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415_1983 AT

415. Verordnung: Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 415. Verordnung: Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung — ZLLV 1983

Auf Grund der §§ 11 bis 23, 101, 131, 132, 141

und 151 des Luftfahrtgesetzes, BGBl.

Nr. 253/1957, wird verordnet

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung

gelten

1. für Zivilluftfahrzeuge (§ 11 Abs. 1 und 2 des

Luftfahrtgesetzes) österreichischer Staatszugehörigkeit

(§ 15 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes)

einschließlich ihrer Ausrüstung;

2. für Zivilluftfahrzeuge, die in keinem Luftfahrzeugregister

eingetragen sind und in Österreich

verwendet werden, einschließlich ihrer

Ausrüstung;

3. sinngemäß für Zivilluftfahrzeuge fremder

Staatszugehörigkeit einschließlich ihrer Ausrüstung,

für welche die Aufsicht den österreichischen

Luftfahrtbehörden übertragen worden

ist oder soweit dies sonst im Sicherheitsinteresse

bei einer Verwendung in Österreich

geboten erscheint.

(2) Für zulassungspflichtiges Zivilluftfahrtgerät

(§ 29), das in Österreich oder in österreichischen

Zivilluftfahrzeugen verwendet wird, und für dessen

Betriebstüchtigkeit gelten die Bestimmungen der

§§ 31 bis 59 über Zivilluftfahrzeuge und deren

Lufttüchtigkeit sinngemäß, soweit sich aus einzelnen

dieser Bestimmungen nichts anderes ergibt; die

Bestimmungen der §§ 2, 27 Abs. 4, 32 Abs. 6, 40

Abs. 1 Z 7, 45 Abs. 3 und 46 Abs. 3 gelten für solches

Zivilluftfahrtgerät unmittelbar.

(3) Für das im folgenden bezeichnete Zivilluftfahrtgerät

gelten die Bestimmungen des § 2 Abs. 1

zweiter Satz und Abs. 4, des § 27 Abs. 4 und 5, des

§ 48 Abs. 3, des § 49 Abs. 7, des § 53 Abs. 6 und des

§ 54 Abs. 1 : nicht eingebaute Bau- und Bestandteile

von Flugwerken, Luftfahrzeugtriebwerken einschließlich

der Luftschrauben sowie Ausrüstung

von Zivilluftfahrzeugen und Zivilluftfahrtgerät,

soweit diese Teile bzw. diese Ausrüstung in den im

Abs. 1 bezeichneten Zivilluftfahrzeugen oder dem

in Abs. 2 bezeichneten Zivilluftfahrtgerät verwendet

werden sollen.

Verwendung von Zivilluftfahrzeugen und

Zivilluftfahrtgerät

§ 2. (1) Zivilluftfahrzeuge und zulassungspflichtiges

Zivilluftfahrtgerät (§ 29) dürfen nur nach

Maßgabe ihrer Zulassung verwendet werden. Das

im § 1 Abs. 3 bezeichnete Zivilluftfahrtgerät darf in

Zivilluftfahrzeugen nur verwendet werden, wenn

dessen Betriebstüchtigkeit gemäß § 27 Abs. 4 und 5

festgestellt worden ist.

(2) Zivilluftfahrzeuge dürfen für im Lufttüchtigkeitszeugnis

eingetragene Verwendungsarten, Einsatzarten

und Navigationsarten nicht verwendet

werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,

daß die Lufttüchtigkeit für diese Verwendungen

nicht oder nicht mehr gegeben ist. Zivilluftfahrtgerät

(§ 1 Abs. 2 und 3) darf nicht verwendet

oder in Zivilluftfahrzeuge bzw. Zivilluftfahrtgerät

eingebaut werden, wenn Tatsachen die Annahme

rechtfertigen, daß dessen Betriebstüchtigkeit nicht

gegeben ist.

(3) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes

bestimmt wird, ist die Verwendung von Zivilluftfahrzeugen

und Zulassungspflichtigem Zivilluftfahrtgerät

außerdem unzulässig, wenn

1. eine nach den Bestimmungen des § 40 erforderliche

Nachprüfung trotz amtlicher Terminsetzung

nicht durchgeführt oder der

Bestand der Lufttüchtigkeit bzw. Betriebstüchtigkeit

nicht beurkundet worden ist, oder

2. die erforderlichen Wartungsarbeiten nicht

oder nicht entsprechend den Bestimmungen

dieser Verordnung durchgeführt worden sind,

oder

3. die gemäß § 58 getroffenen Maßnahmen noch

in Geltung sind, oder

4. die festgestellte Lärmentwicklung den in der

Lärmzulässigkeitsverordnung jeweils festgelegten

Grenzwert übersteigt, oder

5. die gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen

nicht aufrecht sind.

(4) Das im § 1 Abs. 3 bezeichnete Zivilluftfahrtgerät

darf in Zivilluftfahrzeugen bzw. in zulassungspflichtigem

Zivilluftfahrtgerät nur verwendet

werden, wenn die im entsprechenden Wartungshandbuch

beschriebenen Lagerungsvorschriften

beachtet und die zugehörigen Pflegearbeiten

durchgeführt worden sind.

II. EINTRAGUNG UND KENNZEICHNUNG

A. Eintragung von

Zivilluftfahrzeugen

Luftfahrzeugregister

§ 3. (1) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat das

Luftfahrzeugregister (§ 16 des Luftfahrtgesetzes) in

übersichtlicher Form — auf fortlaufend numerierten

Blättern und mit Ordnungszahlen — zu führen.

(2) Im Luftfahrzeugregister sind für jedes Zivilluftfahrzeug,

mit Ausnahme der im § 26 bezeichneten

sowie der in Erprobung stehenden Zivilluftfahrzeuge,

jene Angaben einzutragen, die der Eintragungsschein

(§ 4) zu enthalten hat.

Eintragungsschein

§ 4. Über die Eintragung eines Zivilluftfahrzeuges

in das Luftfahrzeugregister ist dem Antragsteller

eine Bescheinigung nach dem Muster 1 der

Anlage A auszustellen (Eintragungsschein). Die

Ordnungszahl auf dem Eintragungsschein muß mit

der Ordnungszahl auf dem entsprechenden Blatt

des Luftfahrzeugregisters übereinstimmen.

Antrag auf Eintragung

§ 5. (1) Anträge auf Eintragung von Zivilluftfahrzeugen

in das Luftfahrzeugregister sind von

den Luftfahrzeughaltern (§ 13 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes)

einzubringen.

(2) Der Antrag hat zu enthalten bzw. dem

Antrag sind anzuschließen

1. Namen und Wohnsitze (Sitze) der Luftfahrzeughalter;

2. Namen und Wohnsitze der Eigentümer;

3. Zustimmungserklärung der Eigentümer;

4. Urkunden, aus denen sich die Rechtstitel der

Eigentümer ergeben;

5. Urkunden über die im § 16 Abs. 2 und 3 des

Luftfahrtgesetzes bezeichneten Voraussetzungen

hinsichtlich der Staatszugehörigkeit;

6. Urkunden, aus denen sich die Halterschaft

ergibt, wenn die Halter nicht selbst Eigentümer

der Zivilluftfahrzeuge sind;

7. Urkunden, aus denen sich Namen und

Wohnsitze (Sitze) der Hersteller ergeben;

bei Erzeugnissen ausländischer Herkunft

gegebenenfalls auch deren Bevollmächtigte

(Musterbetreuer) in Österreich;

8. Urkunden über die Arten der Zivilluftfahrzeuge,

ihre Verwendungs-, Einsatz- und

Navigationsarten, ihre Typen, Werknummern

und Baujahre;

9. Urkunden, aus denen im Falle der Einfuhr

aus dem Ausland die ordnungsgemäße Zollabfertigung

ersichtlich ist;

10. Urkunden der Hersteller, aus denen hervorgeht,

daß die einzutragenden Luftfahrzeuge

noch in keinem anderen Staat registriert

waren, oder Urkunden der in Betracht kommenden

ausländischen Luftfahrtbehörden,

aus denen hervorgeht, daß die Luftfahrzeuge

nicht mehr in ihren Staaten registriert sind.

(3) Wird die Eintragung vor der Überstellung

eines Zivilluftfahrzeuges aus dem Ausland in das

Inland beantragt, so sind die im Abs. 2 Z 9 und 10

bezeichneten Urkunden unmittelbar nach der Einfuhr

des Zivilluftfahrzeuges im Inland nachzureichen.

(4) Mehrere Eigentümer oder Halter eines Zivilluftfahrzeuges

haben einen Bevollmächtigten mit

Wohnsitz im Inland zu bestellen, der allein zur

Stellung von Anträgen und zum Empfang von

Zustellungen ermächtigt ist.

Änderung von Eintragungen

§ 6. (1) Die im Luftfahrzeugregister eingetragenen

Luftfahrzeughalter und Eigentümer von Zivilluftfahrzeugen

sind verpflichtet, dem Bundesamt

für Zivilluftfahrt unverzüglich alle ihnen bekannten

Umstände anzuzeigen, die eine Änderung der Eintragungen

erforderlich machen.

(2) Eintragungen im Luftfahrzeugregister sind

von Amts wegen zu berichtigen, wenn das Bundesamt

für Zivilluftfahrt davon Kenntnis erlangt, daß

die im Register enthaltenen Angaben nicht zutreffen.

(3) Wird eine Eintragung im Luftfahrzeugregister

geändert, so ist der Eintragungsschein entsprechend

zu berichtigen. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt

hat zu diesem Zwecke die Vorlage des Eintragungsscheines

vorzuschreiben und diesen gegebenenfalls

einzuziehen. Erforderlichenfalls sind neue

Eintragungsscheine auszustellen.

Löschung von Eintragungen

§ 7. (1) Eintragungen im Luftfahrzeugregister

sind zu löschen, wenn

1. eine ihrer Voraussetzungen nicht oder nicht

mehr gegeben ist oder das Zivilluftfahrzeug

zerstört worden ist, oder

2. im Falle der Eintragung gemäß § 5 Abs. 3 die

Urkunden nicht innerhalb von vier Wochen

nach der Einfuhr der Zivilluftfahrzeuge im

Inland vorgelegt worden sind, oder

3. die Luftfahrzeughalter oder die Eigentümer

die Löschung beantragt haben (wobei die

Luftfahrzeughalter die Zustimmungserklärung

der Eigentümer benötigen) oder hiezu

auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung

verpflichtet sind, oder

4. innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt

der Eintragung keine Zulassung oder

Zwischenbewilligung (§ 20 des Luftfahrtgesetzes)

beantragt worden ist, oder

5. die Zulassung oder die Zwischenbewilligung

rechtskräftig versagt wurde, oder

6. die Zulassung rechtskräftig widerrufen worden

ist (§ 19 des Luftfahrtgesetzes) und innerhalb

eines Zeitraumes von drei Monaten

keine neuerliche Zulassung erfolgt, oder

7. eine Zwischenbewilligung abgelaufen ist und

innerhalb von drei Monaten keine Zulassung

oder neuerliche Zwischenbewilligung beantragt

worden ist.

(2) Ist eine Eintragung gelöscht worden, so sind

der Eintragungsschein, der Zulassungsschein und

das Lufttüchtigkeitszeugnis dem Bundesamt für

Zivilluftfahrt unverzüglich zurückzustellen.

B. Kennzeichnung von

Zivilluftfahrzeugen

Verpflichtung zur Kennzeichnung

§ 8. (1) Im Luftfahrzeugregister eingetragene

oder in Erprobung stehende Zivilluftfahrzeuge, die

im Fluge (§ 11 Abs. 3 des Luftfahrtgesetzes) verwendet

werden, müssen gemäß §§ 9 bis 19 gekennzeichnet

sein.

(2) An im Luftfahrzeugregister nicht eingetragenen

Luftfahrzeugen, die im Fluge verwendet werden,

dürfen keine Kennzeichen im Sinne der

Bestimmungen der §§ 9 bis 19 geführt werden, ausgenommen

in Erprobung stehende Luftfahrzeuge.

Umfang der Kennzeichnung

§ 9. Die Kennzeichnung umfaßt

1. die Anbringung des Kennzeichens (§§ 12 bis

18) und

2. bei Luftfahrzeugen mit eigenem Antrieb die

Anbringung des Erkennungsschildes (§ 19).

Bestandteile des Kennzeichens

§ 10. (1) Das Kennzeichen besteht aus dem

Staatszugehörigkeitszeichen „OE" und dem Eintragungszeichen.

