415. Bundesgesetz: Änderung des Auktionshallengesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Auktionshallengesetz, BGBl. Nr. 181/1962,
wird wie folgt geändert
1. Der Abs. 1 des § 1 hat zu lauten
„(1) Beim Bezirksgericht Bregenz, beim Bezirksgericht
für Zivilrechtssachen Graz, bei den
Bezirksgerichten Innsbruck, Klagenfurt, Leoben,
Linz und Salzburg sowie beim Exekutionsgericht
Wien sind Auktionshallen als Abteilungen dieser
Gerichte zu führen."
2. Dem Abs. 1 wird als Abs. 2 angefügt
„(2) Soweit die im Abs. 1 genannten Auktionshallen
nicht schon in Betrieb sind — dies ist beim
Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz, bei den
Bezirksgerichten Klagenfurt, Leoben und Linz
sowie beim Exekutionsgericht Wien der Fall —,
hat der Bundesminister für Justiz jeweils den Tag,
an dem der Betrieb aufgenommen worden ist,
gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das
Bundesgesetzblatt, BGBl. Nr. 293/1972, durch
Kundmachung zu verlautbaren."
3. Der bisherige Abs. 2 des § 1 erhält die Bezeichnung
„(3)".
4. Der Abs. 3 des § 8 hat zu lauten
„(3) Die Bewilligung der Verfahrenshilfe befreit
nicht vom Erlag des Kostenvorschusses oder von
der Bereitstellung von Arbeitskräften und Beförderungsmitteln."
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. September
1975 in Kraft.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Justiz betraut.