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415_1981 AT

415. Beschluß Nr. 8/1981 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 415. Beschluß Nr. 8/1981 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

(Übersetzung)

EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION

EFTA/DC8/81

(In der 12. gemeinsamen Sitzung am 2. Juli 1981

gefaßt)

ABÄNDERUNG DER LISTEN A UND B

DES ANHANGS B DES ÜBEREINKOMMENS

DER RAT hat,

gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 des Übereinkommens,

BESCHLOSSEN

1. Die Warenbezeichnung neben der Zolltarifnummer

aus 35.07 im Abschnitt I der Beilage 2

(Liste A) zum Anhang B lautet wie folgt

„Zubereitete Enzyme, anderweitig weder genannt

noch inbegriffen."

2. Die Warenbezeichnung neben der Position

aus Kap. 28—37 im Abschnitt I der Beilage 3

(Liste B) zum Anhang B lautet wie folgt

„Erzeugnisse der chemischen Industrie und

verwandter Industrien, ausgenommen Schwefelsäureanhydrid

(aus 28.13), Tannine (aus 32.01),

ätherische Öle, Resinoide und terpenhaltige

Nebenerzeugnisse (aus 33.01), zubereitete

Enzyme, anderweitig weder genannt noch inbegriffen

(aus 35.07)."

3. Die Warenbezeichnung und die Ursprungsregel

neben der Zolltarifnummer aus 35.07 im

Abschnitt I der Beilage 3 (Liste B) zum Anhang B

lautet wie folgt

(Spalte 2)

„Zubereitete Enzyme, anderweitig weder genannt

noch inbegriffen

(Spalte 3)

Herstellung unter Verwendung von Erzeugnissen,

die keine Ursprungserzeugnisse sind und

deren Wert 50 vH des Wertes der Fertigware

nicht übersteigt."

4. Die in diesem Beschluß enthaltenen Abänderungen

werden ab 1. September 1981 angewendet.

5. Der Generalsekretär wird den Text dieses

Beschlusses bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

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