(2) Das Eintragungszeichen besteht

1. bei zivilen Segelflugzeugen einschließlich

Motorseglern sowie bei Ultraleichtluftfahrzeugen

aus einer vierstelligen Zifferngruppe;

2. bei anderen eintragungspflichtigen Zivilluftfahrzeugen

aus einer dreistelligen Buchstabengruppe.

(3) Das Eintragungszeichen muß vom Staatszugehörigkeitszeichen

durch einen Bindestrich

getrennt sein.

Zuteilung des Kennzeichens

§ 11. (1) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat bei

Eintragung des Zivilluftfahrzeuges im Luftfahrzeugregister

das Eintragungszeichen gemäß Anlage

B festzulegen.

(2) Ein bereits zugeteiltes Kennzeichen — ausgenommen

ein Probekennzeichen — soll in der Regel

erst zehn Jahre nach Löschung im Luftfahrzeugregister

einem anderen Luftfahrzeug zugeteilt werden.

(3) Als Eintragungszeichen dürfen keine Buchstabengruppen

zugeteilt werden, die mit Signalen

des Funkverkehrs verwechselt werden könnten.

Führung des Kennzeichens an Zivilluftfahrzeugen

schwerer als Luft

§ 12. (1) Bei Zivilluftfahrzeugen schwerer als

Luft muß das Kennzeichen angebracht sein

1. a) am Rumpf, oder

b) an den dem Rumpf entsprechenden Bauteilen,

oder

c) an den am Rumpf angebrachten Triebwerksgondeln,

oder

d) auf dem Seitenleitwerk und gegebenenfalls

2. auf der Tragfläche.

(2) An Flächenflugzeugen muß das Kennzeichen

gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a bis c auf beiden Seiten des

Rumpfes, und zwar zwischen Tragfläche und Leitwerk

(Abbildungen 2 und 4 der Anlage C), angebracht

sein. Das Kennzeichen gemäß Abs. 1 Z 1

lit. d muß an beiden Seiten eines einteiligen (Abbildungen

1 und 3 der Anlage C) oder an den Außenseiten

der äußersten Teile eines mehrteiligen Leitwerkes

bzw. eines V-förmigen Leitwerkes angebracht

sein.

(3) Das Kennzeichen gemäß Abs. 1 Z 2 muß auf

der Unterseite der untersten — in Flugrichtung

gesehen — linken Tragflächenhälfte angebracht

sein. Die Oberkanten der Schriftzeichen haben in

Richtung zur Vorderkante der Tragfläche zu weisen.

Die Schriftzeichen müssen möglichst im gleichen

Abstand von der Vorderkante und von der

Hinterkante der Tragfläche angeordnet sein

(Abbildung 5 der Anlage C).

(4) An Drehflüglern und Ultraleichtluftfahrzeugen

ist das Kennzeichen in sinngemäßer Anwendung

der Abs. 2 und 3 an hiezu geeigneten Flächen

anzubringen.

Führung des Kennzeichens an Zivilluftfahrzeugen

leichter als Luft

§ 13. (1) Bei Luftschiffen muß das Kennzeichen

angebracht sein

1. auf der Hülle, und zwar auf beiden Seiten,

jeweils an der Stelle des größten Querschnit-

tes des Schiffskörpers (Abbildung 6 der Anlage

C) oder

2. auf der unteren Seite der untersten linken

waagrechten Stabilisierungsflosse in der Flugrichtung

sowie auf den beiden äußersten Seitenflächen

der unteren lotrechten Stabilisierungsflossen

parallel zur Schiffslängsachse

(Abbildung 7 der Anlage C).

(2) Bei Freiballonen muß das Kennzeichen an

zwei einander gegenüberliegenden Stellen der

Hülle unmittelbar unterhalb des größten waagrechten

Ballonumfanges angebracht sein.

(3) Für andere Zivilluftfahrzeuge leichter als Luft

gelten die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sinngemäß.

Anbringung der Schriftzeichen

§ 14. (1) Die Schriftzeichen müssen in haltbarer

Weise in einer sich deutlich vom Untergrund abhebenden

Farbe angebracht sein und stets in deutlich

lesbarem Zustand erhalten werden.

(2) Das Schriftfeld muß rechteckig sein und darf

nicht umrandet werden.

(3) Das Kennzeichen muß so angebracht sein,

daß seine Erkennbarkeit nicht beeinträchtigt wird.

Form der Schriftzeichen

§ 15. (1) Als Schriftzeichen müssen römische

Blockbuchstaben nach Muster der Anlage C und

arabische Ziffern verwendet werden.

(2) Die Schriftzeichen müssen in Balkenschrift

ohne Verzierung ausgeführt sein. Die Breite der

Schriftzeichen — mit Ausnahme des Buchstabens I

und der Ziffer 1 — sowie die Länge des Bindestriches

muß zwei Drittel der Höhe der Schriftzeichen

(§§ 16 und 17) betragen.

(3) Die Strichstärke und der Abstand zwischen

zwei Schriftzeichen soll ein Sechstel der Höhe der

Schriftzeichen (§§ 16 und 17) betragen.

Höhe der Schriftzeichen bei Zivilluftfahrzeugen

schwerer als Luft

§ 16. (1) Die Höhe der Schriftzeichen auf Tragflächen

von Zivilluftfahrzeugen schwerer als Luft

muß mindestens 50 cm betragen. Sie soll vier Fünftel

der geringsten Breite der Tragfläche im Bereich

des Schriftfeldes nicht überschreiten.

(2) Die Höhe der Schriftzeichen, die auf dem

Rumpf, auf den dem Rumpf entsprechenden Bauteilen

oder auf den Triebwerksgondeln von Zivilluftfahrzeugen

schwerer als Luft angebracht werden,

muß so gewählt sein, daß das Schriftfeld die

sichtbaren Umrißlinien der Bauteile nicht berührt.

Die Schriftzeichen müssen jedoch mindestens

30 cm hoch sein.

(3) Die Höhe der Schriftzeichen auf den Flächen

des Seitenleitwerkes von Zivilluftfahrzeugen

schwerer als Luft muß so gewählt sein, daß das

Schriftfeld einen mindestens 10 cm breiten Rand

längs aller Kanten der Leitwerksfläche frei läßt.

Die Schriftzeichen müssen jedoch mindestens

30 cm hoch sein.

Höhe der Schriftzeichen bei Zivilluftfahrzeugen

leichter als Luft

§ 17. (1) Schriftzeichen an Zivilluftfahrzeugen

leichter als Luft müssen mindestens 50 cm hoch

sein.

(2) Bei Luftschiffen soll die Höhe der Schriftzeichen

ein Zwölftel der größten Längsausdehnung

der Hülle des Luftschiffkörpers nicht überschreiten.

Ausnahmebewilligung

§ 18. (1) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat

auf Antrag des Luftfahrzeughalters Ausnahmen

von den Bestimmungen der §§ 12 bis 17 zu bewilligen,

soweit dies wegen der Bauart, der Flächenausmaße

oder der besonderen Art der Verwendung

des Zivilluftfahrzeuges erforderlich ist und die

Sicherheit der Luftfahrt hiedurch nicht beeinträchtigt

wird.

(2) Die Ausnahmebewilligung ist insoweit

bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als

dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt

erforderlich ist.

(3) Die Ausnahmebewilligung ist zu widerrufen,

wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht

oder nicht mehr gegeben sind.

Erkennungsschild

§ 19. (1) Das Erkennungsschild muß eine rechteckige

Form sowie ein Flächenausmaß von mindestens

2,5 cm x 10 cm aufweisen und aus feuerfestem,

nicht rostendem Material bestehen.

(2) In das Erkennungsschild muß das Kennzeichen

des Zivilluftfahrzeuges haltbar eingraviert

sein. Es ist in deutlich lesbarem Zustand zu erhalten.

(3) Das Erkennungsschild muß möglichst weit

hinten am Rumpf des Luftfahrzeuges möglichst

unlösbar angebracht sein.

C.Führung der Farben und des

Wappens der Republik Österreich

Verpflichtung zur Führung der Farben und des

Wappens der Republik Österreich

§ 20. (1) Im Luftfahrzeugregister eingetragene

Zivilluftfahrzeuge, die im Fluge verwendet werden,

müssen die Farben der Republik Österreich führen.

(2) Die Farben der Republik Österreich müssen

an Zivilluftfahrzeugen in Form waagrechter, über-

einander angeordneter, gleich breiter, roter und

weißer Farbstreifen nach den Bestimmungen der

§§ 21 bis 23 so angebracht sein, daß ihre Erkennbarkeit

nicht beeinträchtigt wird. Die Gesamthöhe

der drei Farbstreifen muß mindestens 18 cm betragen,

ihre Länge mindestens 30 cm.

(3) An Zivilluftfahrzeugen des Bundes, die für

einen Einsatz zur Aufrechterhaltung der öffentlichen

Ruhe, Ordnung und Sicherheit (§ 145 des

Luftfahrtgesetzes) bestimmt sind, ist im weißen

Mittelfeld der Farben der Republik Österreich das

Wappen der Republik Österreich zu führen. Sonstige

Rechtsvorschriften über die Führung des

Wappens der Republik Österreich werden durch

die Bestimmungen dieser Verordnung nicht

berührt.

(4) Die Farben und das Wappen der Republik

Österreich müssen in haltbarer Weise angebracht

sein und in stets gut erkennbarem Zustand erhalten

werden. Sie müssen sich vom Untergrund deutlich

abheben.

Führung der Farben der Republik Österreich bei

Zivilluftfahrzeugen schwerer als Luft

§ 21. (1) An Zivilluftfahrzeugen schwerer als

Luft, die das Kennzeichen am Rumpf oder auf den

dem Rumpf entsprechenden Bauteilen oder auf den

Triebwerksgondeln tragen, müssen die Farben der

Republik Österreich auf beiden Seiten eines einteiligen

Seitenleitwerkes entweder oberhalb oder

unterhalb des Höhenleitwerkes bzw. an den

Außenseiten der äußersten Teile eines mehrteiligen

Seitenleitwerkes oder bei einem V-förmigen Leitwerk

an den Außen- und Innenseiten dieses Leitwerkes

(Abbildungen 2 und 4 der Anlage C), sonst

hinter dem Kennzeichen geführt werden. Bei Drehflüglern

sind dafür sinngemäß geeignete Flächen

heranzuziehen.

(2) An Zivilluftfahrzeugen schwerer als Luft, die

das Kennzeichen am Seiten- oder V-förmigen Leitwerk

tragen, müssen die Farben der Republik

Österreich auf diesem Leitwerk oberhalb des Kennzeichens

geführt werden (Abbildungen 1 und 3 der

Anlage C).

(3) Die Verwendung der gesamten Außenseiten

der Seitenleitwerksflächen von Zivilluftfahrzeugen

für die Farben der Republik Österreich ist nur bei

Motorflugzeugen zulässig, die auch im Fluglinienverkehr

eingesetzt werden (Abbildung 4 der Anlage

C).

Führung der Farben und der Flagge der Republik

Österreich bei Zivilluftfahrzeugen leichter als Luft

§ 22. (1) An Luftschiffen müssen die Farben der

Republik Österreich geführt werden

1. an beiden Seiten der unteren oder der oberen

äußersten Seitenfläche der lotrechten Stabilisierungsflossen

(Abbildung 6 der Anlage C),

wenn sie das Kennzeichen (§ 13) auf der

Hülle tragen,

2. auf der Hülle, möglichst an der Stelle des

größten Querschnittes des Schiffkörpers, an

dessen beiden Seiten (Abbildung 7 der Anlage

C), wenn sie das Kennzeichen auf den Stabilisierungsflossen

tragen.

(2) An Freiballonen muß die Flagge der Republik

Österreich geführt werden. Die Flagge muß so

gesetzt sein, daß die Erkennbarkeit des Kennzeichens

nicht beeinträchtigt wird.

(3) Für sonstige Zivilluftfahrzeuge leichter als

Luft gelten die Bestimmungen der Abs. 1 und 2

sinngemäß.

Ausnahmebewilligung

§ 23. Die Bestimmungen des § 18 gelten sinngemäß

für die Führung der Farben und des Wappens

der Republik Österreich.

D.Beschriftung und Bemalung

Anbringung

§ 24. Andere als die für die Kennzeichnung oder

für den Betrieb von Zivilluftfahrzeugen vorgeschriebenen

Beschriftungen, Bemalungen und bildlichen

Darstellungen dürfen an Zivilluftfahrzeugen

nicht geführt werden, wenn dadurch

1. die Erkennbarkeit der Kennzeichen und der

Farben der Republik Österreich oder

2. die Sicherheit der Luftfahrt beeinträchtigt

werden.

