414. Verordnung: Änderung der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (47. Novelle zur KDV 1967)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, wird verordnet
Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, zuletzt geändert mit der Verordnung
BGBl. II Nr. 308/1999, wird wie folgt geändert
Artikel I
1. § 1b Abs. 2 erster Satz lautet
„Die Motorleistung von Selbstzündungs- und Fremdzündungsmotoren ist nach der Richtlinie 80/1269/
EWG, Anhang I, in der Fassung 1999/99/EG, ABl. Nr. L 334 vom 28. Dezember 1999, S 32, zu
bestimmen.“
2. § 1c Abs. 1 lautet
„(1) Sicherheitsgurte für erwachsene Personen müssen den Anhängen der Richtlinie 77/541/EWG, in
der Fassung 2000/3/EG, ABl. Nr. L 53 vom 25. Februar 2000, S 1, oder der Regelung Nr. 16, BGBl.
Nr. 504/1980 entsprechen.“
3. In § 1d Abs. 1 lautet die Tabelle I
„Tabelle IA
Tabelle IB
4. § 1d Abs. 2 lautet
„(2) Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 müssen über ein On-Board-Diagnosesystem (OBD) zur
Emissionsüberwachung im Sinne der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung 98/69/EG, 1999/102/EG und
2001/1/EG verfügen. Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 müssen über ein On-Board-
Diagnosesystem (OBD) oder ein On-Board-Messsystem (OBM) zur Emissionsüberwachung im Sinne der
Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung 1999/96/EG verfügen. Das OBD-System ist ein an Bord des
Kraftfahrzeuges installiertes Diagnosesystem für die Emissionsüberwachung, das in der Lage sein muss,
mit Hilfe rechnergespeicherter Fehlercodes Fehlfunktionen und deren wahrscheinliche Ursachen
anzuzeigen. Das OBD-System muss so ausgelegt, gebaut und im Fahrzeug installiert sein, dass es in der
Lage ist, während der gesamten Lebensdauer des Fahrzeuges bestimmte Arten von Verschlechterungen
und Fehlfunktionen anzuzeigen.“
5. Nach § 1f Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt
„(1b) Fahrzeuge der Klassen N2 und N3 ausgenommen geländegängige Fahrzeuge und Fahrzeuge
deren Verwendungszweck mit den Bestimmungen für den vorderen Unterfahrschutz nicht vereinbar ist,
müssen mit einem vorderen Unterfahrschutz ausgerüstet sein. Der vordere Unterfahrschutz kann entweder
durch eine besondere Einrichtung oder durch Karosserieteile, Fahrgestellteile oder andere Bauteile, bei
denen auf Grund ihrer Form und ihrer Eigenschaften davon ausgegangen werden kann, dass sie die
Funktion der Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz erfüllen, gebildet werden und muss der
Richtlinie 2000/40/EG, ABl. Nr. L 203 vom 10. August 2000, S 9 oder der ECE-Regelung Nr. 93,
entsprechen.“
6. § 1f Abs. 2 zweiter Satz lautet
„Der Seitenschutz muss dem Anhang zur Richtlinie 89/297/EWG entsprechen.“
7. § 1h Abs. 2 lautet
„(2) Fahrzeuge der Klasse M1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2500 kg
müssen hinsichtlich des Schutzes der Kraftfahrzeuginsassen beim Frontalaufprall den Anforderungen des
Anhanges II der Richtlinie 96/79/EG über den Schutz der Kraftfahrzeuginsassen beim Frontalaufprall und
zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG in der Fassung 1999/98/EG, ABl. Nr. L 9 vom 13. Jänner 2000,
S 14, entsprechen.“
8. Nach § 1i Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Bei Sattelanhängern darf der größte Abstand zwischen der Achse des Sattelzapfens und der
hinteren Begrenzung des Sattelanhängers nicht mehr als 12,00 m betragen.“
9. Nach § 2 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt
„(2a) Nach Ablauf des Tages der Kundmachung des BGBl. II Nr. 414/2001 dürfen Austauschbremsbeläge
für Fahrzeuge der Klassen M, N oder O, jeweils mit einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg als selbständige technische Einheit nur feilgeboten werden,
wenn sie der Richtlinie 71/320/EWG in der Fassung 98/12/EG, Anhang XV, entsprechen. Dies gilt aber
nicht für Austauschbremsbeläge, die zum Einbau in bereits vor dem 1. März 2001 genehmigte Fahrzeuge
bestimmt sind.“
10. § 4 Abs. 4a wird angefügt
„Runderneuerte Reifen, die den Vorgaben der ECE-Regelungen Nr. 108 und Nr. 109 entsprechen, gelten
