415. Verordnung: Pauschalierung einer Gefahrenzulage
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 19 b in Verbindung mit § 15
Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in
der derzeit geltenden Fassung wird mit Zustimmung
des Bundesministers im Bundeskanzleramt
und des Bundesministers für Finanzen verordnet
§ 1. Den Beamten des rechtskundigen Dienstes
bei den Sicherheitsdirektionen und Bundespolizeidirektionen
und den Wachebeamten gebührt für
dienstliche Tätigkeiten im Exekutivdienst eine
Gefahrenzulage.
§ 2. Die Gefahrenzulage beträgt monatlich für
die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden
1. für Beamte des Sicherheitswachdienstes
und des Gendarmeriedienstes,
denen eine Außendienstverrichtung
von zwei Dritteln
der Dienstleistung vorgeschrieben
ist, sowie jenen Kriminalbeamten
und Gendarmeriebeamten
bei den Kriminalabteilungen
der Verwendungsgruppen
W 2 und W 3, die nach der Art
ihrer Verwendung grundsätzlich
zur regelmäßigen Versehung
exekutiven Außendienstes herangezogen
werden 10,48%
2. für Wachkommandanten, Gendarmeriepostenkommandanten,
Kommandanten der Außenstellen
der Gendarmerieposten, Kriminalabteilungen
und Verkehrsabteilungen,
Bezirksgendarmeriekommandanten
und die Stellvertreter
dieser Beamten, sowie
die als Wachhabende den Wachzimmern
zugewiesenen Wachebeamten,
weiters für alle Wachebeamten,
die zumindest die
Hälfte der Plandienstzeit im
exekutiven Außendienst verbringen
7,94%
3. für rechtskundige Beamte 6,51%
4. für alle übrigen exekutivdienstfähigen
Wachebeamten 6,35%
des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen)
der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der
Beamten der Allgemeinen Verwaltung.
§ 3. Für die außerhalb des Dienstplanes im
exekutiven Außendienst erbrachten Dienstleistungen
beträgt die Gefahrenzulage für jede Stunde der
im exekutiven Außendienst verbrachten Zeiten 1 vT
des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen)
der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der
Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Für Bruchteile
von Stunden gebührt hiebei der verhältnismäßige
Teil der Gefahrenzulage.
§ 4. (1) Die Verordnung tritt am 1. Juni 1986 in
Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für
Inneres vom 19. März 1973, BGBl. Nr. 208, tritt
mit Ablauf des 31. Mai 1986 außer Kraft.