Untersagung

§ 25. Die Führung von Beschriftungen, Bemalungen

und bildlichen Darstellungen, welche den Voraussetzungen

des § 24 nicht entsprechen, ist vom

Bundesamt für Zivilluftfahrt zu untersagen.

Sonderbestimmungen für Fallschirme, Hängegleiter

und Ultraleichtluftfahrzeuge

§ 26. (1) Auf Fallschirmen müssen deutlich lesbar

und in dauerhafter Schrift die Bezeichnung der

Type, das Eigengewicht, die Gebrauchsgeschwindigkeit,

das Baujahr, die Werknummer sowie der

Name und die Anschrift des Herstellers angebracht

sein.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten für

Hängegleiter sinngemäß.

(3) Die Bestimmungen der §§ 3 bis 25 gelten

nicht für Fallschirme, die Bestimmungen der §§ 8

bis 25 gelten nicht für Hängegleiter, die Bestimmungen

der §§ 19 bis 21 gelten nicht für Ultraleichtluftfahrzeuge.

Die Bestimmungen der §§ 3 bis

7 gelten für Hängegleiter und Ultraleichtluftfahrzeuge,

soweit sie überhaupt anwendbar sind, mit

der Maßgabe, daß das Luftfahrzeugregister für

diese Luftfahrzeugarten in Form einfacher Listen

geführt werden kann.

(4) Für Hängegleiter und Ultraleichtluftfahrzeuge

muß kein Eintragungsschein ausgestellt werden.

III. LUFTTÜCHTIGKEIT

Urkunden betreffend Lufttüchtigkeit und

Betriebstüchtigkeit

§ 27. (1) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat für

Zivilluftfahrzeuge auf Antrag Lufttüchtigkeitszeugnisse

nach dem Muster 2 der Anlage A auszustellen,

sofern auf Grund einer Prüfung gemäß §§ 31

bis 42 keine Bedenken gegen die Lufttüchtigkeit

(§ 17 des Luftfahrtgesetzes) bestehen.

(2) Für in Erprobung stehende Zivilluftfahrzeuge,

deren Betriebssicherheit gegeben ist, hat das

Bundesamt für Zivilluftfahrt auf Antrag eingeschränkte

Lufttüchtigkeitszeugnisse nach dem

Muster 3 der Anlage A auszustellen. Das gleiche

gilt für Zivilluftfahrzeuge, die nicht nach einer

international angewandten Bauvorschrift geprüft

worden sind (zB Experimental-Luftfahrzeuge). Für

die Ausfuhr von Luftfahrzeugen sind Lufttüchtigkeitszeugnisse

nach dem Muster 4 der Anlage A

auszustellen; die gleichen Muster sind für die Ausfuhr

von Zivilluftfahrtgerät zu verwenden.

(3) Lufttüchtigkeitszeugnisse für Hängegleiter

sind nach dem Muster 7 der Anlage A auszustellen.

(4) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat für

Zivilluftfahrtgerät (§ 1 Abs. 2 und 3) auf Antrag

einen Prüfschein nach dem Muster 9 der Anlage A

auszustellen, sofern auf Grund einer Prüfung in

sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der

§§ 31 bis 42 keine Bedenken gegen die Betriebstüchtigkeit

bestehen. Der Prüfschein kann auch

von luftfahrtbehördlich anerkannten Herstellungs- und

Wartungsunternehmen ausgestellt werden.

Prüfscheine haben zumindest die im § 53 Abs. 6

bezeichneten Angaben zu enthalten.

(5) Sofern es sich bei Zivilluftfahrtgerät im Sinne

des § 1 Abs. 3 um Originalersatzteile oder um

Nachbauten, deren Gleichwertigkeit bereits von

einer Luftfahrtbehörde oder einem luftfahrtbehördlich

anerkannten Herstellungs- oder Wartungsunternehmen

festgestellt worden ist, handelt, genügen

Ursprungszeugnisse, Prüfberichte und ähnliche

Nachweise als Bescheinigung der Betriebstüchtigkeit

(serviceable tag, approval tag).

Arten von Zivilluftfahrzeugen

§ 28. Arten von Zivilluftfahrzeugen (Luftfahrzeugarten)

im Sinne dieser Verordnung sind

1. Luftfahrzeuge schwerer als Luft, vorwiegend

mit eigenem Antrieb, und zwar

a) Motorflugzeuge (Land-, Amphibien- und

Wasserflugzeuge);

b) Hubschrauber (Land-, Amphibien- und

Wasserhubschrauber);

c) sonstige (wie zB Tragschrauber);

2. Luftfahrzeuge schwerer als Luft, vorwiegend

ohne eigenen Antrieb, und zwar

a) Segelflugzeuge einschließlich Motorsegler

(Land-, Amphibien- und Wassersegelflugzeuge);

b) Fallschirme mit automatischer oder Handauslösung;

c) Hängegleiter;

d) sonstige (wie zB Ultraleichtluftfahrzeuge);

3. Luftfahrzeuge leichter als Luft, vorwiegend

mit eigenem Antrieb, und zwar

a) Luftschiffe (halbstarre, starre und Prall-

Luftschiffe);

b) sonstige;

4. Luftfahrzeuge leichter als Luft, vorwiegend

ohne eigenen Antrieb, und zwar

a) Freiballone;

b) sonstige.

Arten von Zulassungspflichtigem Zivilluftfahrtgerät

§ 29. Für nachfolgend bezeichnete Arten von

Zivilluftfahrtgerät ist eine Zulassung (§ 23 des Luftfahrtgesetzes)

nach den Bestimmungen dieser Verordnung

erforderlich

1. Triebwerke einschließlich Luftschrauben;

2. Start- und Flughilfen;

3. Schleppkörper;

4. tragbare Funk-, Funknavigations- und Atemgeräte,

die zur Verwendung in Zivilluftfahrzeugen

bestimmt sind;

5. Rettungsfallschirme;

6. Gerät, das selbständig im Fluge verwendet

werden kann, ohne Luftfahrzeug zu sein, wie

— Fesselballone, deren Leermasse ohne Haltevorrichtung

20 kg übersteigt;

— Drachen, deren Leermasse ohne Haltevorrichtung

7,5 kg übersteigt;

— Flugmodelle, deren Leermasse ohne allfällige

Haltevorrichtung 20 kg übersteigt.

Zulassungsaiten für Zivilluftfahrzeuge

§ 30. (1) Zivilluftfahrzeuge können für folgende

Verwendungsarten zugelassen werden

1. Beförderung durch Luftbeförderungsunternehmen

(§ 101 lit. a des Luftfahrtgesetzes);

2. Vermietung durch Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen

(§ 101 lit. b des Luftfahrtgesetzes);

3. Beförderung im Zusammenhang mit einem

Beruf oder Gewerbe (Geschäftsflüge) mit

Luftfahrzeugen mit mehr als sechs Passagiersitzen

oder mit Luftfahrzeugen mit Strahlantrieb;

4. Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen (§ 42

des Luftfahrtgesetzes);

5. Verwendung in der allgemeinen Luftfahrt;

6. Verwendung als Experimental-Luftfahrzeug.

Z 1 umschließt Z 2 bis 5, Z 2 umschließt Z 3 bis 5,

Z 3 umschließt Z 4 und 5 und Z 4 umschließt Z 5,

sofern nicht Anforderungen für die besondere Einsatzart

oder besondere Navigationsart entgegenstehen.

Nach Z 5 zugelassene Zivilluftfahrzeuge dürfen

auch für die Ausbildung zur Erlangung von

Typenberechtigungen verwendet werden.

(2) Zivilluftfahrzeuge können auf Grund der

Bauart und technischen Ausrüstung für folgende

Einsatzarten zugelassen werden

1. Flüge zur Personenbeförderung;

2. Flüge zur Beförderung von Fracht;

3. Kunstflüge;

4. Schleppflüge;

5. Grundschulungsflüge;

6. Arbeitsflüge;

7. Flüge für sonstige Einsätze.

(3) Grundschulungsflüge sind Flüge, bei welchen

ein zur selbständigen Führung oder Bedienung von

Zivilluftfahrzeugen der betreffenden Art (§ 28) im

Fluge nicht berechtigter Flugschüler das Zivilluftfahrzeug

unter der Aufsicht eines befugten Lehrers

im Fluge führt oder technisch bedient. Andere

Schulungsflüge sind mit den für die Einsatzarten

gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4, Z 6 und Z 7 zugelassenen

Luftfahrzeugen zulässig, sofern nicht Bedenken

gegen die Verkehrssicherheit bestehen.

(4) Arbeitsflüge sind Flüge, bei denen mit einem

Zivilluftfahrzeug Arbeitsvorgänge ausgeführt werden,

deren Zweck nicht in der Durchführung des

Fluges selbst oder in einer Beförderung besteht.

Arbeitsflüge sind insbesondere: Streu- und Sprühflüge;

Schädlingsbekämpfungsflüge; Flüge zum

Absetzen von Personen und Sachen mit Fallschirmen

sowie zum Abwerfen von Sachen; Foto- und

Vermessungsflüge sowie Außenlast-Schleppflüge.

(5) Zivilluftfahrzeuge können auf Grund der

Bordausrüstung für folgende Navigationsarten

zugelassen werden

1. Sichtflüge bei Tag;

2. Flüge mit Luftfunkstelle;

3. Nacht-Sichtplatzflüge;

4. Nacht-Sichtflüge;

5. IFR-Flüge;

6. Wolkensegelflüge.

(6) Die Mindesterfordernisse hinsichtlich der

Luftfahrzeugausrüstung sind für die einzelnen Verwendungsarten,

Einsatz- bzw. Navigationsarten in

Anlage D festgelegt. Die Zulassung für Verwendungs-,

Einsatz- und Navigationsarten ist im Lufttüchtigkeitszeugnis

zu bescheinigen.

Allgemeine Bestimmungen für die Feststellung der

Lufttüchtigkeit

§ 31. (1) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat

zur Feststellung der Lufttüchtigkeit von Zivilluftfahrzeugen

Musterprüfungen (§ 32), Stückprüfungen

(§ 37) und Nachprüfungen (§ 40) durchzuführen

und über diese Prüfungen Prüfberichte zu

erstellen, den Antragstellern bzw. Haltern Einsicht

zu gewähren und sie über die Ergebnisse des Verfahrens

und allfällige weitere Verfahrenserfordernisse

in Kenntnis zu setzen.

(2) Die Prüfberichte haben zu enthalten

1. das Datum der Antragstellung, falls ein

Antrag zu stellen war;

2. die Bezeichnung der geprüften Gegenstände

mit Angabe der technischen Daten und der

Feststellung, ob die Lufttüchtigkeit gegeben

erscheint, besonders durch

a) die Feststellung, welchen Luftfahrzeugarten

die geprüften Zivilluftfahrzeuge einschließlich

ihrer Triebwerke zuzuordnen

sind und für welche Verwendungs-, Navigations-

und Einsatzarten sie auf Grund

der Typen- und Konstruktionsmerkmale,

ihrer Ausrüstung sowie ihres Betriebsverhaltens

am Boden und im Fluge als lufttüchtig

anzusehen sind;

b) die Feststellung über das Vorhandensein

der zum sicheren Betrieb erforderlichen

Mindestausrüstung einschließlich der

Funk- und Funknavigationsgeräte, der zur

Bedienung erforderlichen Beschriftungen,

Hinweisschilder, Anzeige- und Warnungstafeln;

c) die Feststellung über die ordnungsgemäße

Anbringung der Kennzeichnung, der Farben

der Republik Österreich sowie sonstiger

Beschriftungen und Bemalungen;

d) Angaben, inwieweit die festgestellten

Betriebsgrenzen den Sicherheitserfordernissen

entsprechen und in welchem

Umfang diese in den Betriebsanweisungen

für das geprüfte Zivilluftfahrzeug Aufnahme

finden müssen;

3. das Datum des Beginnes und Datum des

Abschlusses der einzelnen Prüfungen und

deren Ergebnisse.

(3) Prüfberichte müssen mit durchlaufenden Seitenzahlen

versehen sein.

(4) Eintragungen in den Prüfberichten haben mit

schwer löschbarer Schrift zu erfolgen. Unrichtige

Eintragungen sind so durchzustreichen, daß sie lesbar

bleiben. Keine Eintragung darf unsichtbar oder

unlesbar gemacht werden.

