundeseinigungsamt
Umstände bekannt werden, die vermuten
lassen, daß die Voraussetzungen des
§ 4 Abs. 2 oder 3 ArbVG nicht mehr vorliegen.
Im übrigen gelten die Abs. 2 bis 6 sinngemäß.
Abschnitt 3
Erklärung von Kollektivverträgen zur Satzung
§ 13. (1) Das Verfahren zur Erklärung eines Kollektivvertrages
zur Satzung ist auf Antrag einer
kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei
dieses Kollektivvertrages ist, einzuleiten. Dem
Antrag ist eine Ausfertigung dieses Kollektivvertrages
anzuschließen.
(2) Vor Erklärung eines Kollektivvertrages zur
Satzung ist allen von ihr betroffenen kollektivvertragsfähigen
Körperschaften der Arbeitgeber und
der Arbeitnehmer eine Ausfertigung des Antrags
zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen,
zumindest jedoch dreiwöchigen Frist zu übermitteln.
Dabei ist darauf hinzuweisen, daß Einverständnis
mit dem Antrag angenommen wird, wenn
innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme
erfolgt.
(3) Nach Einlangen der Stellungnahmen oder
nach Ablauf der zur Stellungnahme eingeräumten
Frist (Abs. 2) oder nach Durchführung allenfalls
erforderlicher weiterer Erhebungen ist ein Senat
zur Verhandlung und Beschlußfassung über den
Antrag einzuberufen. Die von der Satzungserklärung
betroffenen kollektivvertragsfähigen Körperschaften
der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer
sind zur mündlichen Verhandlung, in der sie sich
zum Antrag äußern können, zu laden.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch auf das Verfahren
zur Änderung oder Aufhebung einer Satzungserklärung
anzuwenden.
Kundmachung und Veröffentlichung der Satzung
§ 14. (1) Das Bundeseinigungsamt hat die Erklärung
eines Kollektivvertrages zur Satzung im
„Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen
und den vollen Wortlaut der Satzung in den „Amtlichen
Nachrichten des Bundesministeriums für
Arbeit und Soziales" zu veröffentlichen. In der
Kundmachung der Satzungserklärung ist auf die
folgende Veröffentlichung des Wortlautes der Satzung
in den „Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums
für Arbeit und Soziales" hinzuweisen.
(2) Eine Ausfertigung der Satzung ist dem Kataster
der Satzungen (§ 8) einzureihen.
(3) Das Bundeseinigungsamt hat
1. dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
2. jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen
zuständigen Gerichtshof,
3. dem Österreichischen Statistischen Zentralamt,
4. den nach dem Geltungsbereich der Satzung
zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen
der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer,
5. der antragstellenden Partei sowie
6. den anderen Vertragsparteien des Kollektivvertrags,
der die Grundlage für die beschlossene
Satzung bildet,
je eine Ausfertigung der Satzung (Satzungserklärung
und Wortlaut der Satzung) unter Angabe des
Kundmachungsdatums der Satzungserklärung im
„Amtsblatt zur Wiener Zeitung" und der Zahlen,
unter denen die Satzung im Register nach
Muster II eingetragen und im Kataster eingereiht
ist, zu übermitteln.
(4) Die Kosten der Kundmachung der Satzungserklärung
im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" und
der Veröffentlichung des Wortlauts der Satzung in
den „Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums
für Arbeit und Soziales" trägt der Bund.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für die
Änderung und Aufhebung einer Satzungserklärung.
Abschnitt 4
Mindestlohntarif
§ 15. (1) Das Verfahren zur Festsetzung eines
Mindestlohntarifs ist auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen
Körperschaft der Arbeitnehmer einzuleiten.
Der Antrag hat die zur Beurteilung der Notwendigkeit
der Festsetzung eines Mindestlohntarifs
erforderlichen Angaben sowie einen Vorschlag
über die Höhe der festzusetzenden Mindestentgelte
und Mindestbeträge für den Ersatz von Auslagen
zu enthalten. Der Vorsitzende hat vorerst zu
prüfen, ob der Antrag die in den §§ 22 und 25
Abs. 1 und 2 ArbVG geforderten Voraussetzungen
erfüllt, und allenfalls notwendige Ergänzungen
durch die antragstellende Partei zu veranlassen.
(2) Jedem nach dem räumlichen Geltungsbereich
des beantragten Mindestlohntarifs zuständigen
Landeshauptmann ist eine Ausfertigung des Antrages
zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen,
zumindest jedoch dreiwöchigen Frist zu übermitteln.
Dabei ist darauf hinzuweisen, daß Einverständnis
mit dem Antrag angenommen wird, wenn
innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme
erfolgt.
(3) Nach Einlangen der Stellungnahmen oder
nach Ablauf der zur Stellungnahme eingeräumten
Frist (Abs. 2) oder nach Durchführung allenfalls
erforderlicher weiterer Erhebungen ist ein Senat
zur Verhandlung und Beschlußfassung über den
Antrag einzuberufen.
Kundmachung des Mindestlohntarifs
§ 16. (1) Das Bundeseinigungsamt hat den
Beschluß auf Festsetzung eines Mindestlohntarifs
im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" sowie den
Wortlaut des Mindestlohntarifs in den „Amtlichen
Nachrichten des Bundesministeriums für Arbeit
und Soziales" zu verlautbaren. In der Kundmachung
im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" ist auf
die folgende Veröffentlichung des vollen Wortlautes
in den „Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums
für Arbeit und Soziales" hinzuweisen.
(2) Eine Ausfertigung des Mindestlohntarifs ist
dem Kataster der Mindestlohntarife (§ 8) einzureihen.
