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414_2003 AT

414. Verordnung: Grundausbildungsverordnung des Rechnungshofes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 414. Verordnung: Grundausbildungsverordnung des Rechnungshofes

Gemäß § 26 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, wird folgende

Grundausbildungsverordnung erlassen

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für alle Bediensteten im Ressortbereich des

Rechnungshofes, die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen

verpflichtet sind, eine Grundausbildung zu absolvieren, oder für die gemäß BDG 1979 der erfolgreiche

Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen

ist.

Ziele der Grundausbildung

§ 2. (1) Die Grundausbildung soll als Teil der Aus- und Weiterbildung die Erfüllung der Aufgaben

des Rechnungshofes sicherstellen. Damit soll die Entwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstützt

und ihre persönliche Arbeitszufriedenheit gefördert werden.

(2) Insbesondere sind Ziele der Grundausbildung

1. Sicherstellung eines hohen Standards der Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;

dabei werden gezielt die Ebenen der persönlichen und methodischen sowie der fachlichen Qualifikation

angesprochen,

2. Berücksichtigung bestehender Qualifikationen (Ausbildung, berufliche Vorerfahrung) bei der

individuellen Ausbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Organisation der Grundausbildung

§ 3. Die Personalabteilung des Rechnungshofes hat die Ausbildung zu organisieren, die dienstrechtlich

erforderlichen Maßnahmen einzuleiten sowie die Bediensteten in Fragen der Grundausbildung zu

beraten.

Ausbildungseinheiten und Vortragende

§ 4. (1) Die Grundausbildung setzt sich aus Ausbildungsmodulen zusammen.

(2) Die Ausbildungsmodule nutzen alle zeitgemäßen und zweckmäßigen Formen der Vermittlung

von Wissen und zur Steigerung der Qualifikation (beispielsweise Seminar, Einzelunterricht, e-learning-

System, Training und praktische Verwendung am Arbeitsplatz, Projektarbeit, Hausarbeit, Selbststudium).

(3) Als Vortragende in den einzelnen Modulen sind nach Möglichkeit entsprechend qualifizierte Bedienstete

des Rechnungshofes heranzuziehen.

Ausbildungsplan und Ausbildungsgang

§ 5. (1) Die Personalabteilung des Rechnungshofes hat für jeden Auszubildenden einen Ausbildungsplan

für die Grundausbildung zu erstellen.

(2) In den Ausbildungsplan sind alle Module aufzunehmen, die vom Bediensteten zu absolvieren

sind. Darin ist auch die Dauer der einzelnen Module festzulegen. Gleichzeitig ist festzulegen, in welcher

Weise die Prüfung abzulegen ist bzw. ob eine Prüfung gemäß § 9 Abs. 2 entfällt.

(3) Der Ausbildungsplan ist so zu gestalten, dass der Abschluss der Grundausbildung innerhalb der

Ausbildungsphase gemäß § 138 BDG 1979 oder § 66 VBG 1948 möglich ist.

(4) Für folgende Gruppen von Bediensteten werden jeweils einheitliche Ausbildungsmodule festgelegt

1. Angehörige des Prüfungsdienstes der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1/v1 sowie

A2/v2.

2. Angehörige des Unterstützungsdienstes der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3, A4,

A5 sowie v3 und v4.

(5) Die Zuordnung zu den Ausbildungsmodulen gemäß Abs. 4 gilt auch für Bedienstete vergleichbarer

Besoldungs-, Verwendungs- und Entlohnungsgruppen.

(6) Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Rahmen der Grundausbildung gilt als Dienst.

(7) Die Lehrveranstaltungen im Rahmen der Grundausbildung sind unter der Verantwortung der Personalabteilung

des Rechnungshofes zu evaluieren.

Zulassung zur Grundausbildung

§ 6. (1) Die Zulassung zur Grundausbildung erfolgt mit der Übernahme in ein unbefristetes Dienstverhältnis

zum Rechnungshof gemäß den Bestimmungen des BDG 1979 oder VBG 1948. Sie ist vom

Bediensteten nachweislich zur Kenntnis zu nehmen.

(2) Voraussetzungen für die Zulassung sind die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsveranstaltungen

für neu eingetretene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die erfolgreiche praktische Verwendung

in der Probezeit. Als Probezeit sind in den Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen vorgesehen

1. A1 bzw. v1 sowie A2 bzw. v2: 12 Monate

2. A3 bzw. v3 sowie A4 bzw. v4/2 und v4/3: 6 Monate

3. A5 bzw. v4/1: 3 Monate

Inhalte der Ausbildungseinheiten

§ 7. (1) Angehörige des Prüfungsdienstes der Verwendungs bzw. Entlohnungsgruppen A1 und v1

sowie A2 und v2 haben eine Ausbildung im Ausmaß von 240 bis maximal 320 Stunden zu absolvieren.

