415. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Ausfuhrförderungsgesetzes 1964
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Ausfuhrförderungsgesetz 1964, BGBl.
Nr. 200, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes
BGBl. Nr. 90/1965, des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 195/1967, des Bundesverfassungsgesetzes
BGBl. Nr. 192/1969, des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 186/1970 und des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 65/1972 wird wie folgt geändert
1. § 3 hat zu lauten
„§ 3. (Verfassungsbestimmung) (1) Der jeweils
ausstehende Gesamtbetrag der gemäß §§ 1 und 2
übernommenen Haftung darf 45 Milliarden Schilling
nicht übersteigen. Der angegebene Haftungsrahmen
bezieht sich auf Grundbeträge der Haftungssummen
ohne Zinsen und Kosten.
(2) Die gemäß § 2 übernommenen Haftungen
werden auf den im Absatz 1 festgelegten Haftungsrahmen
nicht angerechnet, sofern für das
zugrunde liegende Ausfuhrgeschäft oder den
zugrunde liegenden Kreditvertrag eine Haftung
gemäß § 1 übernommen wird.
(3) Die Haftung des Bundes kann auf österreichische
Schilling, auf eine im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses frei konvertierbare Währung
oder auf eine Verrechnungswährung lauten. Werden
Haftungen in fremder Währung übernommen,
hat die Anrechnung auf den in Abs. 1 festgelegten
Rahmen zu dem im amtlichen Kursblatt
der Wiener Börse verlautbarten Mittelkurs für
Devisen des Tages vor Antragsstellung zu erfolgen."
2. § 11 hat zu lauten
„§ 11. (Verfassungsbestimmung) (1) Dieses
Bundesgesetz tritt am 30. September 1964 in
Kraft.
(2) Die zu seiner Durchführung zu erlassenden
Verordnungen können schon an dem auf die
Kundmachung folgenden Tag erlassen werden, sie
treten jedoch frühestens gleichfalls am 30. September
1964 in Kraft.
(3) Die Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes
erlischt mit 31. Dezember 1979."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen
betraut.