414. Verordnung: 3. Änderung der Tierprämien-Verordnung 2000
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 99 Abs. 1 Z 5 und 6 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/1998, wird verordnet
Die Tierprämien-Verordnung 2000, BGBl. II Nr. 497/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. II Nr. 311/2000, wird wie folgt geändert
1. § 3 Abs. 2 Z 2 und 3 lauten
„2. Mutterkuhprämie in der Zeit vom 2. Jänner bis 16. März,
3. Extensivierungsprämie für Milchkühe in der Zeit vom 2. Jänner bis 16. März,“
2. § 3 Abs. 2 Z 5 lautet
„5. Ergänzungsbeträge für Kalbinnen von Milchrassen in der Zeit vom 2. Jänner bis 16. März,“
3. § 6 Abs. 1 erster Satz lautet
„Zur Bestätigung der durchschnittlichen Milchleistung des Milchkuhbestandes sind Abschlüsse zu
berücksichtigen, wenn sie mindestens 183 Tage des der Antragstellung vorangehenden Kontrolljahres
umfassen.“
4. § 6 Abs. 3 lautet
„(3) Für Landwirte, die über keinen Abschluss verfügen, der mindestens 183 Tage des der
Antragstellung vorangehenden Kontrolljahres umfasst, sind die Daten am Stichtag 30. September des
Antragsjahres zu berücksichtigen, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung die Milchleistungsprüfung
gerechnet ab dem Beitrittsdatum bereits mindestens 183 Tage durchgeführt wurde.“
5. In § 9 Abs. 1 wird die Wortfolge „gemäß § 21“ durch die Wortfolge „gemäß § 20“ ersetzt.
6. § 9 Abs. 4 und 5 lauten
„(4) Wird eine Kalbin nach Beantragung der Mutterkuhprämie für Kalbinnen als Kalbin im Jahr der
Antragstellung geschlachtet, ist die Mutterkuhprämie für Kalbinnen für dieses Tier ausgenommen im Fall
des Drittlandexports oder bei höherer Gewalt nicht zu gewähren.
(5) Die Mutterkuhprämie für Kalbinnen darf nur höchstens einmal im Leben einer Kalbin beantragt
werden.“
7. § 14 Abs. 4 entfällt.
8. § 14 Abs. 7 lautet
„(7) Wird eine Kalbin von Milchrassen nach Beantragung des Ergänzungsbetrages als Kalbin im Jahr
der Antragstellung geschlachtet, ist der Ergänzungsbetrag für dieses Tier ausgenommen im Fall des
Drittlandexports oder bei höherer Gewalt nicht zu gewähren.“
9. § 18 Abs. 4 Z 1 lautet
„1. 16. März hinsichtlich der Übertragung von Prämienansprüchen bei der Mutterkuhprämie und“
10. § 20 Abs. 2 lautet
„(2) Anträge auf Gewährung von Prämienansprüchen aus der nationalen Reserve sind für mindestens
zwei Stück zu stellen. § 3 Abs. 1 ist sinngemäß und § 3 Abs. 4 ist anzuwenden.“
11. In § 25 Abs. 1 ist die Wortfolge „des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft“ durch die
Wortfolge „des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ zu
ersetzen.
12. In § 28 ist die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge
„Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ zu ersetzen.