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415_1982 AT

415. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 415. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG und gemäß § 64

Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953,

BGBl. Nr. 82, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 2. Juli 1982, G 49/81 ua., der Bundesregierung

zugestellt am 4. August 1982, als verfassungswidrig

aufgehoben

1. Die Worte „Zur Entscheidung über Berufungen

gegen Disziplinarverfügungen und zur

Entscheidung über Berufungen gegen Suspendierungen"

in § 97 Z 2 sowie

2. die Worte „und Berufungsentscheidungen" in

§ 97 Z 3, weiters

3. die Worte „von der Dienstbehörde verfügt

wurde, die Disziplinarkommission, wenn sie"

in § 112 Abs. 4 und

4. § 132 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979,

BGBl. Nr. 333, zur Gänze.

(2) Die aufgehobenen Bestimmungen treten mit

Ablauf des 31. Dezember 1982 außer Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

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