(5) Bei der Erstellung von Prüfberichten sind

auch Beweise, welche bei anderer Gelegenheit vom

Bundesamt für Zivilluftfahrt oder von einer anderen

Behörde (zB von einer ausländischen Luftfahrtbehörde)

oder einer von dieser anerkannten Stelle

erhoben wurden, wie Bauurkunden, Prüfungszeugnisse

über Werkstoffe, Angaben über die Bauausführung,

den Schweißer, die zerstörungsfreie

Werkstoffprüfung, den Bauzustand und das

Betriebsverhalten am Boden und im Fluge, Lufttüchtigkeits-

oder Betriebstüchtigkeitszeugnisse,

Wartungshandbücher, Prüfungszeugnisse, Musterkennblätter

u. dgl., heranzuziehen.

(6) Muster- oder Stückprüfungen können auf

den Umfang einer Nachprüfung beschränkt werden,

wenn die Type des Zivilluftfahrzeuges nach

international angewandten Bauvorschriften mustergeprüft

ist und für das Zivilluftfahrzeug ein Exportlufttüchtigkeitszeugnis

vorgelegt worden ist (§ 40

Abs. 1 Z 4 oder Abs. 2). Das Exportlufttüchtigkeitszeugnis

muß innerhalb einer Frist von 60 Tagen vor

der Antragstellung beim Bundesamt für Zivilluftfahrt

ausgestellt, erneuert oder für gültig erklärt

worden sein.

(7) Von ausländischen Luftfahrtbehörden erhobene

Beweise sind dem Verfahren zugrunde zu

legen, wenn die gestellten Anforderungen zumindest

den nach dieser Verordnung zu stellenden

Anforderungen entsprechen.

Musterprüfungen

§ 32. (1) Zur Feststellung der Lufttüchtigkeit von

Zivilluftfahrzeugen ist auf Antrag eine Musterprüfung

durchzuführen, wenn die Zivilluftfahrzeuge

nicht nachweislich einem bereits mustergeprüften

Ursprungsmuster nachgebaut worden sind. Die

Musterprüfung hat erforderlichenfalls eine Erprobung

sowie auch eine Prüfung aller Bestandteile zu

umfassen.

(2) Bei der Musterprüfung hat das Bundesamt

für Zivilluftfahrt festzustellen, ob das Luftfahrzeug

international angewandten Bauvorschriften genügt.

(3) Zur Feststellung der Lufttüchtigkeit von

Experimental-Luftfahrzeugen ist eine eingeschränkte

Musterprüfung durchzuführen. Für solche

Luftfahrzeuge ist gegebenenfalls ein eingeschränktes

Lufttüchtigkeitszeugnis unter Berücksichtigung

der Erfordernisse der Sicherheit und

internationaler Abkommen auszustellen.

(4) Nach der Vorlage der Bauurkunden (§ 33)

hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt festzustellen,

ob diese zur Herstellung des Musters geeignet

erscheinen und ob mit der Herstellung des Musters

begonnen werden kann. Hiebei ist festzulegen, welche

Prüfungen während des Baufortschrittes durchzuführen

sind. Im Rahmen der Musterprüfung

können Zivilluftfahrzeuge mit Einverständnis des

Halters zerlegt oder beschädigt werden, sofern dies

zur Feststellung der Lufttüchtigkeit erforderlich

erscheint.

(5) Ist das Muster mit veränderlichen oder austauschbaren

Bestandteilen ausgestattet, durch welche

Art, Verwendungszweck, Festigkeit, Leistung

oder Betriebseigenschaften wahlweise verändert

werden können, so ist die Musterprüfung auf alle

Wandlungsformen und Rüstzustände auszudehnen.

(6) Bei der Musterprüfung von Zivilluftfahrtgerät

ist festzustellen, ob dieses allgemein oder nur im

Zusammenhang mit bestimmten Arten oder Typen

von Zivilluftfahrzeugen betriebstüchtig ist.

(7) Zur Vornahme von Bauabweichungen an

Stückausführungen nach einem mustergeprüften

Muster oder dem Ursprungsmuster, durch welche

Type (Bau- und Konstruktionsmerkmale), Art und

Verwendungszweck, Festigkeit, Leistung oder

Betriebseigenschaften geändert werden, ist ein

Antrag auf ergänzende Musterprüfung (Zusatzmusterprüfung)

zu stellen.

(8) Sind die Bauabweichungen im Sinne des

Abs. 7 nicht von der Luftfahrtbehörde des Herstellerlandes

des Ursprungsmusters approbiert, so ist

dem Musterhersteller Gelegenheit zur Stellungnahme

zu geben.

(9) Die Bestimmungen der Abs. 7 und 8 finden

keine Anwendung auf Änderungen (§ 48 Abs. 4),

die der Behebung von Mängeln dienen, welche

nach erfolgter Muster- oder Stückprüfung festgestellt

worden sind.

(10) Für die Musterprüfung von Erzeugnissen

ausländischer Herkunft ist gegebenenfalls ein

Musterbetreuer namhaft zu machen. Musterbetreuer

sind physische oder juristische Personen,

welche sich fachtechnisch oder mit dem Vertrieb

von im Ausland hergestellten Luftfahrzeugen oder

von zivilem Luftfahrtgerät befassen und sich verpflichten,

die Betreuung durchzuführen.

Bauurkunden

§ 33. (1) Bauurkunden im Sinne der Verordnung

sind die für die Herstellung des Musters und für die

Inbetriebnahme erforderlichen Unterlagen, wie

1. Bau- und Schaltpläne sowie Stück- und Ausrüstungslisten;

2. Berechnungsgrundlagen oder Angaben über

empirische Methoden hinsichtlich der Aerodynamik,

der, Stabilität, der Leistung, der

Statik und Festigkeit sowie der Gewichts- und

Schwerpunktbestimmung;

3. Angaben über die verwendeten Werkstoffe;

4. Angaben über die Bauausführung, die dabei

angewendeten Arbeitsverfahren, allenfalls

Versuchsberichte von Bruch- und Belastungsproben;

5. Angaben über das Erprobungsprogramm

hinsichtlich des Betriebsverhaltens am Boden

und im Fluge sowie über die erzielten Ergebnisse;

6. Angaben über die Befähigung der Schweißer

und die Art der zerstörungsfreien Prüfung;

7. Gewichts- bzw. Masseangaben (Leergewicht,

Höchstabflugmasse, Landehöchst-

masse usw.) und Angaben über den Schwerpunktbereich;

8, Betriebsanweisungen (Luftfahrzeugbetriebshandbuch)

mit Angaben über Leistungs- und

Betriebsgrenzen, Betriebsmittel, Mindestbesatzung,

Mindestausrüstung und Ladepläne;

9. Wartungsanweisungen (§ 50);

10. Prüfberichte und Musterkennblätter ausländischer

Herkunft.

(2) Musterhersteller und Musterbetreuer sind

verpflichtet, die für die Musterprüfung erforderlichen

Bauurkunden den Zivilluftfahrtbehörden

kostenlos zur Verfügung zu stellen. Sie sind weiters

verpflichtet, die Zivilluftfahrtbehörden sowie alle

ihnen bekannten Halter von Zivilluftfahrzeugen

des betreffenden Musters über alle Änderungen

und Ergänzungen der Bauurkuhden in geeigneter

Weise in Kenntnis zu setzen.

(3) Bei Bauurkunden von Experimental-Luftfahrzeugen

kann das Bundesamt für Zivilluftfahrt

auf einzelne Unterlagen verzichten, wenn die vorgelegten

Urkunden und Angaben sowie die Ergebnisse

praktischer Versuche zur Beurteilung ausreichen.

Musterprüfberichte

§ 34. (1) Prüfberichte über Musterprüfungen

haben unter Beachtung der im § 31 Abs. 2 bezeichneten

Grundsätze zu enthalten

1. ein Verzeichnis der vorliegenden Bauurkunden;

2. jene Bauvorschriften, nach denen die

Musterprüfung erfolgt ist;

3. die Feststellung, inwieweit die Bauurkunden

nach dem jeweiligen Stand der Technik für

die beabsichtigte Verwendungsart ausreichend

und geeignet erscheinen;

4. die Feststellung, daß mit dem Bau des

Musters begonnen werden durfte und welche

Prüfungen (Musterbauprüfung) während

des Baufortschrittes vorgeschrieben

waren und durchgeführt wurden;

5. Angaben darüber, ob

a) die Musterausführung in ihren Abmessungen

und Gewichten mit der Genauigkeit

einer ordnungsgemäßen Fertigung

den Bauplänen entspricht,

b) die verarbeiteten Werkstoffe in ihrer

Beschaffenheit und Festigkeit den Werkstofflisten

entsprechen,

c) die in den Stücklisten vorgesehenen Bauteile

sowie die Ausrüstung für die beantragten

Verwendungsarten vollständig

und betriebstüchtig sind,

d) der Zusammenbau sachgemäß und allenfalls

mit den entsprechenden Vorrichtungen

erfolgt ist;

6. ein Verzeichnis jener verwendeten Bauteile

und Äusrüstungsgegenstände, deren ordnungsgemäße

Fertigung für die Lufttüchtigkeit

von wesentlicher Bedeutung ist;

7. die Bezeichnung jener Bauteile und Ausrüstungsteile,

deren ordnungsgemäße Fertigung

durch besondere Prüfungen während

der Baudurchführung nachzuweisen ist

(Bauteile, die zB nur in bestimmten Unternehmen

hergestellt werden dürfen);

8. die Feststellung, daß die Musterbauprüfung

soweit fortgeschritten ist, daß mit der praktischen

Erprobung — gegebenenfalls im Fluge

— begonnen werden darf;

9. die Festlegung des Erprobungsumfanges

(Erprobungsprogramme über Prüfläufe,

Prüfflüge und Prüfabwürfe usw.), welcher

unter Berücksichtigung der Bauart und der

in Aussicht genommenen Verwendungsart

zur Feststellung der Lufttüchtigkeit erforderlich

ist;

10. jene Bedingungen, Auflagen und Befristungen

(Erprobungsbewilligung), unter welchen

die Durchführung der vorgesehenen Erprobung

im Fluge als verkehrssicher anzusehen

ist, wobei auf allfällige, während der Erprobung

zu erwartende Veränderungen am

gesamten Bauzustand und das Materialverhalten

einzelner Teile oder der Ausrüstung

Bedacht zu nehmen ist;

11. nach Beendigung der in Z 9 genannten und

gemäß Z 10 durchgeführten Erprobungsprogramme

die Feststellung, ob bzw. mit welchen

Einschränkungen (§ 27 Abs. 2) die

Lufttüchtigkeit beurkundet werden kann

oder aus welchen Gründen die Durchführung

weiterer Erprobungen erforderlich ist;

12. die Beurteilung, ob das Muster zum Nachbau

von Stückausführungen geeignet

erscheint, welche Bauurkunden heranzuziehen

sind und welche Voraussetzungen für

die Lufttüchtigkeit von Bedeutung sein können;

13. gegebenenfalls Angaben über die zur Vermeidung

übermäßigen Lärmes erforderlichen

Einrichtungen und Maßnahmen;

14. die Feststellung, ob die Betriebs- und Wartungsanweisungen

ausreichend vorhanden

sind;

15. den Entwurf eines Musterkennblattes.

(2) Spätere Änderungen des Baumusters, welche

zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erforderlich

werden (zwingend vorzuschreibende Änderungen),

sind vom Bundesamt für Zivilluftfahrt mittels

Lufttüchtigkeitsanweisungen vorzuschreiben und in

luftfahrtüblicher Weise zu veröffentlichen. Von solchen

Anweisungen ist Abstand zu nehmen, wenn

feststeht, daß die betroffenen Halter die erforderlichen

Maßnahmen selbst veranlaßt haben.

Musterkennblätter

§ 35. Zum Abschluß der Musterprüfungen sind

vom Bundesamt für Zivilluftfahrt amtliche Muster-

kennblätter zu erstellen, in denen die wesentlichen

technischen und betrieblichen Daten des geprüften

Luftfahrzeuges enthalten sind. Insbesondere sind

Angaben über die Verwendungsarten und Betriebsgrenzen

sowie Hinweise auf die geltenden

Betriebs- und Wartungsanweisungen aufzunehmen.

