415. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl.
Nr. 376, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 302/1968, BGBl. Nr. 195/1969 und BGBl.
Nr. 10/1970 wird wie folgt geändert
1. Dem § 4 wird als Abs. 7 angefügt
„(7) Der Anspruch auf die Ausgleichszahlung
geht auf die Kinder, für die sie zu gewähren ist,
über, wenn der Anspruchsberechtigte vor rechtzeitiger
Geltendmachung des Anspruches gestorben
ist. Sind mehrere anspruchsberechtigte
Kinder vorhanden, ist die Ausgleichszahlung
durch die Anzahl der anspruchsberechtigten
Kinder zu teilen."
2. Im § 5 Abs. 1 letzter Satz ist der Betrag
„180.000 S" durch „240.000 S" zu ersetzen.
3. § 8 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Familienbeihilfe beträgt
für ein Kind monatlich 220 S,
für zwei Kinder monatlich ... 500 S,
für drei Kinder monatlich ... 915 S,
für vier Kinder monatlich ... 1225 S,
für jedes weitere Kind monatlich
je 340 S mehr."
4. § 8 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Familienbeihilfe einer Vollwaise (§ 6)
beträgt monatlich 220 S."
5. § 33 hat zu lauten
„§ 33. Die Geburtenbeihilfe beträgt für jedes
Kind 2000 S; im Falle einer Totgeburt jedoch nur
800 S."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen am 1. Jänner 1971 in
Kraft.
(2) Ansprüche nach Art. I Z. 1 dieses Bundesgesetzes
für die Kalenderjahre 1968 und 1969
können bis 30. Juni 1971 geltend gemacht werden.
(3) Art. I Z. 5 dieses Bundesgesetzes ist auf
Geburten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
1970 erfolgt sind. Für Geburten, die vor dem
1. Jänner 1971 erfolgt sind, gilt § 33 des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967 in der bisherigen
Fassung.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.