Davon entfallen auf folgende Fächer

(2) Angehörige des Unterstützungsdienstes der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3, A4,

A5 bzw. v3 und v4 haben eine Ausbildung im Ausmaß von 160 bis maximal 220 Stunden zu absolvieren.

Davon entfallen auf folgende Fächer

(3) Die Ausbildungsinhalte gelten auch für Bedienstete vergleichbarer Besoldungs-, Verwendungs-

und Entlohnungsgruppen.

Dienstprüfungskommission

§ 8. (1) Im Rechnungshof ist eine Dienstprüfungskommission eingerichtet, deren Mitglieder als Einzelprüfer

gemäß § 9 Abs. 2 oder als Mitglied eines Prüfungssenates gemäß § 9 Abs. 6 tätig werden.

(2) Zu Mitgliedern der Dienstprüfungskommission dürfen nur entsprechend qualifizierte Bundesbedienstete

bestellt werden. Zum Vorsitzenden ist ein Bediensteter des Höheren Dienstes des Rechnungshofes

zu bestellen, der Erfahrungen auf dem Gebiet der Personalentwicklung aufweist.

(3) Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind vom Präsidenten

des Rechnungshofes für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

(4) Die Zugehörigkeit zur Dienstprüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand

des Rechnungshofes. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen

rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst, eines Karenzurlaubes,

der Dienstzuteilung zu einer anderen Dienststelle des Bundes bzw. bei einer Außerdienststellung.

(5) Bei Ausscheiden von Mitgliedern kann die Dienstprüfungskommission für den Rest ihrer Funktionsdauer

um neue Mitglieder ergänzt werden.

(6) Die Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbstständig und

unabhängig.

Prüfungsordnung

§ 9. (1) Die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einer Dienstprüfung

nachzuweisen. Die Dienstprüfung besteht aus Teilprüfungen über den Inhalt jedes Ausbildungsmodules.

(2) Eine Teilprüfung kann als Klausurarbeit oder als eine mündliche Prüfung stattfinden und ist vor

einem Einzelprüfer abzulegen. Wenn der Ausbildungserfolg eines Modules auch ohne Prüfung gewährleistet

ist, kann die entsprechende Teilprüfung entfallen.

(3) Die Zuweisung zur Dienstprüfung erfolgt von Amts wegen durch die Personalabteilung.

(4) Die Dienstprüfung gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn alle Teilprüfungen bestanden wurden.

(5) Über die bestandene Dienstprüfung ist vom Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission ein

Zeugnis auszustellen. Ist der Prüfungserfolg in einem Ausbildungsmodul als ausgezeichnet zu bewerten,

so ist das im Prüfungszeugnis zu vermerken.

(6) Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die Reprobationsfrist beträgt

einen Monat. Die erste Wiederholung hat unter Mitwirkung eines zweiten Mitgliedes der Dienstprüfungskommission,

die zweite Wiederholung vor einem Prüfungssenat unter dem Vorsitz des Vorsitzenden

der Dienstprüfungskommission stattzufinden.

(7) Nach erfolgreicher Ablegung der Dienstprüfung ist die Grundausbildung abgeschlossen.

Anrechnungsbestimmungen

§ 10. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit können auch von anderen Bundesdienststellen oder von

Einrichtungen außerhalb des Bundes organisierte Ausbildungsmodule in Anspruch genommen werden.

Der erfolgreiche Besuch solcher Ausbildungsmodule kann auf die Grundausbildung nach den Grundsätzen

des § 30 BDG 1979 angerechnet werden. Anrechnungen sowie der Prüfungserfolg sind im Zeugnis

festzuhalten.

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

§ 11. (1) Die Grundausbildungsverordnung des Rechnungshofes tritt mit 1. September 2003 in Kraft.

Die vor dem 1. September 2003 geltenden Bestimmungen zur Grundausbildung für den Ressortbereich

des Rechnungshofes treten mit demselben Tag außer Kraft.

(2) Die Inhalte von Grundausbildungen, welche vor dem 1. September 2003 begonnen wurden, sind

nach den Bestimmungen des § 10 auf die Grundausbildung anzurechnen. Die Grundausbildung ist nach

den ab dem 1. September 2003 gültigen Bestimmungen abzuschließen.

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