Anerkennung ausländischer Musterprüfungen

§ 36. (1) Ausländische Musterprüfungen sind

vom Bundesamt für Zivilluftfahrt anzuerkennen,

wenn

1. sie nach international angewandten Bauvorschriften

durchgeführt worden sind,

2. die dort berücksichtigten Anforderungen

zumindest den nach dieser Verordnung zu

stellenden Anforderungen entsprechen und

3. die erforderlichen Bauurkunden vom Antragsteller

beigebracht werden;

4. österreichische Musterprüfungen in dem

betreffenden anderen Staat unter den gleichen

Voraussetzungen anerkannt werden.

(2) Prüfberichte und Musterkennblätter sind

kostenlos in deutscher oder englischer Sprache dem

Bundesamt für Zivilluftfahrt zur Verfügung zu stellen.

Stückprüfungen

§ 37. (1) Zivilluftfahrzeuge sind zur Feststellung

der Lufttüchtigkeit auf Antrag einer Stückprüfung

zu unterziehen, wenn sie als Stückausführung eines

mustergeprüften und zum Nachbau geeigneten

Ursprungsmusters hergestellt wurden. Die Bestimmungen

des § 32 Abs. 3 gelten sinngemäß.

(2) Der Zusammenbau einer Stückausführung

aus den einem Muster entsprechenden Bestand-,

Zubehör- und Ausrüstungsteilen ist dem Nachbau

im Sinne des Abs. 1 gleichzuhalten.

(3) Für die Stückprüfung von Stückausführungen,

welche einem mustergeprüften Ursprungsmuster

nachgebaut sind, gelten die Bestimmungen der

§§ 32 und 33 sinngemäß.

Stückprüfberichte

§ 38. Prüfberichte über Stückprüfungen haben

unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen

des § 31 Abs. 2 zu enthalten

1. ein Verzeichnis der vorliegenden Bauurkunden;

2. die Feststellung, inwieweit diese Bauurkunden

mit den auf den letzten Stand gebrachten

Bauurkunden des Musters und dem

Musterprüfbericht des Ursprungsmusters

übereinstimmen;

3. die Feststellung, daß mit dem Bau der Stückausführung

begonnen werden durfte und

welche Prüfungen (Stückbauprüfungen)

während des Baufortschrittes vorgeschrieben

waren und durchgeführt wurden;

4. Angaben darüber, ob bei der Stückbauprüfung

a) das Stück in seinen Abmessungen und

Gewichten mit der Genauigkeit einer

ordnungsgemäßen Fertigung dem

Muster entspricht,

b) die verarbeiteten Werkstoffe in ihrer

Beschaffenheit und Festigkeit dem

Muster entsprechen,

c) die in den Stücklisten vorgesehenen Bauteile

sowie die Ausrüstung für die beantragten

Verwendungszwecke vollständig

und betriebstüchtig sind sowie

d) der Zusammenbau sachgemäß und erforderlichenfalls

mit den entsprechenden

Vorrichtungen erfolgt ist;

5. die Feststellung, ob bzw. inwieweit (§ 32

Abs. 5) die geprüfte Stückausführung mit

dem Ursprungsmuster übereinstimmt;

6. die Feststellung, daß die Stückbauprüfung

im wesentlichem abgeschlossen ist und mit

der praktischen Erprobung — gegebenenfalls

im Fluge — begonnen werden kann;

7. die Festlegung des Erprobungsumfanges

(Prüfläufe, Prüfflüge, Prüfabwürfe usw.),

welcher zur Feststellung der Gleichwertigkeit

der Lufttüchtigkeit des zu prüfenden

Gegenstandes mit dem Muster erforderlich

ist;

8. die Feststellung, ob nach Beendigung der in

Z 7 vorgesehenen Erprobung die Lufttüchtigkeit

beurkundet werden kann oder aus

welchen Gründen die Durchführung weiterer

Erprobungen erforderlich ist;

9. Angaben über die zur Vermeidung übermäßigen

Lärmes erforderlichen Einrichtungen

und Maßnahmen;

10. Angaben darüber, welche Urkunden im

Sinne des § 31 Abs. 6 vorgelegt worden sind

und welche Feststellungen gemäß Z 1 bis 9

daher entfallen können.

Anerkennung ausländischer Stückprüfungen

§ 39. Ausländische Stückprüfungen sind vom

Bundesamt für Zivilluftfahrt anzuerkennen, wenn

von dem Baumuster die Musterprüfung anerkannt

wurde und die für die Prüfung erforderlichen Bauurkunden

dem Bundesamt für Zivilluftfahrt kostenlos

zur Verfügung gestellt wurden. Die Bestimmungen

des § 36 gelten sinngemäß.

Nachprüfungen

§ 40. (1) Zivilluftfahrzeuge sind zur Feststellung

des Weiterbestandes der Lufttüchtigkeit einer

Nachprüfung zu unterziehen

1. nach Durchführung von Instandsetzungsarbeiten

(Instandsetzungs-Nachprüfung);

2. nach Durchführung von Änderungsarbeiten

(Änderungs-Nachprüfung);

3. sofern die ordnungsgemäße Durchführung

von Wartungsarbeiten während der bisherigen

Verwendung, insbesondere aber im Zeitraum

seit der letzten Prüfung (Musterprüfung,

Stückprüfung oder Nachprüfung), nicht

nachgewiesen werden kann (Wiederverwendungs-

Nachprüfung) ;

4. wenn die Lufttüchtigkeit im Sinne des § 31

Abs. 6 durch eine Muster- oder eine Stückprüfung

einer ausländischen Luftfahrtbehörde

festgestellt oder beurkundet wurde (vereinfachte

Muster- bzw. Stückprüfung);

5. weiters Luftfahrzeuge, welche für die im § 30

Abs. 1 Z 1 angegebene Verwendungsart zugelassen

sind, sowie in Erprobung stehende

Luftfahrzeuge mit eingeschränktem Lufttüchtigkeitszeugnis

(§ 27 Abs. 2 erster Satz) nach

Ablauf eines Zeitraumes von zwölf Monaten

nach Abschluß der Musterprüfung, der Stückprüfung

oder der letzten Nachprüfung, sofern

unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit

vom Bundesamt für Zivilluftfahrt kein

anderer Zeitraum festgelegt ist. Das gleiche

gilt für Luftfahrzeuge, die für die Einsatzarten

gemäß § 30 Abs. 2 Z 3 bis 6 sowie für die

Navigationsarten gemäß § 30 Abs. 5 Z 5 zugelassen

sind;

6. weiters Luftfahrzeuge, welche für die im § 30

Abs. 1 Z 2 bis 6 angegebenen Zwecke zugelassen

sind, nach Ablauf eines Zeitraumes von

24 Monaten nach Abschluß der Musterprüfung,

der Stückprüfung oder der letzten

Nachprüfung, sofern vom Bundesamt für

Zivilluftfahrt kein anderer Zeitraum aus

Gründen der Sicherheit festgelegt worden ist,

wie insbesondere bei Experimental-Luftfahrzeugen;

7. ebenso Fallschirme nach Ablauf eines Zeitraumes

von 24 Monaten, sofern deren Alter nach

ihrer Musterprüfung oder der Stückprüfung

zwölf Jahre nicht überschritten hat, sonst

nach Ablauf eines Zeitraumes von zwölf

Monaten nach der letzten Nachprüfung;

8. wenn andere als in Z 1 bis 7 bezeichnete

Umstände die Annahme rechtfertigen, daß die

Lufttüchtigkeit nicht mehr gegeben ist oder

die Zulassung gemäß § 19 des Luftfahrtgesetzes

widerrufen oder gemäß § 68 AVG 1950

behoben wurde und die neuerliche Zulassung

beabsichtigt ist (Sonder-Nachprüfung).

Die Betriebstüchtigkeit von Zulassungspflichtigem

Zivilluftfahrtgerät ist spätestens vor seinem Einbau

oder seiner Verwendung festzustellen, sofern kein

gültiger Prüfschein vorliegt (§ 27 Abs. 4 und 5).

(2) Die Nachprüfung kann auf eine stichprobenartige

Prüfung beschränkt werden,. wenn offensichtlich

keine begründeten Bedenken gegen die

Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit bestehen.

(3) Für Nachprüfungen von Experimental-Luftfahrzeugen

gelten die Bestimmungen des § 32

Abs. 3 sinngemäß.

(4) Nach Durchführung der im Abs. 1 Z 1 und 2

bezeichneten Arbeiten ist keine Nachprüfung erforderlich,

wenn diese vom Hersteller oder von solchen

Wartungshilfsbetrieben oder luftfahrtbehördlich

anerkannten gewerblichen Wartungsbetrieben

durchgeführt wurden, die auf Grund einer Prüfung

1. des Betriebsumfanges und der Betriebseinrichtungen,

2. der Schulung und Qualifikation des Personals,

3. der besonderen Eignung der Betriebsleitung

und der Kontrollorganisation sowie

4. des Nachweises einer mindestens zweijährigen

einschlägigen Betriebsdauer

durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt eine ordnungsgemäße

Durchführung der Arbeiten nach den

Bestimmungen dieser Verordnung erwarten lassen

und eine diesbezügliche luftfahrtbehördliche Bewilligung

(Nachprüfungsdispens) besitzen.

(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß

Abs. 4 hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt

bescheidmäßig eine Bewilligung zu erteilen. In der

Bewilligung ist festzulegen, für welche Arten und

Typen von Zivilluftfahrzeugen sie gilt. Die Bewilligung

ist insoweit bedingt oder mit Auflagen zu

erteilen, wenn dies zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen

Durchführung der Arbeiten erforderlich

ist. Sie ist auf höchstens zwei Jahre zu befristen

und zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen

für die Erteilung nicht mehr gegeben ist

oder im Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben war

und dieser Mangel noch fortdauert.

(6) An Zivilluftfahrzeugen, bei denen kein Zweifel

an der Lufttüchtigkeit besteht und die aus anderen

Gründen als solchen der Wartung in Bauteile

zerlegt (wie insbesondere zum Zwecke des Transportes)

und wieder zusammengebaut worden sind,

ist keine Nachprüfung erforderlich, wenn der

Zusammenbau vom Hersteller oder von einem

Unternehmen, das die Voraussetzungen des § 54

erfüllt, durchgeführt worden ist und dabei keine

Beschädigung betriebstüchtiger Teile eingetreten ist

und keine bauliche oder die Lufttüchtigkeit beeinträchtigende

Veränderung vorgenommen worden

ist. Dasselbe gilt für den An- und Abbau von Teilen

vor oder nach Inbetriebnahme von Luftfahrzeugen,

soweit dies ausdrücklich in den luftfahrtbehördlich

geprüften Betriebsanweisungen vorgesehen ist (zB

transportbedingter An- und Abbau von Tragflächen

bei Segelflugzeugen und Hängegleitern,

betriebsbedingter Wechsel der Fahrwerksart,

Umrüstung der Kabine).

Nachprüfberichte

§ 41. (1) In Prüfberichten über Nachprüfungen

ist unter sinngemäßer Beachtung der in den §§ 34

und 38 bezeichneten Grundsätze festzustellen

1. ob und inwieweit der Prüfungsgegenständ

dem Muster entspricht;

2. ob die vorgeschriebene Mindestausrüstung

und die erforderlichen Betriebsunterlagen

vorhanden sind;

3. ob der Prüfungsgegenstand unter den Voraussetzungen

des § 40 Abs. 1 Z 4 (vereinfachte

Muster- bzw. Stückprüfung) geprüft

worden ist und ob die im § 31 Abs. 5 genannten

oder andere gleichwertige Beweismittel

vorliegen;

4. ob die vorgeschriebenen Wartungsarbeiten

nach den letztgültigen Wartungsanweisungen

und entsprechend dieser Verordnung durchgeführt

worden sind;

5. ob und welche der vorgeschriebenen Änderungen

(§ 48 Abs. 4) am Prüfungsgegenstand

ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;

6. ob nach Prüfung des Weiterbestandes der

Lufttüchtigkeit am Boden eine Prüfung des

Betriebsverhaltens im Fluge erforderlich ist;

7. warum der Prüfungsgegenstand gegebenenfalls

beschädigt werden mußte;

8. ob die Funktion und das Betriebsverhalten des

Prüfungsgegenstandes sowie seiner Einzelteile

für die Feststellung der Lufttüchtigkeit

ausreichen.

(2) Weiters sind ein Befundbericht und eine

Beanstandungsliste zu erstellen, in denen alle festgestellten

Mängel verzeichnet sind. Für die Behebung

dieser Mängel sind Fristen vorzuschreiben.

(3) Bei stichprobenartigen Nachprüfungen (§ 40

Abs. 2) können sich die Feststellungen auf den

Umfang der vorgenommenen Prüfung beschränken.