(3) Das Bundeseinigungsamt hat
1. dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
2. jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen
zuständigen Gerichtshof,
3. jedem nach dem räumlichen Geltungsbereich
des Mindestlohntarifs zuständigen Landeshauptmann,
4. dem Österreichischen Statistischen Zentralamt,
5. den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen
der Arbeitnehmer und
6. der antragstellenden Partei
je eine Ausfertigung des beschlossenen Mindestlohntarifs
unter Angabe der Zahlen, unter denen
der Mindestlohntarif im Register nach Muster III
eingetragen und im Kataster eingereiht ist, sowie
des Kundmachungsdatums im „Amtsblatt zur Wiener
Zeitung" zu übermitteln.
(4) Die Kosten der Kundmachung eines Mindestlohntarifs
im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"
und der Veröffentlichung des vollen Wortlauts in
den „Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums
für Arbeit und Soziales" trägt der Bund.
(5) Die Abs. 1 bis 4 sowie § 15 gelten sinngemäß
für das Verfahren zur Abänderung oder Aufhebung
eines Mindestlohntarifs.
Abschnitt 5
Lehrlingsentschädigung
§ 17. (1) Das Verfahren zur Festsetzung einer
Lehrlingsentschädigung ist auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen
Körperschaft einzuleiten. Der
Antrag hat die zur Beurteilung der Notwendigkeit
der Festsetzung erforderlichen Angaben sowie
einen Vorschlag über die Höhe der festzusetzenden
Lehrlingsentschädigung zu enthalten. Der Vorsitzende
hat vorerst zu prüfen, ob der Antrag die in
den §§ 26 Abs. 1 und 27 Abs. 1 ArbVG geforderten
Voraussetzungen erfüllt, und allenfalls erforderliche
Ergänzungen durch die antragstellende Partei
zu veranlassen.
(2) Vor Festsetzung einer Lehrlingsentschädigung
ist den von ihr betroffenen kollektivvertragsfähigen
Körperschaften der Arbeitgeber und der
Arbeitnehmer eine Ausfertigung des Antrages zur
Stellungnahme innerhalb einer angemessenen,
zumindest jedoch dreiwöchigen Frist zu übermitteln.
Dabei ist darauf hinzuweisen, daß Einverständnis
mit dem Antrag angenommen wird, wenn
innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme
erfolgt.
(3) Nach Einlangen der Stellungnahmen oder
nach Ablauf der zur Stellungnahme eingeräumten
Frist oder nach Durchführung allenfalls erforderlicher
weiterer Erhebungen ist ein Senat zur Verhandlung
und Beschlußfassung über den Antrag
einzuberufen.
(4) Die Festsetzung der Lehrlingsentschädigung
ist im vollen Wortlaut im „Amsblatt zur Wiener
Zeitung" kundzumachen. Die Kosten dieser Kundmachung
trägt der Bund.
(5) Eine Ausfertigung der Festsetzung der Lehrlingsentschädigung
ist dem Kataster der Festsetzungen
der Lehrlingsentschädigungen (§ 8) einzureihen.
(6) Das Bundeseinigungsamt hat
1. dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
2. jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen
zuständigen Gerichtshof,
3. dem Österreichischen Statistischen Zentralamt,
4. den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen
der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer
sowie
5. der antragstellenden Partei
je eine Ausfertigung der Festsetzung der Lehrlingsentschädigung
unter Angabe der Zahlen, unter
denen die Lehrlingsentschädigung im Register nach
Muster IV eingetragen und im Kataster eingereiht
ist, sowie des Kundmachungsdatums im „Amtsblatt
zur Wiener Zeitung" zu übermitteln.
(7) Die Abs. 1 bis 6 gelten sinngemäß für die
Änderung oder Aufhebung der festgesetzten Lehrlingsentschädigung.
Abschnitt 6
Einigungsverhandlungen bei Kollektivvertragsstreitigkeiten
§ 18. (1) Stellt bei Streitigkeiten über den
Abschluß oder die Änderung eines Kollektivvertrages
eine am Streit beteiligte Partei beim Bundeseinigungsamt
einen Antrag auf Vermittlung, so hat der
Vorsitzende unverzüglich einen Senat zur Durchführung
einer Einigungsverhandlung einzuberufen.
Zur Verhandlung sind sämtliche am Streit beteiligten
Parteien zu laden.
(2) In der Einigungsverhandlung ist zwischen
den Streitteilen zu vermitteln und auf eine Vereinbarung
der Streitteile zur Beilegung der Streitigkeit
hinzuwirken.
(3) Die Einigungsverhandlung ist abzubrechen,
wenn
1. der Antrag zurückgezogen wird;
2. einer der Streitteile trotz zweimaliger ausgewiesener
Ladung ohne Angabe von Gründen
nicht zur Verhandlung erschienen ist;
3. eine Vereinbarung der Streitteile über die Beilegung
des Streites nicht zustande kommt und
keine Erklärung im Sinne des Abs. 4 abgegeben
worden ist.
(4) Liegt von allen am Streit beteiligten Parteien
eine schriftliche Erklärung vor, sich einem Schiedsspruch
des Bundeseinigungsamtes zu unterwerfen,
so ist die Streitigkeit, wenn keine Vereinbarung
über die Beilegung des Streites zustande kommt,
durch einen Schiedsspruch zu entscheiden.
(5) Sowohl eine Vereinbarung nach Abs. 2 als
auch ein Schiedsspruch nach Abs. 4 bedürfen der
Schriftform.
Abschnitt 7
Schlußbestimmungen
§ 19. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
treten das 2. Hauptstück und, soweit darin die
Geschäftsführung des Obereinigungsamtes geregelt
wird, das 4. Hauptstück der Einigungsamts-
Geschäftsordnung (EA-Geo), BGBl. Nr. 354/1974,
in der Fassung BGBl. Nr. 561/1975, außer Kraft.