415. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 durch den Verfassungsgerichtshof
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG und gemäß § 64
Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953,
BGBl. Nr. 82, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 2. Juli 1982, G 49/81 ua., der Bundesregierung
zugestellt am 4. August 1982, als verfassungswidrig
aufgehoben
1. Die Worte „Zur Entscheidung über Berufungen
gegen Disziplinarverfügungen und zur
Entscheidung über Berufungen gegen Suspendierungen"
in § 97 Z 2 sowie
2. die Worte „und Berufungsentscheidungen" in
§ 97 Z 3, weiters
3. die Worte „von der Dienstbehörde verfügt
wurde, die Disziplinarkommission, wenn sie"
in § 112 Abs. 4 und
4. § 132 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979,
BGBl. Nr. 333, zur Gänze.
(2) Die aufgehobenen Bestimmungen treten mit
Ablauf des 31. Dezember 1982 außer Kraft.
(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten
nicht wieder in Kraft.