Erprobungs- und Prüfflüge

§ 42. (1) Die Durchführung von Erprobungsflügen

ist nur mit Bewilligung (Erprobungsbewilligung)

des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (§ 7 Abs. 3

des Luftfahrtgesetzes) zulässig.

(2) Die Bewilligung hat zu enthalten

1. die genaue Bezeichnung des zu erprobenden

Zivilluftfahrzeuges und die genaue Bezeichnung

des mit diesem zu erprobenden Zivilluftfahrtgerätes;

2. Angaben über Namen und Wohnsitz der Halter

und der Eigentümer;

3. die Bezeichnung der zu benützenden Erprobungsbereiche;

4. das vorgeschriebene Erprobungsprogramm;

5. Bedingungen, Befristungen und Auflagen

unter Bedachtnahme auf die Gewährleistung

der Verkehrssicherheit, den Umweltschutz

und den Zweck der Erprobung.

(3) Zur Feststellung, ob ein Zivilluftfahrzeug als

lufttüchtig anzusehen ist, kann das Bundesamt für

Zivilluftfahrt insbesondere im Rahmen von

Muster-, Stück- und Nachprüfungen die Durchführung

von Prüfflügen mit Sachverständigen bzw.

durch Sachverständige vorschreiben. Solche Prüfflüge

gelten nicht als Verwendung im Sinne des § 2

Abs. 1.

Untersagung des Betriebes

§ 43. (1) Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,

daß ein Zivilluftfahrzeug für einen im Lufttüchtigkeitszeugnis

angeführten Verwendungszweck

nicht mehr lufttüchtig ist, hat das Bundesamt

für Zivilluftfahrt dessen Betrieb von Amts

wegen zu untersagen.

(2) Zugleich mit der Untersagung des Betriebes

kann das Bundesamt für Zivilluftfahrt eine angemessene

Frist bestimmen, innerhalb derer die festgestellten

Mängel zu beheben sind.

(3) Hinsichtlich der Lärmentwickiung gelten die

Bestimmungen der Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung.

IV. ZULASSUNG

Zulassungsantrag

§ 44. (1) Die Zulassung von Zivilluftfahrzeugen

(§ 13 des Luftfahrtgesetzes) und von zulassungspflichtigem

Zivilluftfahrtgerät (§ 23 des Luftfahrtgesetzes)

ist beim Bundesamt für Zivilluftfahrt zu

beantragen (Zulassungsantrag).

(2) Zulassungsanträge sind von den Haltern einzubringen.

Die Bestimmungen im § 5 Abs. 4 gelten

auch für solche Anträge.

Inhalt des Zulassungsantrages

§ 45. (1) Zulassungsanträge haben zu enthalten

1. Namen und Anschriften der Halter;

2. Namen und Anschriften der Hersteller und

gegebenenfalls der Musterbetreuer;

3. Angaben über die Arten der Zivilluftfahrzeuge

(§ 28) bzw. der Zivilluftfahrtgeräte

(§ 29), ihrer Typen, Werknummern, Baujahre

und die beabsichtigten Verwendungsarten

sowie Einsatzarten und Navigationsarten

(S 30).

(2) Für die Zulassung von Zivilluftfahrzeugen

hat der Luftfahrzeughalter nachzuweisen

1. seine Halterschaft;

2. die österreichische Staatszugehörigkeit des

Luftfahrzeuges, bei Fallschirmen durch das

Vorliegen der im § 16 Abs. 2 und 3 des Luftfahrtgesetzes

bezeichneten Voraussetzungen;

3. die Lufttüchtigkeit (Lufttüchtigkeitszeugnis)

und für motorgetriebene Luftfahrzeuge die

Lärmzulässigkeit (Lärmzulässigkeitsbescheinigung

gemäß Anlage A, Muster 8);

4. gegebenenfalls die fernmeldebehördliche

Zulassung für eine Luftfahrzeugfunkstelle;

5. den Abschluß aller gesetzlich vorgeschriebenen

Versicherungen für die beantragten Verwendungsarten;

die Versicherungsnachweise

können vom Zulassungswerber bis zum Zeitpunkt

der Zulassung des Zivilluftfahrzeuges

nachgebracht werden.

(3) Für die Zulassung von Zivilluftfahrtgerät, das

selbständig im Flug verwendet werden kann (§ 29

Abs. 6), ist auch der Abschluß einer Haftpflichtversicherung

nachzuweisen.

Zulassungsschein

§ 46. (1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen

gemäß § 45 Abs. 2 hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt

die Zulassung durch schriftlichen Bescheid

nach Muster 5 der Anlage A auszusprechen (Zulassungsschein).

(2) Die Zulassung von Fallschirmen und Hängegleitern

erfolgt durch das Lufttüchtigkeitszeugnis

nach Muster 6 (Lufttüchtigkeitszeugnis für Fallschirme)

bzw. Muster 7 (Lufttüchtigkeitszeugnis

für Hängegleiter).

(3) Die Zulassung von Zivilluftfahrtgerät erfolgt

durch den Prüfschein.

Widerruf der Zulassung

§ 47. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn eine

der Voraussetzungen für die Zulassung (§ 45 Abs. 2

und 3) nicht oder nicht mehr gegeben ist.

V. WARTUNG

Begriffe

§ 48. (1) Unter Wartung von Zivilluftfahrzeugen

und Zivilluftfahrtgerät im Sinne dieser Verordnung

sind alle zur Gewährleistung der Lufttüchtigkeit

bzw. der Betriebstüchtigkeit zur Aufrechterhaltung

des ordnungsgemäßen Bau- und Betriebszustandes

erforderlichen Arbeiten zu verstehen; die Wartung

umfaßt die einfache Wartung (Instandhaltung) und

die qualifizierte Wartung (Instandsetzung und

Änderung).

(2) Die Instandhaltung ist nach den Instandhaltungsanweisungen

durchzuführen und umfaßt,

sofern hiezu die Qualifikationen eines Luftfahrzeugwartes

ausreichen und keine besonderen Hilfsmittel

erforderlich sind,

1. die Pflege und Kontrolle des Flugwerkes, des

Triebwerkes und der Ausrüstung;

2. die Behebung geringfügiger, die Lufttüchtigkeit

nicht beeinträchtigender Mängel am

Flugwerk, am Triebwerk oder an der Ausrüstung;

3. den Ein- und Ausbau von Bau- und Bestandteilen

des Flugwerkes, des Triebwerkes und

der Ausrüstung.

(3) Die Instandsetzung ist nach den Instandsetzungsanweisungen

durchzuführen und umfaßt

1. die über die Instandhaltung hinausgehenden

Arbeiten am Flugwerk, am Triebwerk und an

der Ausrüstung, welche der Pflege und Kontrolle

oder aber der Behebung von Mängeln

dienen, sofern hiezu besondere Qualifikationen

(Luftfahrzeugwartschein I. Klasse) oder

besondere Hilfsmittel erforderlich sind;

2. den Ein- und Ausbau von Bau- und Bestandteilen

des Flugwerkes, des Triebwerkes und

der Ausrüstung, soweit es sich nicht um einen

Ein- und Ausbau im Sinne des Abs. 2 Z 3 handelt;

3. die Grundüberholung des Flugwerkes, des

Triebwerkes und der Ausrüstung sowie der

Bau- und Bestandteile.

(4) Die Änderung ist nach den Änderungsanweisungen

durchzuführen und umfaßt alle Arbeiten

am Flugwerk, am Triebwerk und an der Ausrüstung,

durch welche eine bestimmte Type in ihren

Bau- oder Konstruktionsmerkmalen geändert oder

ergänzt wird (Modifikation).

(5) Pflege- und Kontrollarbeiten, für welche die

Qualifikation eines Luftfahrzeugwartes nicht erforderlich

ist, wie Versorgung mit Betriebsstoffen,

Überprüfung von Betriebsdrücken, Reinigung,

Vorflugkontrollen u. dgl., fallen nicht unter den

Begriff Wartung. Sie können von Personen durchgeführt

werden, denen auf Grund ihrer Ausbildung

solche Arbeiten geläufig sind (zB als Pilot oder auf

Grund einer besonderen Einweisung).

Durchführung von Wartungsarbeiten

§ 49. (1) Zivilluftfahrzeuge dürfen nur verwendet

werden, wenn die erforderlichen Wartungsarbeiten

ordnungsgemäß abgeschlossen sind.

(2) Instandhaltungsarbeiten (§ 48 Abs. 2) dürfen

nur von Luftfahrzeugwarten oder von Luftfahrzeugwarten

I. Klasse vorgenommen werden. Luftfahrzeug-

Wartschüler dürfen Instandhaltungsarbeiten

nur unter Aufsicht eines Luftfahrzeugwartes

oder Luftfahrzeugwartes I. Klasse ausführen,

wobei diese als ausführende Luftfahrzeugwarte gelten.

(3) Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten

(§ 48 Abs. 3 und 4), deren Durchführung nicht dem

Hersteller oder einem Wartungsbetrieb übertragen

wird, dürfen nur von Luftfahrzeugwarten I. Klasse

und nur dann ausgeführt werden, wenn

1. der gesamte Arbeitsvorgang im Wartungshandbuch

(§ 51) vollständig beschrieben ist,

oder

2. sie selbst vom Hersteller oder von einem von

diesem ermächtigten Fachmann in die durchzuführenden

Arbeiten eingewiesen worden

sind, oder

3. sie unter der Aufsicht eines vom Hersteller

gemäß Z 2 eingewiesenen Luftfahrzeugwartes

I. Klasse stehen, oder

4. sie unter unmittelbarer Anleitung eines vom

Hersteller nachweislich ermächtigten Fachmannes

stehen.

(4) Bei der Durchführung von Wartungsarbeiten

sind stets alle erforderlichen Werkzeuge, Vorrichtungen

und Einrichtungen sowie die auf Grund des

Wartungshandbuches (§ 51) auf den neuesten

Stand gebrachten Unterlagen zu verwenden.

(5) Halter von Zivilluftfahrzeugen, welche für

die im § 30 Abs. 1 Z 1 bis 4 festgelegten Verwendungsarten

zugelassen sind, haben die Durchführung

von Wartungsarbeiten an ihren Luftfahrzeugen,

einschließlich deren Bau- und Ersatzteile (§ 1

Abs. 3), dem Hersteller, ihrem Wartungshilfsbetrieb

(§ 54 Abs. 1 bis 5) oder einem gewerblichen Wartungsbetrieb

(§ 183 GewO 1973) mit einer Bescheinigung

gemäß § 54 Abs. 6 zu übertragen.

(6) Schweißarbeiten sind von geprüften Schweißern

mit gültigen Zeugnissen für die verwendeten

Werkstoffe durchzuführen.

(7) Bau- und Bestandteile des Flugwerkes, des

Triebwerkes und der Ausrüstung dürfen nur dann

eingebaut werden, wenn deren Betriebstüchtigkeit

bescheinigt worden ist (§ 27 Abs. 4 und 5). Nicht

betriebstüchtige Bau- und Bestandteile sind eindeutig

als solche zu kennzeichnen (zB unserviceable

tag).

(8) Wartungsarbeiten an Experimental-Luftfahrzeugen,

Segelflugzeugen, Hängegleitern, Fallschirmen,

Ultraleichtluftfahrzeugen und Ballonen dürfen

von Personen ausgeführt werden, die, auch

ohne im Besitze eines Wartscheines zu sein, mit den

Arbeiten vertraut sind, sofern im Wartungshandbuch

nichts anderes bestimmt ist.

Wartungsanweisungen

§ 50. (1) Alle Wartungsarbeiten sind entsprechend

den letztgültigen, von den Herstellern als

Wartungsanweisungen bekanntgegebenen Verfahren

und Methoden auszuführen (Instandhaltungs-,

Instandsetzungs- und Änderungsanweisungen).

(2) Die Wartungsanweisungen müssen die für

das Wartungspersonal erforderlichen Anleitungen

und Angaben über Art, Umfang, Häufigkeit und

Zeitabstände der durchzuführenden Arbeiten sowie

über besondere Kontrollen enthalten.

(3) Änderungen und Nachträge von Wartungsanweisungen

können vom Bundesamt für Zivilluftfahrt

vorgeschrieben werden, wenn den Erfordernissen

der Abs. 1 und 2 nicht entsprochen wird.

Wenn Umstände bekannt werden, die Maßnahmen

mit Rücksicht auf die Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit,

der Lufttüchtigkeit oder der

Betriebstüchtigkeit erfordern, müssen Änderungen

und Nachträge vom Bundesamt für Zivilluftfahrt

vorgeschrieben werden (Lufttüchtigkeitsanweisungen

beziehungsweise Betriebstüchtigkeitsanweisungen).

