Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
415_1987 AT

415. Verordnung: Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 415. Verordnung: Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung

Auf Grund des § 161 Abs. 1 Z 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes

(ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974,

zuletzt geändert durch Artikel IV des Bundesverfassungsgesetzes

BGBl. Nr. 321/1987, wird verordnet

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Zuständigkeit

§ 1. (1) Das Bundeseinigungsamt ist berufen,

1. über die Zuerkennung und Aberkennung der

Kollektvvertragsfähigkeit gemäß § 5 ArbVG

zu entscheiden;

2. auf Ersuchen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde

(einschließlich der Sozialversicherungsträger

und des Hauptverbandes

der österreichischen Sozialversicherungsträger)

ein Gutachten über die Auslegung eines

Kollektivvertrages abzugeben;

3. nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 18

bis 25 ArbVG Kollektivverträge zur Satzung

zu erklären und Mindestlohntarife festzusetzen

sowie diese abzuändern und aufzuheben;

4. nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 26

bis 28 ArbVG Lehrlingsentschädigungen festzusetzen,

abzuändern und aufzuheben;

5. bei den Verhandlungen über den Abschluß

oder die Änderung von Kollektivverträgen

auf Antrag einer der beteiligten Vertragsparteien

mitzuwirken (§ 153 ArbVG);

6. bei Streitigkeiten über den Abschluß oder die

Änderung von Kollektivverträgen auf Antrag

einer der beteiligten Parteien Einigungsverhandlungen

einzuleiten, zwischen den Streitteilen

zu vermitteln und auf eine Vereinbarung

der Streitteile zur Beilegung der Auseinandersetzung

hinzuwirken (§ 154 ArbVG);

7. bei Streitigkeiten nach Z 6 unter den Voraussetzungen

des § 155 ArbVG einen Schiedsspruch

zu fällen;

8. Kataster der von ihm beschlossenen Satzungen,

Mindestlohntarife und Lehrlingsentschädigungen

zu führen.

(2) Das Bundeseinigungsamt ist weiters berufen

1. zur Erledigung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens

des ASGG (1. Jänner 1987) bei den

Einigungsämtern noch anhängigen Verfahren

nach den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes,

des Mutterschutzgesetzes 1979

und des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes, die

von den Einigungsämtern bis 31. Dezember

1987 nicht abgeschlossen werden oder die auf

Grund von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes

oder des Verfassungsgerichtshofes

nach dem 31. Dezember 1987 neu durchzuführen

sind (Art. VIII Abs. 3 Arbeits- und

Sozialgerichts-Anpassungsgesetz, BGBl.

Nr. 563/1986);

2. zur Besorgung der sonstigen Angelegenheiten

der Einigungsämter, die von diesen bis

31. Dezember 1986 nicht erledigt wurden und

die gemäß Art. VIII Abs. 5 Arbeits- und

Sozialgerichts-Anpassungsgesetz, BGBl.

Nr. 563/1986, auf das Bundeseinigungsamt

übergegangen sind.

Senate

§ 2. (1) Das Bundeseinigungsamt verhandelt und

entscheidet in den in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten

Angelegenheiten in Senaten. Dies gilt auch für

die in § 1 Abs. 2 angeführten Angelegenheiten,

soweit sie nach den bis 31. Dezember 1986 geltenden

Vorschriften Senaten der Einigungsämter vorbehalten

waren.

(2) Den Vorsitz im Senat führt der Vorsitzende

(Stellvertreter) des Bundeseinigungsamtes.

(3) In einen Senat sind mindestens je vier Mitglieder

aus den Gruppen der Arbeitgeber und der

Arbeitnehmer zu berufen.

(4) Ein Senat ist verhandlungs- und beschlußfähig,

wenn außer dem Senatsvorsitzenden je zwei

Mitglieder aus den Gruppen der Arbeitgeber und

der Arbeitnehmer anwesend sind.

(5) Sind die Mitglieder einer Gruppe in der

Überzahl, so haben in dieser Gruppe die dem Alter

nach jüngsten Mitglieder, soweit sie in der Überzahl

sind, kein Stimmrecht.

(6) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit

der Stimmberechtigten gefaßt. Der Senatsvorsitzende

hat seine Stimme als letzter abzugeben; er

darf sich der Stimme nicht enthalten.

