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415_1985 AT

415. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 415. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Ungarische

Volksrepublik,

in dem Wunsche, die Zusammenarbeit zwischen

den beiden Staaten auf dem Gebiet des Umweltschutzes

zu fördern,

und entschlossen, entsprechend den Zielen und

Grundsätzen, wie sie in den Resolutionen der im

Jahre 1972 in Stockholm abgehaltenen Konferenz

der Vereinten Nationen über die menschliche

Umwelt festgehalten sind, für den bestmöglichen

Schutz der Umwelt in den beiden Staaten zu sorgen,

sind übereingekommen, den folgenden Vertrag

zu schließen

Artikel 1

Die Vertragsstaaten werden die Zusammenarbeit

auf dem Gebiet des Umweltschutzes fördern und

ihre Bestrebungen auf die Lösung der beide Seiten

interessierenden und von ihnen als vorrangig

bezeichneten Fragen konzentrieren.

Artikel 2

1. Die Zusammenarbeit im Sinne des Artikels 1

erfolgt insbesondere durch

a) Austausch von Erfahrungen auf den

Gebieten der Planung und Organisation

des Umweltschutzes und der Umweltgestaltung

sowie der einschlägigen angewandten

Forschung;

b) Austausch von Informationen über

Umweltschutzvorschriften hinsichtlich der

Planung, der Errichtung und der Standortwahl

von nuklearen Anlagen; über solche

Umweltschutzmaßnahmen, die mit der

Errichtung, dem Betrieb und der Entsorgung

von nuklearen Anlagen im Zusammenhang

stehen, und die dabei gewonnenen

Erfahrungen. In diesem Zusammenhang

werden die Vertragsstaaten die einschlägigen

Einzelheiten in einem eigenen

Abkommen festlegen;

c) Austausch von Informationen über grenznahe

Anlagen, die geeignet sind, im Gebiet

des anderen Vertragsstaates zu einem

wesentlichen Ansteigen der Umweltbelastung

zu führen;

d) Austausch von Experten und anderen auf

dem Gebiet des Umweltschutzes tätigen

Personen zum Zwecke der gegenseitigen

Information und Weiterbildung;

e) Austausch von in einem der beiden Vertragsstaaten

erscheinenden wissenschaftlichen

Veröffentlichungen, Fachzeitschriften,

Gesetzestexten sowie sonstigen für

den Umweltschutz maßgebenden Vorschriften

und Richtlinien;

f) Teilnahme an den von einer der beiden

Seiten durchgeführten fachwissenschaftlichen

Veranstaltungen.

2. a) Die Vertragsstaaten werden einander

unverzüglich über das Bestehen einer die

Umwelt des anderen Vertragsstaates

bedrohenden Situation und über die zur

Abwehr dieser Gefahr bereits getroffenen

Maßnahmen informieren und die zur

Abwehr dieser Gefahr allenfalls erforderlichen

weiteren Maßnahmen gemeinsam

beraten.

b) Im Falle einer plötzlich auftretenden

Gefahr wird die unter lit. a vereinbarte

Information und Beratung in direktem

Weg durch die zur Abwehr dieser Gefahr

zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

erfolgen.

3. Die Vertragsstaaten werden ihre auf dem

Gebiet des Umweltschutzes tätigen Institutionen

zur Zusammenarbeit und zu gegenseitigen Einladungen

ermutigen und diese fördern.

Artikel 3

Im Falle der Entsendung von Experten und

anderen auf dem Gebiet des Umweltschutzes tätigen

Personen trägt die entsendende Seite die Reisekosten.

Die empfangende Seite trägt die Aufent-

haltskosten einschließlich der Kosten für die mit

dem Zweck des Aufenthaltes verbundenen Reisen

innerhalb des Gastlandes.

Artikel 4

Zur Durchführung dieses Vertrages werden

abwechselnd in einem der beiden Vertragsstaaten

durch die zuständigen Behörden Arbeitspläne mit

einer Geltungsdauer von jeweils drei Jahren vereinbart.

In diesen Arbeitsplänen sind unter Bedachtnahme

auf die Grundsätze der Ausgewogenheit

und des gegenseitigen Nutzens auch nähere Vereinbarungen

über den Austausch von Experten, wie

über Umfang, Aufenthaltsdauer und Bedingungen

— insbesondere finanzieller Art — der Aufnahme

im Gastland zu treffen.

Artikel 5

Die Vertragsstaaten bemühen sich, in ihren

gegenseitigen Beziehungen im Rahmen dieses Vertrages

die weitere Entwicklung des Völkerrechts im

Bereich des Umweltschutzes zu berücksichtigen.

Artikel 6

Dieser Vertrag wird für die Dauer von fünf Jahren

abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert sich

jeweils um weitere fünf Jahre, sofern nicht einer

der Vertragsstaaten diesen Vertrag spätestens sechs

Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich auf diplomatischem

Wege kündigt.

Artikel 7

1. Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die

Ratifikationsurkunden sind in Wien auszutauschen.

2. Dieser Vertrag tritt 60 Tage nach Austausch

der Ratifikationsurkunden in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag

unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Budapest, am 7. Juni 1984 in

zwei Urschriften in deutscher und ungarischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch

sind.

Für die Republik Österreich

K. Steyrer m. p.

Für die Ungarische Volksrepublik

G. Gonda m. p.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 9. September 1985 ausgetauscht; der Vertrag tritt nach seinem Artikel 7 Absatz 2 am

8. November 1985 in Kraft.

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