als gleichwertig.“
11. In § 4 Abs. 5 Z 1 lit. g wird der Wert „8 mm“ ersetzt durch den Wert „8,3 mm“.
12. Nach § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt
„Anbringung von Folien auf Scheiben von Kraftfahrzeugen
§ 7a. (1) Folien werden in Splitterschutzfolien und Tönungsfolien unterteilt. Splitterschutzfolien sind
klar und weisen eine Lichttransmission von nicht weniger als 95% auf. Alle anderen Folien sind
Tönungsfolien und müssen eine Lichttransmission von nicht weniger als 20% aufweisen.
(2) Folien dürfen nur auf der Innenseite der Scheiben angebracht werden. Das nachträgliche
Anbringen von Folien auf der Windschutzscheibe von Kraftfahrzeugen ist nicht zulässig.
(3) Das Anbringen von Splitterschutzfolien ist auf allen Seitenscheiben, auf der Heckscheibe und auf
Dachfenstern zulässig. Das Anbringen von Tönungsfolien ist auf Seitenscheiben ab der zweiten Sitzreihe
nach hinten, auf der Heckscheibe und auf Dachfenstern zulässig, sofern es sich nicht um Scheiben
handelt, die gemäß der ECE-Regelung Nr. 43 mit dem Symbol „V“ im Genehmigungszeichen
gekennzeichnet sind. Das Glas darf mit der Folie nur bis zur Scheibenhalterung beschichtet werden, ein
Verklemmen mit dem Rahmen oder der Dichtung ist auszuschließen. Durch das Anbringen der Folie darf
keine Erhöhung des Verletzungsrisikos durch Glassplitter eintreten. Keinesfalls dürfen mehrere Folien
übereinander angebracht werden.
(4) Der vom Folienhersteller geschulte und berechtigte Gewerbebetrieb hat über die ordnungsgemäße
Anbringung der Folie eine Bestätigung auszustellen und diese mit einer Abschrift des Typengenehmigungsbescheides
der Folie dem Kunden auszuhändigen. Der Lenker hat diese Bestätigung und die
Abschrift des Typengenehmigungsbescheides auf Fahrten mitzuführen und den Organen der Straßenaufsicht
oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Kontrollen auf Verlangen auszuhändigen.“
13. § 7g Abs. 1 letzter Satz entfällt.
14. Nach § 7i wird folgender § 7j samt Überschrift eingefügt
„Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch Erdgas
§ 7j. Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch Erdgas müssen der ECE-Regelung Nr. 110 entsprechen.“
15. § 8 Abs. 1 Z 3 erster Halbsatz lautet
„für Fahrzeuge der Kategorien M und N gelten die nachstehenden Grenzwerte und Prüfbestimmungen der
Richtlinie 70/157/EWG in der Fassung 1999/101/EG, ABl. Nr. L 334 vom 28. Dezember 1999, S 41;“
16. Nach § 8 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Fahrzeuge mit Nebenaggregaten wie zB Kühlaggregaten, die nach dem 3. Jänner 2002 genehmigt
werden, müssen hinsichtlich dieser Aggregate der Richtlinie 2000/14/EG über umweltbelastende
Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen entsprechen.“
17. § 8a Abs. 3 erster Satz lautet
„Die Behälter für flüssigen Kraftstoff von Kraftfahrzeugen der Klasse M und N müssen den Anforderungen
des Anhanges I der Richtlinie 70/221/EWG in der Fassung 2000/8/EG, ABl. Nr. L 106 vom
3. Mai 2000, S 7, entsprechen.“
18. § 10 Abs. 8 lautet
„(8) Die in den §§ 14 bis 20 KFG 1967 angeführten Beleuchtungseinrichtungen müssen bei
zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen so am Fahrzeug angebracht sein, dass sie den Anhängen
zur Richtlinie 93/92/EWG in der Fassung 2000/73/EG entsprechen.“
19. § 17a Abs. 2 lautet
„(2) Die Kennzeichnung der direkt vom Lenker betätigten Einrichtungen, der Kontrollleuchten und
der Anzeiger von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen muss den Anhängen der Richtlinie
93/29/EWG in der Fassung 2000/74/EG entsprechen.“
20. § 17b Abs. 2 erster Satz lautet
„Die elektromagnetische Verträglichkeit von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen der Klasse lof
mit Fremdzündungsmotoren muss den Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 75/322/EWG in der
Fassung 2000/2/EG und 2001/3/EG, entsprechen.“
21. Nach § 17f werden folgende § 17g und § 17h samt Überschriften eingefügt
„Innenausstattung bestimmter Kraftfahrzeuge
§ 17g. Die Innenausstattung (Teile im Insassenraum – ausgenommen Innenrückblickspiegel –,
Anordnung von Betätigungseinrichtungen, Dach und Schiebedach, Rücklehne und hinterer Teil der Sitze)
von Fahrzeugen der Klasse M1 muss den Anhängen der Richtlinie 74/60/EWG in der Fassung 2000/4/EG,
ABl. Nr. L 87 vom 8. April 2000, S 22, entsprechen.
