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415_1971 AT

415. Verordnung: Änderung der Bundes-Überwachungsgebührenverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 415. Verordnung: Änderung der Bundes-Überwachungsgebührenverordnung

Auf Grund des § 3 des Überwachungsgebührengesetzes,

BGBl. Nr. 214/1964, wird im

Zusammenhalt mit § 77 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950,

BGBl. Nr. 172, verordnet

Artikel 1

Die Bundes-Uberwachungsgebührenverordnung,

BGBl. Nr. 113/1965, wird wie folgt geändert

Der § 2 erhält folgende Fassung

„§ 2. Die Überwachungsgebühr beträgt für

jedes bei einem besonderen Überwachungsdienst

herangezogene öffentliche Sicherheitsorgan für

jede angefangene Stunde 26 S. Diese Gebühr beträgt

für die Überwachung von Veranstaltungen

und Vorhaben jedoch, die mit einer Ortsveränderung

unter Beistellung eines Dienstkraftfahrzeuges

verbunden ist, 45 S."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1972 in

Kraft.

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