415_1971
AT
415. Verordnung: Änderung der Bundes-Überwachungsgebührenverordnung
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 415. Verordnung: Änderung der Bundes-Überwachungsgebührenverordnung
1971_415_0 415. Verordnung: Änderung der Bundes-Überwachungsgebührenverordnung
Originalquelle öffnen
Auf Grund des § 3 des Überwachungsgebührengesetzes,
BGBl. Nr. 214/1964, wird im
Zusammenhalt mit § 77 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950,
BGBl. Nr. 172, verordnet
Artikel 1
Die Bundes-Uberwachungsgebührenverordnung,
BGBl. Nr. 113/1965, wird wie folgt geändert
Der § 2 erhält folgende Fassung
„§ 2. Die Überwachungsgebühr beträgt für
jedes bei einem besonderen Überwachungsdienst
herangezogene öffentliche Sicherheitsorgan für
jede angefangene Stunde 26 S. Diese Gebühr beträgt
für die Überwachung von Veranstaltungen
und Vorhaben jedoch, die mit einer Ortsveränderung
unter Beistellung eines Dienstkraftfahrzeuges
verbunden ist, 45 S."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1972 in
Kraft.