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415_1986 AT

415. Verordnung: Pauschalierung einer Gefahrenzulage

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 415. Verordnung: Pauschalierung einer Gefahrenzulage

Auf Grund des § 19 b in Verbindung mit § 15

Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in

der derzeit geltenden Fassung wird mit Zustimmung

des Bundesministers im Bundeskanzleramt

und des Bundesministers für Finanzen verordnet

§ 1. Den Beamten des rechtskundigen Dienstes

bei den Sicherheitsdirektionen und Bundespolizeidirektionen

und den Wachebeamten gebührt für

dienstliche Tätigkeiten im Exekutivdienst eine

Gefahrenzulage.

§ 2. Die Gefahrenzulage beträgt monatlich für

die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden

1. für Beamte des Sicherheitswachdienstes

und des Gendarmeriedienstes,

denen eine Außendienstverrichtung

von zwei Dritteln

der Dienstleistung vorgeschrieben

ist, sowie jenen Kriminalbeamten

und Gendarmeriebeamten

bei den Kriminalabteilungen

der Verwendungsgruppen

W 2 und W 3, die nach der Art

ihrer Verwendung grundsätzlich

zur regelmäßigen Versehung

exekutiven Außendienstes herangezogen

werden 10,48%

2. für Wachkommandanten, Gendarmeriepostenkommandanten,

Kommandanten der Außenstellen

der Gendarmerieposten, Kriminalabteilungen

und Verkehrsabteilungen,

Bezirksgendarmeriekommandanten

und die Stellvertreter

dieser Beamten, sowie

die als Wachhabende den Wachzimmern

zugewiesenen Wachebeamten,

weiters für alle Wachebeamten,

die zumindest die

Hälfte der Plandienstzeit im

exekutiven Außendienst verbringen

7,94%

3. für rechtskundige Beamte 6,51%

4. für alle übrigen exekutivdienstfähigen

Wachebeamten 6,35%

des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen)

der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der

Beamten der Allgemeinen Verwaltung.

§ 3. Für die außerhalb des Dienstplanes im

exekutiven Außendienst erbrachten Dienstleistungen

beträgt die Gefahrenzulage für jede Stunde der

im exekutiven Außendienst verbrachten Zeiten 1 vT

des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen)

der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der

Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Für Bruchteile

von Stunden gebührt hiebei der verhältnismäßige

Teil der Gefahrenzulage.

§ 4. (1) Die Verordnung tritt am 1. Juni 1986 in

Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für

Inneres vom 19. März 1973, BGBl. Nr. 208, tritt

mit Ablauf des 31. Mai 1986 außer Kraft.

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