Aufgaben des Vorsitzenden des Bundeseinigungsamtes

§ 3. (1) Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung

des Bundeseinigungsamtes. Sofern nicht eine

Beschlußfassung durch Senate vorgesehen ist (§ 2

Abs. 1), hat er für die Erfüllung der Aufgaben des

Bundeseinigungsamtes Sorge zu tragen. Insbesondere

obliegt dem Vorsitzenden die Bildung und

Zusammensetzung der Senate, die Zuweisung von

Verhandlungsgegenständen an die Senate und die

Vorsitzführung in den Senaten. Bei der Zusammensetzung

der Senate hat der Vorsitzende auf den

Verhandlungsgegenstand, die fachliche Qualifikation

der Mitglieder und erforderlichenfalls auf

regionale Gesichtspunkte Bedacht zu nehmen.

(2) Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden

sind seine Aufgaben von seinem Stellvertreter

wahrzunehmen. Sind mehrere Stellvertreter bestellt

und wurde anläßlich der Bestellung nicht anderes

bestimmt, so obliegt ihnen die Vertretung des Vorsitzenden

in der Reihenfolge ihrer Bestellung.

(3) Der Vorsitzende ist berechtigt, allgemein

oder fallweise seinen Stellvertretern bestimmte Aufgaben

zu übertragen. Die allgemeine Übertragung

von Aufgaben kann auch in Form einer festen

Geschäftsverteilung erfolgen; diese bedarf der

Schriftform.

Angelobung der Mitglieder

§ 4. Der Vorsitzende hat den Mitgliedern vor

Antritt ihres Amtes durch Handschlag das Gelöbnis

gewissenhafter und unparteiischer Amtsausübung

und der Amtsverschwiegenheit abzunehmen. Die

Tatsache der Angelobung ist in einer Niederschrift

festzuhalten, die Teil einer Niederschrift über eine

Verhandlung (§ 6 Abs. 6) sein kann.

Bekanntgabe von Enthebungsgründen

§ 5. Werden dem Vorsitzenden Umstände

bekannt, welche die Enthebung eines Mitgliedes

rechtfertigen oder erforderlich machen (§ 141

Abs. 6 ArbVG), so hat er dies dem Bundesminister

für Arbeit und Soziales unverzüglich bekanntzugeben.

Verfahren

§ 6. (1) Das Verfahren vor dem Bundeseinigungsamt

wird auf schriftlichen Antrag einer Partei,

das Verfahren auf Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit

(§ 1 Abs. 1 Z 1) wird auch von

Amts wegen eingeleitet und durchgeführt.

(2) Das Verfahren auf Erstellung eines Gutachtens

über die Auslegung eines Kollektivvertrages

(§ 1 Abs. 1 Z 2) wird über schriftliches Ersuchen

eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde

eingeleitet und durchgeführt.

(3) Das Bundeseinigungsamt hat alle Amtshandlungen

möglichst rasch durchzuführen.

(4) Die Einberufung des Senates durch den

Senatsvorsitzenden hat so zu erfolgen, daß die

Senatsmitglieder, die Parteien und sonstigen Beteiligten

rechtzeitig von Ort und Zeit der Verhandlung

sowie vom Verhandlungsgegenstand Kenntnis

erlangen. Der Termin für die Fortsetzung einer

nicht zu Ende geführten Verhandlung kann den

Verhandlungsteilnehmern während der Verhandlung

auch mündlich mitgeteilt werden.

(5) Der Senatsvorsitzende hat die Verhandlungsunterlagen

vorzubereiten und dafür zu sorgen, daß

sie den Senatsmitgliedern und den Parteien rechtzeitig

zur Vorbereitung auf die Verhandlung zur

Verfügung stehen.

(6) Über die Verhandlung und die Beschlüsse des

Senates ist eine Niederschrift zu führen, die den

wesentlichen Gang der Verhandlung und den

Wortlaut der Beschlüsse festhält. Der Senatsvorsitzende

hat für die Beiziehung eines Schriftführers

Sorge zu tragen. Die Niederschrift ist vom Senatsvorsitzenden

und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

(7) Der Senatsvorsitzende hat für die ordnungsgemäße

schriftliche Ausfertigung eines Beschlusses

und seiner Begründung zu sorgen.

(8) Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Der

Verhandlung können Sachverständige und Auskunftspersonen

beigezogen werden.

