415. Verordnung: Änderung der Sprengel der Bezirksgerichte Krems an der Donau und Gföhl
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 8 Abs. 5 lit. d des Übergangsgesetzes
vom 1. Oktober 1920 in der Fassung
des BGBl. Nr. 368/1925 wird mit Zustimmung
der Niederösterreichischen Landesregierung
verordnet
§ 1. (1) Die Marktgemeinde Senftenberg und
die Gemeinde Reichaueramt scheiden aus dem
Sprengel des Bezirksgerichtes Krems an der
Donau aus. Die Gemeinde Senftenbergeramt
scheidet aus dem Sprengel des Bezirksgerichtes
Gföhl aus.
(2) Die mit den übereinstimmenden Gemeinderatsbeschlüssen
der oben genannten Gemeinden
mit Genehmigung der Niederösterreichischen
Landesregierung und mit Zustimmung der Bundesregierung
neu errichtete Marktgemeinde
Senftenberg im politischen Bezirk Krems an der
Donau wird dem Sprengel des Bezirksgerichtes
Krems an der Donau zugewiesen.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1968
in Kraft.