415. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 173 Eiberg Straße im Bereich der Gemeinde Söll
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 173
Eiberg Straße wird im Bereich der Gemeinde Söll
wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 4,49 (alt), verläuft in der Folge in gestreckterer
Linienführung unter teilweiser Verwendung der
bestehenden Trasse und bindet bei km 4,82 (alt)
wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden
Straßentrasse aus den beim Bundesministerium
für Bauten und Technik, beim Amt der Tiroler
Landesregierung sowie bei der Gemeinde Söll
aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 :2880
zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.