(9) Gegen die Entscheidung des Bundeseinigungsamtes

ist eine Berufung nicht zulässig.

(10) Auf das Verfahren vor dem Bundeseinigungsamt

ist, soweit das ArbVG nicht anderes

bestimmt, das AVG 1950 anzuwenden.

Register

§ 7. (1) Alle beim Bundeseinigungsamt einlangenden

Geschäftsfälle sind in ein allgemeines Register

einzutragen.

(2) Neben dem allgemeinen Register ist über die

Zuerkennung und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit

ein Register nach Muster I, über die

dem Kataster eingereihten Satzungen ein Register

nach Muster II, über die dem Kataster eingereihten

Mindestlohntarife ein Register nach Muster III und

über die dem Kataster eingereihten Lehrlingsentschädigungen

ein Register nach Muster TV zu führen.

Im Bedarfsfalle kann der Vorsitzende des Bundeseinigungsamtes

die Führung weiterer Register

für bestimmte Gruppen von Geschäftsfällen anordnen.

(3) Das allgemeine Register kann auch in Karteiform

geführt werden.

Kataster

§ 8. (1) Das Bundeseinigungsamt hat Kataster

der von ihm beschlossenen Satzungen, Mindestlohntarife

und Lehrlingsentschädigungen zu führen.

(2) Die Kataster sind entsprechend der vom

Österreichischen Statistischen Zentralamt erstellten

Grundsystematik der Wirtschaftstätigkeiten nach

Wirtschaftsabteilungen und Wirtschaftsklassen zu

gliedern. Innerhalb dieser Gliederung ist jede Satzung,

jeder Mindestlohntarif und jede Lehrlingsentschädigung

in der Reihenfolge der Erlassung

abzulegen und zu verwahren. Der Vorsitzende des

Bundeseinigungsamtes kann eine andere zweckentsprechende

Katastergliederung veranlassen.

Einsichtnahme

§ 9. Die vom Bundeseinigungsamt beschlossenen

und in den Katastern abgelegten Mindestlohntarife,

Satzungen und Lehrlingsentschädigungen können

während der Amtsstunden von jedem eingesehen

werden.

Besorgung der laufenden Geschäfte und der Kanzleigeschäfte

§ 10. Mit der Führung der laufenden Geschäfte

und der Vorbereitung der Verhandlungen unter

Leitung des Vorsitzenden (Stellvertreters) können

Bedienstete des Bundesministeriums für Arbeit und

Soziales betraut werden. Die Kanzleigeschäfte des

Bundeseinigungsamtes sind von Bediensteten aus

dem Personalstand des Bundesministeriums für

Arbeit und Soziales zu besorgen.

Gebührenfreiheit

§ 11. Die im Verfahren vor dem Bundeseinigungsamt

erforderlichen Schriften und Amtshandlungen

sind von den Stempelgebühren und den

Bundesverwaltungsabgaben befreit. Barauslagen

gemäß § 76 Abs. 1 AVG 1950 sind von Amts wegen

zu tragen.

Abschnitt 2

Zuerkennung und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit

§ 12. (1) Das Verfahren auf Zuerkennung der

Kollektivvertragsfähigkeit ist auf Antrag der

Berufsvereinigung (§ 4 Abs. 2 ArbVG) oder des

Vereines (§ 4 Abs. 3 ArbVG), die bzw. der die Kollektivvertragsfähigkeit

erlangen will, einzuleiten.

Dem Antrag sind eine beglaubigte Abschrift der

Statuten der Berufsvereinigung oder des Vereines,

eine Bescheinigung der Vereinsbehörde über den

aufrechten Bestand der Berufsvereinigung, sofern

sie als Verein konstituiert ist, oder des Vereines

und die zur Beurteilung der im § 4 Abs. 2 und 3

ArbVG vorgesehenen Voraussetzungen sonst erforderlichen

Unterlagen anzuschließen.

(2) Der Vorsitzende hat vorerst zu prüfen, ob

der Antrag mit den nach Abs. 1 erforderlichen Beilagen

versehen ist, und allenfalls die nötigen Ergänzungen

durch die antragstellende Partei zu veranlassen.

(3) Je eine Ausfertigung des Antrages ist den

zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen

der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zur Stellungnahme

zuzuleiten. Den Interessenvertretungen

ist dabei eine angemessene, zumindest jedoch dreiwöchige

Frist einzuräumen; sie sind gleichzeitig

darauf hinzuweisen, daß ihr Einverständnis mit

dem Antrag angenommen wird, wenn innerhalb

der gesetzten Frist keine Stellungnahme erfolgt.