Türen von Kraftfahrzeugen
§ 17h. Türen von Kraftfahrzeugen der Klassen M1 und N müssen den Anhängen der Richtlinie
70/387/EWG in der Fassung 2001/31/EG, ABl. Nr. L 130 vom 8. Mai 2001, S 33, entsprechen.“
22. Dem § 18 Abs. 8 werden folgende Sätze angefügt
„Ein Leiserschalten des Rückfahrwarners auf nicht weniger als 55 dB(A) ±3 dB(A) muss möglich sein. Es
muss jedoch sichergestellt sein, dass bei neuerlicher Inbetriebnahme des Fahrzeuges der Normalzustand
wiederhergestellt ist. Eine Abschaltung des Rückfahrwarners im Zeitraum von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr
kann vorgesehen werden, sofern sichergestellt ist, dass in diesem Fall bei Einschaltung der
Rückfahrvorrichtung automatisch die Alarmblinkanlage eingeschaltet wird. Ein Rückfahrwarner ist
jedoch nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug über ein alternatives Sicherheitssystem verfügt, wie
insbesondere ein Videosystem, durch welches der Lenker den Raum unmittelbar hinter dem Fahrzeug
einsehen kann.“
23. § 19a Abs. 6 lautet
„(6) Beifahrersitze für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen der Klasse lof müssen den
Bestimmungen der Anhänge der Richtlinie 76/763/EWG in der Fassung 1999/86/EG, ABl. Nr. L 297 vom
18. November 1999, S 22, entsprechen.“
24. § 19b Abs. 5 lautet
„(5) Umsturzschutzvorrichtungen für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen der Klasse lof
müssen den Bestimmungen der Anhänge der jeweils zutreffenden EWG-Richtlinie
– 77/536/EWG in der Fassung 1999/55/EG (Umsturzschutzvorrichtungen),
– 79/622/EWG in der Fassung 1999/40/EWG (Umsturzschutzvorrichtung – statische Prüfung),
– 86/298/EWG in der Fassung 2000/19/EG (Umsturzschutzvorrichtung hinten angebracht), ABl.
Nr. L 94 vom 14. April 2000, S 31, oder
– 87/402/EWG in der Fassung 2000/22/EG (Umsturzschutzvorrichtung vorne angebracht), ABl.
Nr. L 107 vom 4. Mai 2000, S 26,
entsprechen.“
25. Im § 20b Abs. 5 wird der Wert „30 km/h“ ersetzt durch den Wert „40 km/h“.
26. § 21a Abs. 2 lautet
„(2) Im Typenschein sind die für die Zulassung relevanten Daten auf einem Datenblatt zusammenzufassen.
Im Datenblatt für Kraftfahrzeuge der Klasse M1 sind Angaben über dessen Kraftstoffverbrauch
jeweils für städtische Bedingungen, außerstädtische Bedingungen und den Kraftstoffverbrauch insgesamt
(Liter je 100 km, gerundet auf eine Dezimalstelle) gemessen nach der Richtlinie 80/1268/EWG in der
Fassung 1999/100/EG, ABl. Nr. L 334 vom 28. Dezember 1999, zu machen. Das Datenblatt muss dem
Muster nach Anlage 3d entsprechen. Die Schriftgröße muss jedenfalls zehn bis zwölf Zeichen (Punkte)
pro Zoll betragen. Das Datenblatt hat jedenfalls auch eine Angabe über die Farbe der Begutachtungsplakette
zu enthalten. Werden die für die Zulassung relevanten technischen Daten des Fahrzeuges vom
Fahrzeugerzeuger oder seinem inländischen Bevollmächtigten der Gemeinschaftseinrichtung der zum
Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer automationsunterstützt
übermittelt, so ist eine Angabe dieser fahrzeugspezifischen Daten im Datenblatt nicht erforderlich.“
27. § 22 Abs. 1 lit. e lautet
„e) die zutreffenden technischen Daten im Sinne der Anlage 3d oder Anlage 3d/1;“.
