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415_1980 AT

415. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Randnummer 2010 des ADR über die Beförderung von Phosphorpentachlorid der Klasse 8 Ziffer 11, in freitragenden Kunststoffgefäßen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 415. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Randnummer 2010 des ADR über die Beförderung von Phosphorpentachlorid der Klasse 8 Ziffer 11, in freitragenden Kunststoffgefäßen

(Übersetzung)

(1) Abweichend von Rn. 2808 Abs. 1 d) der

Anlage A des ADR darf Phosphorpentachlorid

der Klasse 8, Ziffer 11, unter folgenden Bedingungen

auch in freitragenden Kunststoffgefäßen

mit einem Fassungsraum von höchstens 60 Litern

befördert werden;

1. Die Eignung der Kunststoffgefäße muß

durch eine Baumusterprüfung bei einer im Versandland

behördlich anerkannten Prüfanstalt/

Prüfstelle nachgewiesen sein.

2. Die Gefäße dürfen höchstens bis zu 95%

ihres Fassungsraums gefüllt sein.

(2) Im Beförderungspapier hat der Absender

zusätzlich zu vermerken: „Beförderung vereinbart

nach Rn. 2010 des ADR".

(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen

der Bundesrepublik Deutschland und der Republik

Österreich bis auf Widerruf durch eine der

Vertragsparteien.

Wien, 1980 08 11

Für den Bundesminister für Verkehr der Republik

Österreich

Hehenberger

Bonn, den 14. April 1980

Die für das ADR zuständige Behörde der Bundesrepublik

Deutschland

Der Bundesminister für Verkehr

Im Auftrag

Bredemeier

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