(4) Nach Einlangen der Stellungnahmen oder

nach Ablauf der zur Stellungnahme eingeräumten

Frist (Abs. 3) oder nach Durchführung allenfalls

erforderlicher weiterer Erhebungen ist ein Senat

zur Verhandlung und Beschlußfassung über den

Antrag einzuberufen.

(5) Wird der Berufsvereinigung oder dem Verein

die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt, so hat das

Bundeseinigungsamt die Entscheidung darüber im

„Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen.

Die Kosten der Kundmachung hat die Berufsvereinigung

(der Verein) zu tragen.

(6) Die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit

ist dem Bundesministerium für Arbeit und

Soziales, jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen

zuständigen Gerichtshof und den zuständigen

gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber

und der Arbeitnehmer zur Kenntnis zu bringen.

(7) Das Verfahren auf Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit

wird eingeleitet

1. auf Antrag der kollektivvertragsfähigen

Berufsvereinigung (des kollektivvertragsfähigen

Vereines) selbst, einer anderen kollektivvertragsfähigen

Berufsvereinigung oder einer

gesetzlichen Interessenvertretung;

2. von Amts wegen, wenn dem Bundeseinigungsamt

Umstände bekannt werden, die vermuten

lassen, daß die Voraussetzungen des

§ 4 Abs. 2 oder 3 ArbVG nicht mehr vorliegen.

Im übrigen gelten die Abs. 2 bis 6 sinngemäß.

Abschnitt 3

Erklärung von Kollektivverträgen zur Satzung

§ 13. (1) Das Verfahren zur Erklärung eines Kollektivvertrages

zur Satzung ist auf Antrag einer

kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei

dieses Kollektivvertrages ist, einzuleiten. Dem

Antrag ist eine Ausfertigung dieses Kollektivvertrages

anzuschließen.

(2) Vor Erklärung eines Kollektivvertrages zur

Satzung ist allen von ihr betroffenen kollektivvertragsfähigen

Körperschaften der Arbeitgeber und

der Arbeitnehmer eine Ausfertigung des Antrags

zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen,

zumindest jedoch dreiwöchigen Frist zu übermitteln.

Dabei ist darauf hinzuweisen, daß Einverständnis

mit dem Antrag angenommen wird, wenn

innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme

erfolgt.

(3) Nach Einlangen der Stellungnahmen oder

nach Ablauf der zur Stellungnahme eingeräumten

Frist (Abs. 2) oder nach Durchführung allenfalls

erforderlicher weiterer Erhebungen ist ein Senat

zur Verhandlung und Beschlußfassung über den

Antrag einzuberufen. Die von der Satzungserklärung

betroffenen kollektivvertragsfähigen Körperschaften

der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer

sind zur mündlichen Verhandlung, in der sie sich

zum Antrag äußern können, zu laden.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch auf das Verfahren

zur Änderung oder Aufhebung einer Satzungserklärung

anzuwenden.

Kundmachung und Veröffentlichung der Satzung

§ 14. (1) Das Bundeseinigungsamt hat die Erklärung

eines Kollektivvertrages zur Satzung im

„Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen

und den vollen Wortlaut der Satzung in den „Amtlichen

Nachrichten des Bundesministeriums für

Arbeit und Soziales" zu veröffentlichen. In der

Kundmachung der Satzungserklärung ist auf die

folgende Veröffentlichung des Wortlautes der Satzung

in den „Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums

für Arbeit und Soziales" hinzuweisen.

(2) Eine Ausfertigung der Satzung ist dem Kataster

der Satzungen (§ 8) einzureihen.

(3) Das Bundeseinigungsamt hat

1. dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales,

2. jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen

zuständigen Gerichtshof,

3. dem Österreichischen Statistischen Zentralamt,

4. den nach dem Geltungsbereich der Satzung

zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen

der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer,

5. der antragstellenden Partei sowie

6. den anderen Vertragsparteien des Kollektivvertrags,

der die Grundlage für die beschlossene

Satzung bildet,

je eine Ausfertigung der Satzung (Satzungserklärung

und Wortlaut der Satzung) unter Angabe des

Kundmachungsdatums der Satzungserklärung im

„Amtsblatt zur Wiener Zeitung" und der Zahlen,

unter denen die Satzung im Register nach

Muster II eingetragen und im Kataster eingereiht

ist, zu übermitteln.

