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415_1967 AT

415. Verordnung: Änderung der Sprengel der Bezirksgerichte Krems an der Donau und Gföhl

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 415. Verordnung: Änderung der Sprengel der Bezirksgerichte Krems an der Donau und Gföhl

Auf Grund des § 8 Abs. 5 lit. d des Übergangsgesetzes

vom 1. Oktober 1920 in der Fassung

des BGBl. Nr. 368/1925 wird mit Zustimmung

der Niederösterreichischen Landesregierung

verordnet

§ 1. (1) Die Marktgemeinde Senftenberg und

die Gemeinde Reichaueramt scheiden aus dem

Sprengel des Bezirksgerichtes Krems an der

Donau aus. Die Gemeinde Senftenbergeramt

scheidet aus dem Sprengel des Bezirksgerichtes

Gföhl aus.

(2) Die mit den übereinstimmenden Gemeinderatsbeschlüssen

der oben genannten Gemeinden

mit Genehmigung der Niederösterreichischen

Landesregierung und mit Zustimmung der Bundesregierung

neu errichtete Marktgemeinde

Senftenberg im politischen Bezirk Krems an der

Donau wird dem Sprengel des Bezirksgerichtes

Krems an der Donau zugewiesen.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1968

in Kraft.

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