28. In § 22 Abs. 1 lit. p entfällt der Ausdruck „und Abs. 8“.
29. Im § 22 Abs. 5 werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt
„Von einer Probefahrt kann Abstand genommen werden, wenn alle erforderlichen Nachweise erbracht
werden und keine Bedenken bestehen. Der Sachverständige hat dies in seinem Gutachten zu begründen.“
30. §§ 24 und 24a entfallen.
31. § 26 Abs. 6 Z 2 lit. b lautet
„b) bei
– zweizeiligen Kennzeichentafeln sowie bei Probefahrtkennzeichen vier oder fünf Zeichen, bei
den in den Landeshauptstädten und im Land Wien zugewiesenen Kennzeichen vier bis sechs
Zeichen,
–Überstellungskennzeichen vier Zeichen, bei den in den Landeshauptstädten und im Land Wien
zugewiesenen Kennzeichen vier oder fünf Zeichen,
– Kennzeichen für vorübergehend zugelassene Fahrzeuge vier Zeichen enthalten;“.
32. Nach § 26a Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) An vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen muss hinten annähernd lotrecht und senkrecht zur
Längsmittelebene des Fahrzeuges in einem Abstand von mindestens 40 cm zur Fahrbahnoberfläche eine
kreisrunde weiße, retroreflektierende Tafel (oder ein Aufkleber) mit schwarzer Aufschrift „45“ angebracht
sein. Der Durchmesser muss mindestens 15 cm betragen. Die Rückstrahlwirkung der weißen Teile der
Tafel (des Aufklebers) muss mindestens den in Anlage 5e Kapitel B.2.5.1. für die Farbe Weiß
angegebenen Werten entsprechen. Die Aufschrift muss in einer Strichstärke von mindestens 10 mm und
einer Höhe von mindestens 110 mm ausgeführt sein.“
33. Nach § 26b wird folgender § 26c samt Überschrift eingefügt
„Anbringung der hinteren Kennzeichentafel
§ 26c. (1) Die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von Fahrzeugen der
Klassen M, N oder O muss dem Anhang der Richtlinie 70/222/EWG, ABl. Nr. L 076 vom 6. April 1970,
entsprechen.
(2) Die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder
dreirädrigen Kraftfahrzeugen (Richtlinie 92/61/EG) muss dem Anhang der Richtlinie 93/94/EWG in der
Fassung 1999/26/EG, ABl. Nr. L 118 vom 6. Mai 1999, S 32, entsprechen.“
34. In § 27a Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 6 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 7
angefügt
„7. Zypern.“
35. § 39 Abs. 3 lautet
„(3) Auf Rädern der lenkbaren Vorderachse(n) von Omnibussen dürfen nicht runderneuerte Reifen,
Reifen mit Einlagen oder Reifen, die kein gleichmäßiges Abrollen gewährleisten, verwendet werden. An
den angetriebenen Rädern müssen Gleitschutzvorrichtungen angebracht werden können.“
36. § 52 Abs. 10 Z 4 lautet
„4. Verbindungseinrichtungen den Bestimmungen der EWG-Richtlinie 89/173/EWG in der Fassung
2000/1/EG, ABl. Nr. L 21 vom 26. Jänner 2000, S 16,“
37. Im § 54a erhalten die bisherigen Absätze 5c und 5d die Absatzbezeichnungen 5a und 5b und haben zu
lauten
„(5a) Die Identifikationsnummern gemäß Abs. 4 Z 2 und Z 8 müssen auch mehrspurige Motorfahrräder,
Motorräder sowie Motorräder mit Beiwagen aufweisen.
