415. Beschluß Nr. 8/1981 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION
EFTA/DC8/81
(In der 12. gemeinsamen Sitzung am 2. Juli 1981
gefaßt)
ABÄNDERUNG DER LISTEN A UND B
DES ANHANGS B DES ÜBEREINKOMMENS
DER RAT hat,
gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 des Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. Die Warenbezeichnung neben der Zolltarifnummer
aus 35.07 im Abschnitt I der Beilage 2
(Liste A) zum Anhang B lautet wie folgt
„Zubereitete Enzyme, anderweitig weder genannt
noch inbegriffen."
2. Die Warenbezeichnung neben der Position
aus Kap. 28—37 im Abschnitt I der Beilage 3
(Liste B) zum Anhang B lautet wie folgt
„Erzeugnisse der chemischen Industrie und
verwandter Industrien, ausgenommen Schwefelsäureanhydrid
(aus 28.13), Tannine (aus 32.01),
ätherische Öle, Resinoide und terpenhaltige
Nebenerzeugnisse (aus 33.01), zubereitete
Enzyme, anderweitig weder genannt noch inbegriffen
(aus 35.07)."
3. Die Warenbezeichnung und die Ursprungsregel
neben der Zolltarifnummer aus 35.07 im
Abschnitt I der Beilage 3 (Liste B) zum Anhang B
lautet wie folgt
(Spalte 2)
„Zubereitete Enzyme, anderweitig weder genannt
noch inbegriffen
(Spalte 3)
Herstellung unter Verwendung von Erzeugnissen,
die keine Ursprungserzeugnisse sind und
deren Wert 50 vH des Wertes der Fertigware
nicht übersteigt."
4. Die in diesem Beschluß enthaltenen Abänderungen
werden ab 1. September 1981 angewendet.
5. Der Generalsekretär wird den Text dieses
Beschlusses bei der Regierung Schwedens hinterlegen.