(4) Die Kosten der Kundmachung der Satzungserklärung

im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" und

der Veröffentlichung des Wortlauts der Satzung in

den „Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums

für Arbeit und Soziales" trägt der Bund.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für die

Änderung und Aufhebung einer Satzungserklärung.

Abschnitt 4

Mindestlohntarif

§ 15. (1) Das Verfahren zur Festsetzung eines

Mindestlohntarifs ist auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen

Körperschaft der Arbeitnehmer einzuleiten.

Der Antrag hat die zur Beurteilung der Notwendigkeit

der Festsetzung eines Mindestlohntarifs

erforderlichen Angaben sowie einen Vorschlag

über die Höhe der festzusetzenden Mindestentgelte

und Mindestbeträge für den Ersatz von Auslagen

zu enthalten. Der Vorsitzende hat vorerst zu

prüfen, ob der Antrag die in den §§ 22 und 25

Abs. 1 und 2 ArbVG geforderten Voraussetzungen

erfüllt, und allenfalls notwendige Ergänzungen

durch die antragstellende Partei zu veranlassen.

(2) Jedem nach dem räumlichen Geltungsbereich

des beantragten Mindestlohntarifs zuständigen

Landeshauptmann ist eine Ausfertigung des Antrages

zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen,

zumindest jedoch dreiwöchigen Frist zu übermitteln.

Dabei ist darauf hinzuweisen, daß Einverständnis

mit dem Antrag angenommen wird, wenn

innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme

erfolgt.

(3) Nach Einlangen der Stellungnahmen oder

nach Ablauf der zur Stellungnahme eingeräumten

Frist (Abs. 2) oder nach Durchführung allenfalls

erforderlicher weiterer Erhebungen ist ein Senat

zur Verhandlung und Beschlußfassung über den

Antrag einzuberufen.

Kundmachung des Mindestlohntarifs

§ 16. (1) Das Bundeseinigungsamt hat den

Beschluß auf Festsetzung eines Mindestlohntarifs

im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" sowie den

Wortlaut des Mindestlohntarifs in den „Amtlichen

Nachrichten des Bundesministeriums für Arbeit

und Soziales" zu verlautbaren. In der Kundmachung

im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" ist auf

die folgende Veröffentlichung des vollen Wortlautes

in den „Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums

für Arbeit und Soziales" hinzuweisen.

(2) Eine Ausfertigung des Mindestlohntarifs ist

dem Kataster der Mindestlohntarife (§ 8) einzureihen.

(3) Das Bundeseinigungsamt hat

1. dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales,

2. jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen

zuständigen Gerichtshof,

3. jedem nach dem räumlichen Geltungsbereich

des Mindestlohntarifs zuständigen Landeshauptmann,

4. dem Österreichischen Statistischen Zentralamt,

5. den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen

der Arbeitnehmer und

6. der antragstellenden Partei

je eine Ausfertigung des beschlossenen Mindestlohntarifs

unter Angabe der Zahlen, unter denen

der Mindestlohntarif im Register nach Muster III

eingetragen und im Kataster eingereiht ist, sowie

des Kundmachungsdatums im „Amtsblatt zur Wiener

Zeitung" zu übermitteln.

(4) Die Kosten der Kundmachung eines Mindestlohntarifs

im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"

und der Veröffentlichung des vollen Wortlauts in

den „Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums

für Arbeit und Soziales" trägt der Bund.

(5) Die Abs. 1 bis 4 sowie § 15 gelten sinngemäß

für das Verfahren zur Abänderung oder Aufhebung

eines Mindestlohntarifs.

Abschnitt 5

Lehrlingsentschädigung

§ 17. (1) Das Verfahren zur Festsetzung einer

Lehrlingsentschädigung ist auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen

Körperschaft einzuleiten. Der

Antrag hat die zur Beurteilung der Notwendigkeit

der Festsetzung erforderlichen Angaben sowie

einen Vorschlag über die Höhe der festzusetzenden

Lehrlingsentschädigung zu enthalten. Der Vorsitzende

hat vorerst zu prüfen, ob der Antrag die in

den §§ 26 Abs. 1 und 27 Abs. 1 ArbVG geforderten

Voraussetzungen erfüllt, und allenfalls erforderliche

Ergänzungen durch die antragstellende Partei

zu veranlassen.