(5b) Am Fahrzeug müssen vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar
angeschrieben oder zuverlässig angebracht sein
1. die im § 27 Abs. 1 erster Satz KFG 1967 angeführten Angaben und
2. die in Abs. 4 und Abs. 5 angeführten Teilbezeichnungen und Nummern.“
38. § 54a Abs. 6 lautet
„(6) Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen müssen den Anforderungen des Anhanges der
Richtlinie 93/31/EWG in der Fassung 2000/72/EG entsprechen.“
39. In § 54a wird nach Abs. 9 folgender Abs. 10 angefügt
„(10) Zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (Richtlinie 92/61/EG) müssen mit einem
Geschwindigkeitsmesser ausgerüstet sein. Dieser Geschwindigkeitsmesser muss dem Anhang der Richtlinie
2000/7/EG über den Geschwindigkeitsmesser von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen,
ABl. Nr. L 106 vom 3. Mai 2000, S 1, entsprechen.“
40. Nach § 57 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt
„(7) Der mit A-bewertete Schallpegel des Betriebsgeräusches eines Kraftfahrzeuges mit einer
Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h darf 75 dB(A), gemessen nach Anlage 1c, nicht
überschreiten.“
41. § 58 Abs. 1 Z 1 lit. a und b lauten
„a) mit Kraftwagen, einschließlich Gelenkbussen, und Sattelkraftfahrzeugen jeweils
mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg, ausgenommen
Omnibusse .................................................................................................... 70 km/h,
auf Autobahnen (§ 43 Abs. 3 lit. a der StVO 1960).................................................... 80 km/h,
b) mit Omnibussen, ausgenommen Gelenkbusse............................................................. 80 km/h,
auf Autobahnen (§ 43 Abs. 3 lit. a der StVO 1960).................................................... 100 km/h,“
42. § 58 Abs. 1 Z 3 lit. c lautet
„c) bei Großviehtransporten .............................................................................................. 70 km/h,
auf Autobahnen und Autostraßen................................................................................ 80 km/h,“
43. § 61 Abs. 3 lit. b lautet
„b) Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, wenn die Summe
der höchsten zulässigen Gesamtgewichte der Anhänger 7000 kg nicht überschreitet, oder“.
44. § 61 Abs. 7 lautet
„(7) Das Gesamtgewicht von Omnibusanhängern darf nicht mehr als 11000 kg betragen. Omnibusanhänger
dürfen nur mit Zugfahrzeugen gezogen werden, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht um
mindestens ein Viertel höher ist als das des Anhängers oder deren Bauartgeschwindigkeit nicht mehr als
25 km/h beträgt.“
45. § 61 Abs. 10 entfällt.
46. § 64b Abs. 5 fünfter Satz lautet
„Der Lehrstoff gemäß Abs. 4 Z 1 ist auf mindestens zwölf Unterrichtseinheiten, der Lehrstoff gemäß
Abs. 4 Z 2 ist auf mindestens 20 Unterrichtseinheiten aufzuteilen.“
47. § 64b Abs. 5a Z 1 lautet
„1. für die Klasse A auf einem Motorrad zwölf Unterrichtseinheiten“
48. Nach § 64b Abs. 5b wird folgender Abs. 5c eingefügt
„(5c) Bei der Ausdehnung einer vorhandenen Lenkberechtigung auf die Klasse A sind die dafür
relevanten klassenspezifischen theoretischen Lehrinhalte auf acht Unterrichtseinheiten aufzuteilen.“
49. § 65b lautet
„§ 65b. Der Nachweis gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 FSG ist durch eine Schulung im Ausmaß von
mindestens 16 Unterrichtseinheiten gemäß dem in der Anlage 10f enthaltenen Lehrplan zu erbringen.
§ 64b Abs. 3 und 5 gelten sinngemäß.“
50. § 66 samt Überschrift lautet
„Vergütungen für Gutachten
§ 66. (1) Für die Gutachtertätigkeit zur Erstattung der von der Behörde eingeholten Gutachten
gebühren den gemäß den §§ 124 bis 127 des Kraftfahrgesetzes 1967 bestellten Sachverständigen folgende
Vergütungen im Sinne des § 129 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967
1. für ein gemäß § 29 Abs. 3 oder § 96 Abs. 3 KFG 1967 erstattetes Gutachten über eine Type von
a) Omnibussen................................................................................................................... 600 S
b) nicht unter lit. a fallenden Kraftwagen.......................................................................... 300 S
c) Krafträdern oder Anhängern......................................................................................... 160 S
2. bei Gutachten nach Z 1, die sich auf mehrere Ausführungsformen einer Type beziehen, für jede
weitere Ausführungsform eines
a) Omnibusses ................................................................................................................... 300 S
b) nicht unter lit. a fallenden Kraftwagen.......................................................................... 60 S
c) Kraftrades oder Anhängers ........................................................................................... 28 S
3. für ein gemäß § 31 Abs. 2 und 5, § 32 Abs. 3, § 33 Abs. 4 oder § 96 Abs. 3 KFG 1967 erstattetes
Gutachten über
a) einen Omnibus .............................................................................................................. 240 S
b) einen nicht unter lit. a fallenden Kraftwagen................................................................ 100 S
c) ein Kraftrad oder einen Anhänger................................................................................. 84 S
4. für ein gemäß § 35 KFG 1967 erstattetes Gutachten über eine Type von Teilen, Ausrüstungsgegenständen,
Sturzhelmen und Warneinrichtungen, bei Scheinwerfern, Leuchten und Rückstrahlern
für jede Lichtart,
a) wenn das Gutachten auf der Grundlage einer Regelung zum Übereinkommen über
die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände
und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung
der Genehmigung, BGBl. Nr. 177/1971, erstellt wurde ............................................... 600 S
b)wenn das Gutachten für die Entscheidung über Anträge auf Anerkennung
ausländischer Genehmigungen bestimmt ist oder wenn das Gutachten auf anderer
als in lit. a angeführter Grundlage erstellt wurde.......................................................... 112 S
5. für ein gemäß § 116 Abs. 3 KFG 1967 erstattetes Gutachten darüber, ob eine Person die
Lehrbefähigung für die in Betracht kommende Klasse oder Unterklasse von Fahrzeugen besitzt
a) als Fahrschullehrer je Klasse......................................................................................... 1400 S
b) als Fahrlehrer je Klasse................................................................................................. 1100 S
6. für ein gemäß § 116 Abs. 4 KFG 1967 erstattetes Ergänzungsgutachten über die
Lehrbefähigung einer Person hinsichtlich einer weiteren Klasse oder Unterklasse von
Fahrzeugen......................................................................................................................... 700 S.
