415. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich und die Ungarische
Volksrepublik,
in dem Wunsche, die Zusammenarbeit zwischen
den beiden Staaten auf dem Gebiet des Umweltschutzes
zu fördern,
und entschlossen, entsprechend den Zielen und
Grundsätzen, wie sie in den Resolutionen der im
Jahre 1972 in Stockholm abgehaltenen Konferenz
der Vereinten Nationen über die menschliche
Umwelt festgehalten sind, für den bestmöglichen
Schutz der Umwelt in den beiden Staaten zu sorgen,
sind übereingekommen, den folgenden Vertrag
zu schließen
Artikel 1
Die Vertragsstaaten werden die Zusammenarbeit
auf dem Gebiet des Umweltschutzes fördern und
ihre Bestrebungen auf die Lösung der beide Seiten
interessierenden und von ihnen als vorrangig
bezeichneten Fragen konzentrieren.
Artikel 2
1. Die Zusammenarbeit im Sinne des Artikels 1
erfolgt insbesondere durch
a) Austausch von Erfahrungen auf den
Gebieten der Planung und Organisation
des Umweltschutzes und der Umweltgestaltung
sowie der einschlägigen angewandten
Forschung;
b) Austausch von Informationen über
Umweltschutzvorschriften hinsichtlich der
Planung, der Errichtung und der Standortwahl
von nuklearen Anlagen; über solche
Umweltschutzmaßnahmen, die mit der
Errichtung, dem Betrieb und der Entsorgung
von nuklearen Anlagen im Zusammenhang
stehen, und die dabei gewonnenen
Erfahrungen. In diesem Zusammenhang
werden die Vertragsstaaten die einschlägigen
Einzelheiten in einem eigenen
Abkommen festlegen;
c) Austausch von Informationen über grenznahe
Anlagen, die geeignet sind, im Gebiet
des anderen Vertragsstaates zu einem
wesentlichen Ansteigen der Umweltbelastung
zu führen;
d) Austausch von Experten und anderen auf
dem Gebiet des Umweltschutzes tätigen
Personen zum Zwecke der gegenseitigen
Information und Weiterbildung;
e) Austausch von in einem der beiden Vertragsstaaten
erscheinenden wissenschaftlichen
Veröffentlichungen, Fachzeitschriften,
Gesetzestexten sowie sonstigen für
den Umweltschutz maßgebenden Vorschriften
und Richtlinien;
f) Teilnahme an den von einer der beiden
Seiten durchgeführten fachwissenschaftlichen
Veranstaltungen.
2. a) Die Vertragsstaaten werden einander
unverzüglich über das Bestehen einer die
Umwelt des anderen Vertragsstaates
bedrohenden Situation und über die zur
Abwehr dieser Gefahr bereits getroffenen
Maßnahmen informieren und die zur
Abwehr dieser Gefahr allenfalls erforderlichen
weiteren Maßnahmen gemeinsam
beraten.
b) Im Falle einer plötzlich auftretenden
Gefahr wird die unter lit. a vereinbarte
Information und Beratung in direktem
Weg durch die zur Abwehr dieser Gefahr
zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
erfolgen.
3. Die Vertragsstaaten werden ihre auf dem
Gebiet des Umweltschutzes tätigen Institutionen
zur Zusammenarbeit und zu gegenseitigen Einladungen
ermutigen und diese fördern.
Artikel 3
Im Falle der Entsendung von Experten und
anderen auf dem Gebiet des Umweltschutzes tätigen
Personen trägt die entsendende Seite die Reisekosten.
Die empfangende Seite trägt die Aufent-
haltskosten einschließlich der Kosten für die mit
dem Zweck des Aufenthaltes verbundenen Reisen
innerhalb des Gastlandes.
Artikel 4
Zur Durchführung dieses Vertrages werden
abwechselnd in einem der beiden Vertragsstaaten
durch die zuständigen Behörden Arbeitspläne mit
einer Geltungsdauer von jeweils drei Jahren vereinbart.
In diesen Arbeitsplänen sind unter Bedachtnahme
auf die Grundsätze der Ausgewogenheit
und des gegenseitigen Nutzens auch nähere Vereinbarungen
über den Austausch von Experten, wie
über Umfang, Aufenthaltsdauer und Bedingungen
— insbesondere finanzieller Art — der Aufnahme
im Gastland zu treffen.
Artikel 5
Die Vertragsstaaten bemühen sich, in ihren
gegenseitigen Beziehungen im Rahmen dieses Vertrages
die weitere Entwicklung des Völkerrechts im
Bereich des Umweltschutzes zu berücksichtigen.
Artikel 6
Dieser Vertrag wird für die Dauer von fünf Jahren
abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert sich
jeweils um weitere fünf Jahre, sofern nicht einer
der Vertragsstaaten diesen Vertrag spätestens sechs
Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich auf diplomatischem
Wege kündigt.
Artikel 7
1. Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die
Ratifikationsurkunden sind in Wien auszutauschen.
2. Dieser Vertrag tritt 60 Tage nach Austausch
der Ratifikationsurkunden in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag
unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Budapest, am 7. Juni 1984 in
zwei Urschriften in deutscher und ungarischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch
sind.
Für die Republik Österreich
K. Steyrer m. p.
Für die Ungarische Volksrepublik
G. Gonda m. p.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 9. September 1985 ausgetauscht; der Vertrag tritt nach seinem Artikel 7 Absatz 2 am
8. November 1985 in Kraft.