415. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Tierärztekammergesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Tierärztekammergesetz, BGBl. Nr. 156/
1949, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 4/1960, wird abgeändert und ergänzt wie
folgt
1. § 10 Abs. 2 hat zu lauten
„Der Kammervorstand der Bundeskammer besteht
aus dem Präsidenten der Bundeskammer
sowie den Vertretern der Landeskammern. Jede
Landeskammer entsendet einen oder zwei
Kammerangehörige in den Vorstand, je nachdem
die Zahl der Kammerangehörigen des Bundeslandes
bis hundert oder mehr als hundert beträgt.
Im Falle der Verhinderung eines Vertreters
ist die Landeskammer berechtigt, dessen Ersatzmann
zu entsenden. Die Wahl der Vertreter und
deren Ersatzmänner erfolgt in der Hauptversammlung
der Landeskammer."
2. § 18 Abs. 2 hat zu lauten
„Die Landes- und Bundeskammerumlagen
dürfen für jeden Kammerangehörigen je die
25 fache Höchstgebühr einer Hausvisite für
Großtiere nicht überschreiten;"
3. Dem § 19 wird als Abs. 4 angefügt
„Die Verfolgbarkeit von Disziplinarvergehen
erlischt durch Verjährung, wenn der Disziplinaranwalt
nicht innerhalb von fünf Jahren ab dem
Zeitpunkte der zu verfolgenden Handlung oder
Unterlassung Anzeige erstattet hat."
4. Im § 24 Abs. 1 lit. b wird das vorgesehene
Höchstausmaß für Geldstrafen mit 5000 S neu
festgesetzt.
5. Im § 26 Abs. 1 wird das vorgesehene Höchstausmaß
für Geldstrafen mit 500 S neu festgesetzt.
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
in Angelegenheiten der Landeskammern die zuständige
Landesregierung, sonst das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft betraut.