Wird das Gutachten von mehreren Sachverständigen gemeinsam erstattet, so ist die Vergütung auf diese
aufzuteilen.
(2) Sachverständigen, die dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehören und sich nicht
bereits im Ruhestand befinden, gebühren im Sinne des § 129 Abs. 1 zweiter Satz des Kraftfahrgesetzes
1967 nur 75 vH der im Abs. 1 angeführten Beträge.“
51. § 67 lautet
„§ 67. Für Leistungen der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge, die nicht für den Bund erbracht
werden, gebühren diesem im Sinne des § 131 Abs. 5 KFG 1967 eine Vergütung für den Sachaufwand und
eine Vergütung in der Höhe eines Bauschbetrages. Der Sachaufwand ist auf Grund einer betriebswirtschaftlichen
Kalkulation für die bei der Prüfung verwendeten Einrichtungen zu ermitteln. Der Bauschbetrag
beträgt für je ein zur Durchführung der Prüfung notwendiges fachlich geschultes Organ für jede
angefangene halbe Stunde 350 S ab 1. Jänner 2002 jedoch 25 €.“
52. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften wird die Abkürzung „S“ durch die Abkürzung „€“
ersetzt und an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge treten die jeweils in Spalte 3
angeführten Eurobeträge
53. In dieser Verordnung wird die Wortfolge „für Wissenschaft und Verkehr“ ersetzt durch die Wortfolge
„für Verkehr, Innovation und Technologie“.
54. Anlage 1i entfällt.
55. Anlagen 4 und 4a entfallen.
56. Anlage 10e entfällt.
Artikel II
(Übergangsbestimmung)
(1) Art. I Z 1 (§ 1b Abs. 2), Z 7 (§ 1h Abs. 2), Z 15 (§ 8 Abs. 1 Z 3), Z 21 (hinsichtlich § 17h), Z 24
(§ 19b Abs. 5 zweiter Gedankenstrich), Z 33 (§ 26c) und Z 36 (§ 52 Abs. 10 Z 4) gelten nicht für
Fahrzeuge, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber
den bisherigen Vorschriften entsprechen.
(2) Art. I Z 2 (§ 1c Abs. 1) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 2002 bereits genehmigt
worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach
dem 30. September 2002 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden. Die Voraussetzung
betreffend Dreipunktgurte an allen Sitzen für Fahrzeuge der Klasse M1 gilt jedoch erst ab dem 1. April
2002 hinsichtlich der Genehmigung. Fahrzeuge, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, dürfen nach dem
30. September 2004 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
(3) Art. I Z 3 hinsichtlich § 1d Abs. 1 Tabelle I
Z 4.1.1. gilt nicht für Fahrzeuge, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits genehmigt
worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge
dürfen nach dem 31. Dezember 2001 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen
werden;
Z 4.1.4. gilt nicht für Fahrzeuge, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits genehmigt
worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge
dürfen nach dem 30. Juni 2002 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden;
Z 4.1.3. gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 2002 genehmigt worden sind; diese müssen
aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. Juni
2003 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden;
Z 4.1.2. gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 2003 genehmigt worden sind; diese müssen
aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem
31. Dezember 2003 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
(4) Art. I Z 3 hinsichtlich § 1d Abs. 1 Tabelle I
Z 5.1.1. gilt nicht für Fahrzeuge, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits genehmigt
worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge
dürfen nach dem 31. Dezember 2001 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen
werden;
Z 5.1.3. gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2005 bereits genehmigt worden sind; diese
müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem
30. September 2006 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden;
Z 5.1.4. gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2008 bereits genehmigt worden sind; diese
müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem
30. September 2009 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
(5) Art. I Z 4 (§ 1d Abs. 2) gilt nicht für Fahrzeuge
1. mit Fremdzündungsmotor der Klasse
a) M1 ausgenommen Fahrzeuge mit einer Gesamtmasse von mehr als 2500 kg, und N1,
Gruppe I, die vor dem 1. Jänner 2000 bereits genehmigt worden sind; solche Fahrzeuge dürfen
aber später als ein Monat nach Ablauf des Tages der Kundmachung des BGBl. II Nr. 414/
2001 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden;
b) M1 mit einer Gesamtmasse von mehr als 2500 kg und N1, Gruppen II und III, die vor dem
1. Jänner 2001 bereits genehmigt worden sind; solche Fahrzeuge dürfen aber später als ein
Monat nach Ablauf des Tages der Kundmachung des BGBl. II Nr. 414/2001 nicht mehr
erstmals zum Verkehr zugelassen werden;
2. mit Fremdzündungsmotor, die permanent oder teilweise entweder mit Flüssiggas oder mit
Erdgas betrieben werden, der Klasse
a) M1, ausgenommen Fahrzeuge mit einer Gesamtmasse von mehr als 2500 kg, und N1
Gruppe I, die vor dem 1. Jänner 2003 bereits genehmigt worden sind; solche Fahrzeuge dürfen
nach dem 31. Dezember 2003 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden;
b) M1 mit einer Gesamtmasse von mehr als 2500 kg und N1 Gruppen II und III, die vor dem
1. Jänner 2006 bereits genehmigt worden sind; solche Fahrzeuge dürfen nach dem 31. Dezember
2006 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden;
3. mit Selbstzündungsmotor der Klasse
a) M1 ausgenommen Fahrzeuge mit mehr als sechs Sitzplätzen einschließlich des Fahrersitzes
und Fahrzeuge mit einer Gesamtmasse von mehr als 2500 kg, die vor dem 1. Jänner 2003
bereits genehmigt worden sind; solche Fahrzeuge dürfen nach dem 31. Dezember 2003 aber
nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden;
b) M1 mit mehr als sechs Sitzplätzen einschließlich des Fahrersitzes ausgenommen Fahrzeuge
mit einer Gesamtmasse von mehr als 2500 kg und N1, Gruppe I, die vor dem 1. Jänner 2005
bereits genehmigt worden sind; solche Fahrzeuge dürfen nach dem 31. Dezember 2005 aber
nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden;
c) M1 mit einer Gesamtmasse von mehr als 2500 kg und N1, Gruppen II und III, die vor dem
1. Jänner 2006 bereits genehmigt worden sind; solche Fahrzeuge dürfen nach dem
31. Dezember 2006 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden;
4. der Klassen M2, M3, N2 und N3, die vor dem 1. Oktober 2005 bereits genehmigt worden sind;
solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. September 2006 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr
zugelassen werden.
Fahrzeuge, die unter die jeweiligen Ausnahmen fallen, müssen aber den bisherigen Bestimmungen
entsprechen.
(6) Art. I Z 5 (§ 1f Abs. 1b) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung
bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche
Fahrzeuge dürfen nach dem 9. August 2003 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
(7) Art. I Z 14 (§ 7j) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 2003 bereits genehmigt worden
sind.
(8) Art. I Z 17 (§ 8a Abs. 3) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 3. Mai 2002 bereits genehmigt
worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach
dem 2. Mai 2003 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
(9) Art. I Z 18 (§ 10 Abs. 8), Z 19 (§ 17a Abs. 2) und Z 38 (§ 54a Abs. 6) gelten nicht für Fahrzeuge,
die vor dem 1. Juli 2002 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften
entsprechen.
(10) Art. I Z 20 (§ 17b Abs. 2) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2002 bereits
genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge
dürfen nach dem 30. September 2008 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
(11) Art. I Z 21 (hinsichtlich § 17g) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 8. April 2002 bereits
genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge
dürfen nach dem 7. April 2003 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
(12) Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 2002 bereits einmal zum Verkehr zugelassen waren, müssen
dem Art. I Z 22 hinsichtlich § 18 Abs. 8 fünfter bis achter Satz erst ab dem 1. Jänner 2003 entsprechen.