(4) Nicht vom Hersteller stammende Änderungen

und Nachträge zu Wartungsanweisungen sind

vom Halter dem Bundesamt für Zivilluftfahrt zur

Bewilligung vorzulegen. Diese Bewilligung ist insoweit

befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen,

als dies im Interesse der Verkehrssicherheit,

der Lufttüchtigkeit bzw. der Betriebstüchtigkeit

geboten erscheint.

(5) Die Bewilligung gemäß Abs. 4 gilt für Wartungshilfsbetriebe

von Fluglinienunternehmen

(§ 102 des Luftfahrtgesetzes) als erteilt, sofern vom

Bundesamt für Zivilluftfahrt gegen die beantragten

Änderungen und Nachträge nicht innerhalb von

zwei Monaten Einwände erhoben werden. Insbesondere

können solche Betriebe die Wartungsanweisungen

der Hersteller durch Änderung der Reihenfolge,

Aufteilung und Häufigkeit der durchzuführenden

Arbeiten den eigenen Betriebserfordernissen

anpassen, wenn dadurch die Lufttüchtigkeit

der betroffenen Zivilluftfahrzeuge nicht beeinträchtigt

wird und auch die Bestandteile und das zur

Ausrüstung oder für den Betrieb der Luftfahrzeuge

bestimmte Zivilluftfahrtgerät keine Beeinträchtigung

der Betriebstüchtigkeit erfahren.

Wartungshandbuch

§ 51. (1) Das Wartungshandbuch ist die Grundlage

für die Durchführung aller Wartungsarbeiten.

Es ist durch Nachträge auf dem letzten Stand zu

halten. Das Wartungshandbuch hat für jede Type

gesondert zu enthalten

1. die Wartungsanweisungen (§ 50);

2. die Bedienungsanweisungen, soweit sie für die

Wartung von Bedeutung sind;

3. die Ersatzteilkataloge und Lagerungsvorschriften;

4. die Schalt- und Verdrahtungspläne;

5. die Sonderanweisungen der Hersteller (wie

Service Letters und Service Bulletins).

(2) Die Luftfahrzeughalter haben dafür zu sorgen,

daß Sonderanweisungen der Luftfahrtbehörde

(wie Lufttüchtigkeitsanweisungen) für die Wartung

zur Verfügung stehen.

Wartungsbetriebshandbuch

§ 52. (1) Luftbeförderungsunternehmen haben

ein Wartungsbetriebshandbuch zu erstellen und

jeweils auf dem letzten Stand zu halten. Das Wartungsbetriebshandbuch

hat zu enthalten

1. das Wartungsprogramm (Art und Häufigkeit

von Wartungskontrollen) für jede verwendete

Luftfahrzeugtype;

2. die Aufstellung der ständig betrauten in- oder

ausländischen Wartungsbetriebe sowie die

Namen, Qualifikationen und Aufgabenbereiche

der hauptverantwortlichen Personen;

3. die Verträge (mit Ausnahme des kommerziellen

Teiles) und organisatorischen Verfahren

bei Wartung im Ausland und auf Außenstationen;

4. die zur Behebung von Mängeln und Störungen

anzuwendenden Kontroll- und Meldeverfahren;.

5. die Aufstellung über die anzuwendenden

technischen Publikationen gemäß § 51;

6. Richtlinien für die Durchführung von Werkstatt-

und Prüfflügen.

(2) In das Wartungsbetriebshandbuch eines Luftbeförderungsunternehmens

mit eigenem Wartungshilfsbetrieb

(§ 54 Abs. 1) sind zusätzlich aufzunehmen

1. die Aufgabenbereiche und Verantwortlichkeit

für alle im Wartungsbetrieb vorgesehenen

Positionen einschließlich der Besetzungsliste

mit Angabe von Namen und Qualifikationen;

bei Betrieben mit mehr als 50 Bediensteten im

technischen Dienst genügen die Namen und

Qualifikationen der leitenden und verantwortlich

tätigen Personen;

2. das bei der Überprüfung der Arbeiten und bei

der Ausfertigung der Wartungsbescheinigungen

(§ 53) einzuhaltende Verfahren;

3. Vorschriften für das ordnungsgemäße Führen

des Bauteil- und Ersatzteillagers;

4. Hinweise auf erforderliche Gewichts- und

Schwerpunktbestimmungen;

5. Bestimmungen über Eichen und Kalibrieren

von Prüf- und Meßgeräten;

6. die Übersicht über die Räumlichkeiten für

den technischen Dienst;

7. die Muster aller verwendeten Formblätter,

Prüfaufzeichnungen, Karteikarten, Prüfscheine

(serviceable tags), Kontrollisten u.

dgl.

(3) Das Wartungsbetriebshandbuch einschließlich

sämtlicher Änderungen und Nachträge bedarf

mit Ausnahme der Besetzungsliste (Abs. 2 Z 1) der

Genehmigung durch das Bundesministerium für

Verkehr.

(4) Die Genehmigung ist insoweit bedingt, befristet

oder mit Auflagen zu erteilen, als dies zur

Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich

ist. Je ein Exemplar des Wartungsbetriebshandbuches

in der jeweils zuletzt genehmigten Fassung ist

vom Luftbeförderungsunternehmer dem Bundesministerium

für Verkehr und dem Bundesamt für

Zivilluftfahrt kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(5) Die Luftfahrtbehörde kann zur Aufrechterhaltung

der Betriebssicherheit auf Grund technischer

Erkenntnisse Änderungen und Nachträge

zum Wartungsbetriebshandbuch vorschreiben,

wenn diese für notwendig erachtet werden.

(6) Auf Wartungshilfsbetriebe von Luftfahrzeug-

Vermietungsunternehmen und Zivilluftfahrerschulen

sind die Abs. 2 bis 5 sinngemäß anzuwenden.

Wartungsbescheinigungen

§ 53. (1) Bei Durchführung von Wartungsarbeiten

sind die dem letzten Stand der Wartungsanweisungen

entsprechenden Abstrichlisten (Wartungskontrollisten)

zu verwenden. Die Arbeiten müssen

in diesen Wartungskontrollisten für jede Type —

getrennt nach den Baugruppen des Flugwerkes, der

Triebwerke und der Ausrüstung sowie deren

Bestandteile — in Arbeitsgänge unterteilt und in

Schlagworten unter Hinweis auf die entsprechenden

Wartungsanweisungen beschrieben sein. Für

nicht schematisierbare Arbeiten, wie Fehlersuche,

Reparaturen u. dgl., sind sinngemäß Arbeitsablaufabschnitte

aufzuzeichnen.

(2) Zur Bestätigung darüber, daß die Wartungsarbeiten

entsprechend den Bestimmungen der §§ 49

bis 53 Abs. 1 durchgeführt worden sind, haben die

Luftfahrzeugwarte beziehungsweise Luftfahrzeugwarte

I. Klasse jene Arbeitsgänge einzeln abzuzeichnen,

welche von ihnen ausgeführt wurden.

(3) Nach Ausführung aller auf den Wartungskontrollisten

für die jeweilige Wartung angeführten

Arbeitsgänge hat außerdem zumindest einer der an

den Arbeiten beteiligt gewesenen Luftfahrzeugwarte

beziehungsweise Luftfahrzeugwarte

I. Klasse, welcher die Berechtigung zur Durchführung

der erfolgten Wartungsarbeiten haben muß,

die vollständige Durchführung aller Arbeiten nach

den letztgültigen Wartungsanweisungen am Ende

der Wartungskontrolliste beziehungsweise des

Arbeitsberichtes durch seine Unterschrift zu bestätigen

(Wartungsbescheinigung). Abs. 8 letzter Satz

gilt sinngemäß. Diese Bescheinigung kann auch auf

einem gesonderten Blatt, auf welchem die Wartungskontrolliste

bzw. der Arbeitsbericht genau

bezeichnet ist, erfolgen.

(4) Für Zivilluftfahrzeuge, welche für die im § 30

Abs. 1 Z 1 bis 5 festgelegten Zwecke zugelassen

sind, und an jenem Zivilluftfahrtgerät, welches für

solche Zivilluftfahrzeuge bestimmt ist, ist die Überprüfung

der ordnungsgemäßen Durchführung der

Wartungsarbeiten gemäß § 48 Abs. 3 und 4 von

hiezu bestellten Luftfahrzeugwarten I. Klasse

(Kontrollwarten) vorzunehmen, welche die Berechtigung

zur Durchführung der erfolgten Wartungsarbeiten

haben. Durch ihre Unterschriften auf der

Wartungsbescheinigung haben die Kontrollwarte

die Übereinstimmung der Wartungsdurchführung

mit den letztgültigen Wartungsanweisungen und

die fachgerechte Arbeitsausführung zu bestätigen.

Auf die Überprüfung und Gegenzeichnung durch

einen Kontrollwart kann für bestimmte Arbeiten

verzichtet werden, wenn dies im Wartungsbetriebshandbuch

ausdrücklich vorgesehen ist.

(5) Werden qualifizierte Wartungsarbeiten (§ 48

Abs. 3 und 4) unter der Anleitung eines vom Hersteller

ermächtigten Fachmannes ausgeführt, so hat

auch dieser die fachgerechte Wartungsdurchführung

auf der Wartungsbescheinigung zu bestätigen.

(6) Wartungsbescheinigungen über durchgeführte

Wartungsarbeiten an ausgebautem oder zerlegtem

Zivilluftfahrtgerät gelten auch als Bescheinigung

über die Betriebstüchtigkeit (§ 27 Abs. 4 und

5), wenn sie zumindest Angaben über den ausstellenden

Betrieb, die Bezeichnung des Gegenstandes,

die Feststellung der Betriebstüchtigkeit, die zulässige

Lagerzeit, das Datum und den Prüfstempel des

Betriebes sowie die Unterschrift einer hiezu

ermächtigten Person enthalten.

(7) Mit der Ausstellung der Wartungsbescheinigung

bestätigen die gemäß Abs. 2 bis 6 zur Unterschrift

verpflichteten Personen, daß die Wartungsarbeiten

ordnungsgemäß beendet sind. Eine Wartungsbescheinigung

darf jedoch nicht ausgestellt

werden, wenn während der Wartungsarbeiten

Mängel an anderen Teilen festgestellt worden sind,

als an jenen, an denen die Wartung erfolgte und

daher Bedenken gegen den Weiterbestand der

Lufttüchtigkeit bzw. Betriebstüchtigkeit bestehen.

(8) Bei Zivilluftfahrzeugen haben die gemäß

Abs. 3 oder 4 zur Zeichnung der Wartungsbescheinigung

verpflichteten Personen außerdem unverzüglich

im Bordbuch oder in einem entsprechenden

technischen Tagebuch des Luftfahrzeuges durch

Eintragung der Art der Wartung, der Mängelbehebung

und des Termins der nächsten vorherbestimmbaren

Wartung unter Beisetzung ihrer Unterschrift

(Kurzzeichen) und erforderlichenfalls der

Nummer ihres Wartscheines die Flugklarheit zu

bescheinigen. Die Flugklarheit darf entweder nur

von einem Luftfahrzeugwart bzw. Luftfahrzeugwart

I. Klasse bescheinigt werden, der die Wartungsberechtigung

für alle Fachrichtungen der entsprechenden

Luftfahrzeugtype besitzt, oder von

mehreren jeweils für deren Fachrichtung.

(9) Die Wartungsbescheinigungen sind vom Halter

in die Lebenslaufakten (§ 57) aufzunehmen.

Wartungsbetriebe haben Zweitschriften der Wartungsbescheinigungen

zumindest fünf Jahre lang

aufzubewahren.

Wartungsbetriebe

§ 54. (1) Soweit Luftbeförderungsunternehmen,

Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen und Zivilluftfahrerschulen

selbst Wartungsbetriebe führen,

die keiner Konzession für das Luftfahrzeugmechanikergewerbe

nach der Gewerbeordnung 1973

bedürfen (Wartungshilfsbetriebe), ist eine Betriebsaufnahmebewilligung

erforderlich. In dieser ist

genau zu bezeichnen,

1. welche Wartungsarbeiten im Sinne des § 48

durchgeführt und

2. welche Arten und Typen von Zivilluftfahrzeugen,

welche Arten und Typen des in diese eingebauten

Zivilluftfahrtgerätes und welche

Arten von Zulassungspflichtigem Zivilluftfahrtgerät

gewartet werden dürfen.

(2) Vor Erteilung der Bewilligung gemäß Abs. 1

hat die Luftfahrtbehörde eine mündliche Verhandlung

am Ort der Betriebsstätte abzuhalten. Ist für

die Erteilung der Bewilligung (gemäß Luftfahrtgesetz)

der Bundesminister für Verkehr oder der Landeshauptmann

zuständig, so ist eine Stellungnahme

vom Bundesamt für Zivilluftfahrt einzuholen. Bei

der mündlichen Verhandlung ist anhand von vorzulegenden

Unterlagen über die Betriebsorganisation

und anhand der Wartungshandbücher (§ 51)

bzw. des Wartungsbetriebshandbuches (§ 52) zu

prüfen, inwieweit der beantragte Wartungsbetrieb

dem beabsichtigten Tätigkeitsumfang entspricht.

(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen,

wenn

1. das erforderliche, geeignete Personal zur Verfügung

steht;

2. das Verfahren bei der Schulung des luftfahrttechnischen

Personals die Vermittlung der für

die Ausübung der praktischen Tätigkeit erforderlichen

Kenntnisse gewährleistet;

3. das Verfahren, welches die Einhaltung der

Wartungsvorschriften (Kontrollorganisation)

gewährleisten soll, und das Prüfungsverfahren

(technische Qualitätskontrolle) ausreichend

erscheinen;

4. die Evidenthaltung und Ergänzung der in den

Wartungshandbüchern befindlichen technischen

Unterlagen und die laufende Analyse

über die Wirksamkeit der Wartungs- und

Überwachungsverfahren und über die Mängelbehebung

ordnungsgemäß durchgeführt

werden können;

5. gewährleistet erscheint, daß die im Interesse

der Sicherheit der Luftfahrt erforderlichen

Meldungen an die Luftfahrtbehörden erstattet

werden;

6. die erforderlichen Werkzeuge und Meßeinrichtungen

zur Verfügung stehen;

7. die Arbeitsplätze ein zuverlässiges und fachgerechtes

Arbeiten ermöglichen;

8. die Lagerräume geeignet sind und den Bauvorschriften

entsprechendes Material (Rohmaterial,

Halbfabrikate usw.) vorhanden ist;

9. gewährleistet erscheint, daß das Personal mit

den im Rahmen der Betriebsorganisation zur

Anwendung kommenden Arbeitsverfahren

laufend vertraut gemacht wird.

(4) Wartungshilfsbetriebe haben einen verantwortlichen

Technischen Leiter sowie erforderlichenfalls

seinen Stellvertreter und Kontrollwarte

(§ 53 Abs. 4) zu bestellen, welche die Grundberechtigung

für Luftfahrzeugwarte I. Klasse haben und

eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit in

der Durchführung von qualifizierten Wartungsarbeiten

nachweisen müssen. Diese Tätigkeit muß

sich auf jene Arten oder artverwandten Typen

erstreckt haben, für die eine Bewilligung gemäß

Abs. 1 beantragt wird. Für Technische Leiter von

Zivilluftfahrerschulen, welche ausschließlich die im

§ 49 Abs. 8 bezeichneten Luftfahrzeuge verwenden,

gelten diese Anforderungen nicht.

(5) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist schriftlich

zu erteilen. Sie ist insoweit bedingt, befristet oder

mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der

Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Die Bewilligung

ist zu widerrufen, wenn eine der gemäß

Abs. 3 und 4 erforderlichen Voraussetzungen nicht

oder nicht mehr gegeben ist.

(6) Gewerblichen Herstellungs- oder Wartungsbetrieben

ist — im Hinblick auf die im § 40 Abs. 4

vorgesehene Nachprüfungsdispens — auf Antrag

vom Bundesministerium für Verkehr im gegebenen

Fall zu bescheinigen, daß sie den sinngemäß anzuwendenden

Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 entsprechen.

Gleichfalls sinngemäß anzuwenden sind die

Bestimmungen des § 52 Abs. 2 bis 5.

Wartung außerhalb des Bundesgebietes

§ 55. (1) Wartungsarbeiten dürfen Wartungsunternehmen

außerhalb des Bundesgebietes nur übertragen

werden, wenn diese eine entsprechende

Berechtigung der zuständigen Behörde haben. Eine

Nachprüfungsdispens (§ 40 Abs. 4) darf ausländischen

Wartungsunternehmen nur dann erteilt werden,

wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist oder es

im Interesse der österreichischen Luftfahrt gelegen

ist.

(2) Die in § 30 Abs. 1 Z 1 bis 4 bezeichneten

Luftfahrzeuge dürfen — unbeschadet anderer

erforderlicher Bewilligungen — nur mit Bewilligung

des Bundesamtes für Zivilluftfahrt regelmäßig

im Ausland gewartet werden. Für Luftfahrzeuge,

welche in Luftbeförderungsunternehmen eingesetzt

sind, ist für alle regelmäßigen Wartungsarbeiten

zusätzlich eine schriftliche Bewilligung des Bundesministeriums

für Verkehr erforderlich. Diese Bewilligung

ist zu erteilen, wenn die Bestimmungen des

§ 54 sinngemäß erfüllt werden.

(3) Wartungsbescheinigungen über außerhalb

des Bundesgebietes durchgeführte Arbeiten müssen

zumindest die Angaben gemäß § 53 enthalten.

Führung von Lebenslaufakten

§ 56. (1) Über das Flugwerk, die Triebwerke und

die Ausrüstung jedes Zivilluftfahrzeuges sind

jeweils voneinander getrennte Lebenslaufakten

anzulegen und zu führen (zB Motoren- und Propeller-

Logbuch). Für die fortlaufende und ordnungsgemäße

Führung der Lebenslaufakten hat

neben dem Halter auch der verantwortliche technische

Leiter des betreffenden Wartungsbetriebes zu

sorgen.

(2) Bei Übertragung der Halterschaft sind die

Lebenslaufakten dem neuen Halter auszufolgen.

Dasselbe gilt für ausgebaute Triebwerke und

Bestandteile des Flugwerkes oder der Ausrüstung.

(3) Nach Ablauf der Verwendungsfähigkeit von

Flugwerken, Triebwerken und der Ausrüstung sind

die Lebenslaufakten noch mindestens fünf Jahre

lang aufzubewahren.

Inhalt der Lebenslaufakten

§ 57. (1) Aus den Lebenslaufakten muß die

jeweilige Anzahl der Betriebsstunden (zB Flugzeit,

Blockzeit, Laufzeit, Verwendungszeit, Einschaltdauer)

sowie der Betriebszyklen (zB Starts, Landungen,

Sprünge, Flüge, Abwürfe) ersichtlich sein

zum Zeitpunkt

1. der Zulassung;

2. der einzelnen Instandhaltungen;

3. der einzelnen Instandsetzungen bzw. Änderungen;

4. der durchgeführten Nachprüfungen (§ 40

Abs. 1).

(2) Hinsichtlich jener in Flugwerke, Triebwerke

oder die Ausrüstung eingebauten Bestandteile,

deren Betriebstüchtigkeit von der ordnungsgemäßen

Lagerung und ihrer Verwendungszeit abhängt,

muß aus den Lebenslaufakten zumindest zu ersehen

sein

1. die bisherige Lager- oder Verwendungszeit,

soweit diese zur Bestimmung der noch möglichen

Einsatzdauer oder der Verwendungsfähigkeit

erforderlich ist;

2. die Zeitpunkte und die Art aller vorgenommenen

Wartungsarbeiten;

3. die Bezeichnung der Behörden, Stellen und

Personen, welche die letzte Prüfung der Verwendungsfähigkeit

vorgenommen haben,

sowie der Zeitpunkt dieser Prüfung.

(3) Die Lebenslaufakten haben weiters Prüfberichte,

Ausrüstungslisten und Wartungsbescheinigungen

über alle durchgeführten Instandhaltungs-,

Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten sowie alle

diesen Bescheinigungen gleichzuhaltenden Bescheinigungen

über außerhalb des Bundesgebietes

durchgeführte Wartungsarbeiten zu enthalten.

(4) Fremdsprachigen Schriftstücken in Lebenslaufakten

(mit Ausnahme von englischen) sind

beglaubigte Übersetzungen in deutscher Sprache

anzuschließen.

VI. BESONDERE BESTIMMUNGEN

Maßnahmen bei unmittelbar drohender Gefahr

§ 58. (1) In Fällen erkannter, unmittelbar drohender

Gefahr für die Betriebssicherheit von Zivilluftfahrzeugen

haben Flugplatzhalter, Luftfahrzeughalter

sowie Personen, denen Zivilluftfahrzeuge

zur Beaufsichtigung, Verwahrung, Inbetriebnahme

oder Wartung übertragen wurden, alle

geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Gefahr

abzuwenden. Ist dies nicht möglich, haben diese

Personen die zuständige Luftfahrtbehörde zu verständigen.

(2) Erforderlichenfalls kann die Luftfahrtbehörde

unter gleichzeitiger Verständigung des Halters

oder jener Person, die jeweils die tatsächliche

Verfügungsgewalt über das betroffene Luftfahrzeug

hat, auch ohne vorangegangenes Verfahren

und vor Erlassung eines Bescheides gemäß § 43

geeignete Maßnahmen an Ort und Stelle treffen.

Insbesondere kann sie ein sofortiges Betriebsverbot

mit allfälliger Entziehung der Luftfahrzeugdokumente

verfügen.

(3) Wenn die unmittelbar drohende Gefahr nicht

mehr vorliegt, hat die zuständige Behörde die

getroffenen Maßnahmen aufzuheben.

Aufsicht

§ 59. (1) Flugplatzhalter, Luftfahrzeughalter

sowie Personen, denen Zivilluftfahrzeuge zur

Beaufsichtigung, Verwahrung, Inbetriebnahme

oder Wartung überlassen worden sind, haben den

Aufsichtsorganen der Zivilluftfahrtbehörden zur

Feststellung der Lufttüchtigkeit, der Betriebstüchtigkeit

und Betriebssicherheit

1. alle einschlägigen Auskünfte zu erteilen;

2. auf Aufforderung alle für sie verfügbaren

Zulassungs- und Betriebsunterlagen vorzulegen,

insbesondere Eintragungsscheine (§ 4),

Urkunden über die Zulassung, Lufttüchtigkeit

und Betriebstüchtigkeit (§§ 27 ff), Ausnahmebewilligungen

nach §§ 18 und 23 sowie die

Erprobungsbewilligungen nach § 42 Abs. 1,

Zwischenbewilligungen nach § 20 des Luftfahrtgesetzes

und Bewilligungen nach § 132

des Luftfahrtgesetzes, das Wartungshandbuch

(§ 51) und das Wartungsbetriebshandbuch

(§ 52);

3. Zutritt zu allen Räumlichkeiten und Orten zu

gewähren, an denen Zivilluftfahrzeuge abgestellt,

untergebracht, betrieben und gewartet

werden.

(2) Werden der Zutritt, die Untersuchung oder

die Auskunftserteilung verweigert oder stehen die

als Wartungs- oder Betriebsvoraussetzungen erforderlichen

Anlagen, Einrichtungen und Unterlagen

nicht vollständig zur Verfügung, so ist im Sinne der

§§ 43 und 58 vorzugehen und gegebenenfalls eine

Nachprüfung gemäß § 40 Abs. 1 Z 3 oder 9 anzuordnen,

wenn Gründe vorliegen, den Bestand der

Verkehrssicherheit, Lufttüchtigkeit oder Betriebstüchtigkeit

in Zweifel zu ziehen.

VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Inkrafttreten

§ 60. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September

1983 in Kraft; die Bestimmungen des § 52

jedoch erst mit 1. Jänner 1984 und die Bestimmungen

des § 49 Abs. 5 sowie das Erfordernis einer

DME-Anlage (Anhang D) erst mit 1. Jänner 1985.

(2) Die Bestimmungen der §§ 12 bis 18 sind auf

Zivilluftfahrzeuge, die am 1. Juli 1983 im Luftfahrzeugregister

eingetragen waren, spätestens ab

1. Juli 1994 anzuwenden, frühestens jedoch bei

Erneuerung der Kennzeichnung.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten

die Luftfahrzeugregister- und Kennzeichen-

Verordnung, BGBl. Nr. 66/1958, und die Verordnung

über den Nachweis der Lufttüchtigkeit durch

ausländische Lufttüchtigkeitszeugnisse, BGBl.

Nr. 67/1958, außer Kraft.

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