Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
415_1968 AT

415. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Tierärztekammergesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 415. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Tierärztekammergesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Tierärztekammergesetz, BGBl. Nr. 156/

1949, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 4/1960, wird abgeändert und ergänzt wie

folgt

1. § 10 Abs. 2 hat zu lauten

„Der Kammervorstand der Bundeskammer besteht

aus dem Präsidenten der Bundeskammer

sowie den Vertretern der Landeskammern. Jede

Landeskammer entsendet einen oder zwei

Kammerangehörige in den Vorstand, je nachdem

die Zahl der Kammerangehörigen des Bundeslandes

bis hundert oder mehr als hundert beträgt.

Im Falle der Verhinderung eines Vertreters

ist die Landeskammer berechtigt, dessen Ersatzmann

zu entsenden. Die Wahl der Vertreter und

deren Ersatzmänner erfolgt in der Hauptversammlung

der Landeskammer."

2. § 18 Abs. 2 hat zu lauten

„Die Landes- und Bundeskammerumlagen

dürfen für jeden Kammerangehörigen je die

25 fache Höchstgebühr einer Hausvisite für

Großtiere nicht überschreiten;"

3. Dem § 19 wird als Abs. 4 angefügt

„Die Verfolgbarkeit von Disziplinarvergehen

erlischt durch Verjährung, wenn der Disziplinaranwalt

nicht innerhalb von fünf Jahren ab dem

Zeitpunkte der zu verfolgenden Handlung oder

Unterlassung Anzeige erstattet hat."

4. Im § 24 Abs. 1 lit. b wird das vorgesehene

Höchstausmaß für Geldstrafen mit 5000 S neu

festgesetzt.

5. Im § 26 Abs. 1 wird das vorgesehene Höchstausmaß

für Geldstrafen mit 500 S neu festgesetzt.

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

in Angelegenheiten der Landeskammern die zuständige

Landesregierung, sonst das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →