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415_1970 AT

415. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 415. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl.

Nr. 376, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 302/1968, BGBl. Nr. 195/1969 und BGBl.

Nr. 10/1970 wird wie folgt geändert

1. Dem § 4 wird als Abs. 7 angefügt

„(7) Der Anspruch auf die Ausgleichszahlung

geht auf die Kinder, für die sie zu gewähren ist,

über, wenn der Anspruchsberechtigte vor rechtzeitiger

Geltendmachung des Anspruches gestorben

ist. Sind mehrere anspruchsberechtigte

Kinder vorhanden, ist die Ausgleichszahlung

durch die Anzahl der anspruchsberechtigten

Kinder zu teilen."

2. Im § 5 Abs. 1 letzter Satz ist der Betrag

„180.000 S" durch „240.000 S" zu ersetzen.

3. § 8 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Familienbeihilfe beträgt

für ein Kind monatlich 220 S,

für zwei Kinder monatlich ... 500 S,

für drei Kinder monatlich ... 915 S,

für vier Kinder monatlich ... 1225 S,

für jedes weitere Kind monatlich

je 340 S mehr."

4. § 8 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Familienbeihilfe einer Vollwaise (§ 6)

beträgt monatlich 220 S."

5. § 33 hat zu lauten

„§ 33. Die Geburtenbeihilfe beträgt für jedes

Kind 2000 S; im Falle einer Totgeburt jedoch nur

800 S."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt nach Maßgabe der

folgenden Bestimmungen am 1. Jänner 1971 in

Kraft.

(2) Ansprüche nach Art. I Z. 1 dieses Bundesgesetzes

für die Kalenderjahre 1968 und 1969

können bis 30. Juni 1971 geltend gemacht werden.

(3) Art. I Z. 5 dieses Bundesgesetzes ist auf

Geburten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember

1970 erfolgt sind. Für Geburten, die vor dem

1. Jänner 1971 erfolgt sind, gilt § 33 des Familienlastenausgleichsgesetzes

1967 in der bisherigen

Fassung.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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