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415_1974 AT

415. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Ausfuhrförderungsgesetzes 1964

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 415. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Ausfuhrförderungsgesetzes 1964

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Ausfuhrförderungsgesetz 1964, BGBl.

Nr. 200, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes

BGBl. Nr. 90/1965, des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 195/1967, des Bundesverfassungsgesetzes

BGBl. Nr. 192/1969, des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 186/1970 und des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 65/1972 wird wie folgt geändert

1. § 3 hat zu lauten

„§ 3. (Verfassungsbestimmung) (1) Der jeweils

ausstehende Gesamtbetrag der gemäß §§ 1 und 2

übernommenen Haftung darf 45 Milliarden Schilling

nicht übersteigen. Der angegebene Haftungsrahmen

bezieht sich auf Grundbeträge der Haftungssummen

ohne Zinsen und Kosten.

(2) Die gemäß § 2 übernommenen Haftungen

werden auf den im Absatz 1 festgelegten Haftungsrahmen

nicht angerechnet, sofern für das

zugrunde liegende Ausfuhrgeschäft oder den

zugrunde liegenden Kreditvertrag eine Haftung

gemäß § 1 übernommen wird.

(3) Die Haftung des Bundes kann auf österreichische

Schilling, auf eine im Zeitpunkt des

Vertragsabschlusses frei konvertierbare Währung

oder auf eine Verrechnungswährung lauten. Werden

Haftungen in fremder Währung übernommen,

hat die Anrechnung auf den in Abs. 1 festgelegten

Rahmen zu dem im amtlichen Kursblatt

der Wiener Börse verlautbarten Mittelkurs für

Devisen des Tages vor Antragsstellung zu erfolgen."

2. § 11 hat zu lauten

„§ 11. (Verfassungsbestimmung) (1) Dieses

Bundesgesetz tritt am 30. September 1964 in

Kraft.

(2) Die zu seiner Durchführung zu erlassenden

Verordnungen können schon an dem auf die

Kundmachung folgenden Tag erlassen werden, sie

treten jedoch frühestens gleichfalls am 30. September

1964 in Kraft.

(3) Die Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes

erlischt mit 31. Dezember 1979."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen

betraut.

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