(13) Art. I Z 23 (§ 19a Abs. 6) und Z 24 (§ 19b Abs. 5 mit Ausnahme der Regelung unter dem
zweiten Gedankenstrich) gelten nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 2002 bereits genehmigt
worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
(14) Art. I Z 26 (§ 21a Abs. 2) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung
bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche
Fahrzeuge dürfen aber später als ein Monat nach In-Kraft-Treten des § 21a Abs. 2 in der Fassung
BGBl. II Nr. 414/2001 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
(15) Art. I Z 39 (§ 54a Abs. 10) gilt nicht für Fahrzeuge, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung
(1. Jänner 2002 hinsichtlich Kleinkrafträdern) bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den
bisherigen Vorschriften entsprechen.
(16) Art. I Z 46 (§ 64b Abs. 5 fünfter Satz) und Z 47 (§ 64b Abs. 5a Z 1) gelten nicht für
Fahrschulkurse, die vor dem 1. Jänner 2002 begonnen wurden.
Artikel III
(In-Kraft-Treten)
(1) Diese Verordnung tritt, sofern Abs. 2 nichts anderes bestimmt, mit Ablauf des Tages der
Kundmachung in Kraft.
(2) In Kraft tritt
1. Art. I Z 2 (§ 1c Abs. 1), Z 3 hinsichtlich § 1d Abs. 1 Tabelle I Z 4.1.3, Z 22 (§ 18 Abs. 8 fünfter
bis achter Satz), Z 23 (§ 19a Abs. 6), Z 24 (§ 19b Abs. 5 ausgenommen jedoch die Regelung
unter dem zweiten Gedankenstrich), Z 39 (§ 54a Abs. 10 hinsichtlich Kleinkrafträdern), Z 46
(§ 64b Abs. 5 fünfter Satz), Z 47 (§ 64b Abs. 5a Z 1) und Z 52 (§ 21d Abs. 6, § 66 Abs. 1,
Anlage 5e lit. c) mit 1. Jänner 2002;
2. Art. I Z 2 (§ 1c Abs. 1 hinsichtlich der Voraussetzung betreffend Dreipunktgurte an allen Sitzen
für Fahrzeuge der Klasse M1) und Z 32 (§ 26a Abs. 3) mit 1. April 2002;
3. Art. I Z 21 (§ 17g) mit 8. April 2002;
4. Art. I Z 17 (§ 8a Abs. 3) mit 3. Mai 2002;
5. Art. I Z 18 (§ 10 Abs. 8), Z 19 (§ 17a Abs. 2), Z 27 (§ 22 Abs. 1 lit. e) und Z 38 (§ 54a Abs. 6)
mit 1. Juli 2002;
6. Art. I Z 20 (§ 17b Abs. 2) mit 1. Oktober 2002;
7. Art. I Z 3 hinsichtlich § 1d Abs. 1 Tabelle I, Z 4.1.2. und Z 14 (§ 7j) mit 1. Jänner 2003;
8. Art. I Z 3 hinsichtlich § 1d Abs. 1 Tabelle I,
Z 5.1.3. mit 1. Oktober 2005 und
Z 5.1.4. mit 1. Oktober 2008;
9. Art. I Z 4 (§ 1d Abs. 2) hinsichtlich Fahrzeugen mit
1. Fremdzündungsmotor, die permanent oder teilweise entweder mit Flüssiggas oder mit Erdgas
betrieben werden der Klasse
a) M1, ausgenommen Fahrzeuge mit einer Gesamtmasse von mehr als 2500 kg, und N1
Gruppe I mit 1. Jänner 2003;
b) M1 mit einer Gesamtmasse von mehr als 2500 kg und N1 Gruppen II und III mit
1. Jänner 2006;
2. mit Selbstzündungsmotor der Klasse
a) M1, ausgenommen Fahrzeuge mit mehr als sechs Sitzplätzen einschließlich des Fahrersitzes
und Fahrzeuge mit einer Gesamtmasse von mehr als 2500 kg mit 1. Jänner 2003;
b) M1 mit mehr als sechs Sitzplätzen einschließlich des Fahrersitzes ausgenommen Fahrzeuge
mit einer Gesamtmasse von mehr als 2500 kg und N1 Gruppe I mit 1. Jänner 2005;
c) M1 mit einer Gesamtmasse von mehr als 2500 kg und N1 Gruppen II und III mit
1. Jänner 2006;
3. der Klassen M2, M3, N2 und N3 mit 1. Oktober 2005.