415. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Randnummer 2010 des ADR über die Beförderung von Phosphorpentachlorid der Klasse 8 Ziffer 11, in freitragenden Kunststoffgefäßen
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
(1) Abweichend von Rn. 2808 Abs. 1 d) der
Anlage A des ADR darf Phosphorpentachlorid
der Klasse 8, Ziffer 11, unter folgenden Bedingungen
auch in freitragenden Kunststoffgefäßen
mit einem Fassungsraum von höchstens 60 Litern
befördert werden;
1. Die Eignung der Kunststoffgefäße muß
durch eine Baumusterprüfung bei einer im Versandland
behördlich anerkannten Prüfanstalt/
Prüfstelle nachgewiesen sein.
2. Die Gefäße dürfen höchstens bis zu 95%
ihres Fassungsraums gefüllt sein.
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender
zusätzlich zu vermerken: „Beförderung vereinbart
nach Rn. 2010 des ADR".
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Österreich bis auf Widerruf durch eine der
Vertragsparteien.
Wien, 1980 08 11
Für den Bundesminister für Verkehr der Republik
Österreich
Hehenberger
Bonn, den 14. April 1980
Die für das ADR zuständige Behörde der Bundesrepublik
Deutschland
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Bredemeier