(2) Vor Festsetzung einer Lehrlingsentschädigung

ist den von ihr betroffenen kollektivvertragsfähigen

Körperschaften der Arbeitgeber und der

Arbeitnehmer eine Ausfertigung des Antrages zur

Stellungnahme innerhalb einer angemessenen,

zumindest jedoch dreiwöchigen Frist zu übermitteln.

Dabei ist darauf hinzuweisen, daß Einverständnis

mit dem Antrag angenommen wird, wenn

innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme

erfolgt.

(3) Nach Einlangen der Stellungnahmen oder

nach Ablauf der zur Stellungnahme eingeräumten

Frist oder nach Durchführung allenfalls erforderlicher

weiterer Erhebungen ist ein Senat zur Verhandlung

und Beschlußfassung über den Antrag

einzuberufen.

(4) Die Festsetzung der Lehrlingsentschädigung

ist im vollen Wortlaut im „Amsblatt zur Wiener

Zeitung" kundzumachen. Die Kosten dieser Kundmachung

trägt der Bund.

(5) Eine Ausfertigung der Festsetzung der Lehrlingsentschädigung

ist dem Kataster der Festsetzungen

der Lehrlingsentschädigungen (§ 8) einzureihen.

(6) Das Bundeseinigungsamt hat

1. dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales,

2. jedem für Arbeits- und Sozialrechtssachen

zuständigen Gerichtshof,

3. dem Österreichischen Statistischen Zentralamt,

4. den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen

der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer

sowie

5. der antragstellenden Partei

je eine Ausfertigung der Festsetzung der Lehrlingsentschädigung

unter Angabe der Zahlen, unter

denen die Lehrlingsentschädigung im Register nach

Muster IV eingetragen und im Kataster eingereiht

ist, sowie des Kundmachungsdatums im „Amtsblatt

zur Wiener Zeitung" zu übermitteln.

(7) Die Abs. 1 bis 6 gelten sinngemäß für die

Änderung oder Aufhebung der festgesetzten Lehrlingsentschädigung.

Abschnitt 6

Einigungsverhandlungen bei Kollektivvertragsstreitigkeiten

§ 18. (1) Stellt bei Streitigkeiten über den

Abschluß oder die Änderung eines Kollektivvertrages

eine am Streit beteiligte Partei beim Bundeseinigungsamt

einen Antrag auf Vermittlung, so hat der

Vorsitzende unverzüglich einen Senat zur Durchführung

einer Einigungsverhandlung einzuberufen.

Zur Verhandlung sind sämtliche am Streit beteiligten

Parteien zu laden.

(2) In der Einigungsverhandlung ist zwischen

den Streitteilen zu vermitteln und auf eine Vereinbarung

der Streitteile zur Beilegung der Streitigkeit

hinzuwirken.

(3) Die Einigungsverhandlung ist abzubrechen,

wenn

1. der Antrag zurückgezogen wird;

2. einer der Streitteile trotz zweimaliger ausgewiesener

Ladung ohne Angabe von Gründen

nicht zur Verhandlung erschienen ist;

3. eine Vereinbarung der Streitteile über die Beilegung

des Streites nicht zustande kommt und

keine Erklärung im Sinne des Abs. 4 abgegeben

worden ist.

(4) Liegt von allen am Streit beteiligten Parteien

eine schriftliche Erklärung vor, sich einem Schiedsspruch

des Bundeseinigungsamtes zu unterwerfen,

so ist die Streitigkeit, wenn keine Vereinbarung

über die Beilegung des Streites zustande kommt,

durch einen Schiedsspruch zu entscheiden.

(5) Sowohl eine Vereinbarung nach Abs. 2 als

auch ein Schiedsspruch nach Abs. 4 bedürfen der

Schriftform.

Abschnitt 7

Schlußbestimmungen

§ 19. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

treten das 2. Hauptstück und, soweit darin die

Geschäftsführung des Obereinigungsamtes geregelt

wird, das 4. Hauptstück der Einigungsamts-

Geschäftsordnung (EA-Geo), BGBl. Nr. 354/1974,

in der Fassung BGBl. Nr. 561/1975, außer Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →