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415_1975 AT

415. Bundesgesetz: Änderung des Auktionshallengesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 415. Bundesgesetz: Änderung des Auktionshallengesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Auktionshallengesetz, BGBl. Nr. 181/1962,

wird wie folgt geändert

1. Der Abs. 1 des § 1 hat zu lauten

„(1) Beim Bezirksgericht Bregenz, beim Bezirksgericht

für Zivilrechtssachen Graz, bei den

Bezirksgerichten Innsbruck, Klagenfurt, Leoben,

Linz und Salzburg sowie beim Exekutionsgericht

Wien sind Auktionshallen als Abteilungen dieser

Gerichte zu führen."

2. Dem Abs. 1 wird als Abs. 2 angefügt

„(2) Soweit die im Abs. 1 genannten Auktionshallen

nicht schon in Betrieb sind — dies ist beim

Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz, bei den

Bezirksgerichten Klagenfurt, Leoben und Linz

sowie beim Exekutionsgericht Wien der Fall —,

hat der Bundesminister für Justiz jeweils den Tag,

an dem der Betrieb aufgenommen worden ist,

gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das

Bundesgesetzblatt, BGBl. Nr. 293/1972, durch

Kundmachung zu verlautbaren."

3. Der bisherige Abs. 2 des § 1 erhält die Bezeichnung

„(3)".

4. Der Abs. 3 des § 8 hat zu lauten

„(3) Die Bewilligung der Verfahrenshilfe befreit

nicht vom Erlag des Kostenvorschusses oder von

der Bereitstellung von Arbeitskräften und Beförderungsmitteln."

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. September

1975 in Kraft.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Justiz betraut.

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