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414. Verordnung: 3. Änderung der Tierprämien-Verordnung 2000

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 414. Verordnung: 3. Änderung der Tierprämien-Verordnung 2000

Auf Grund des § 99 Abs. 1 Z 5 und 6 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/1998, wird verordnet

Die Tierprämien-Verordnung 2000, BGBl. II Nr. 497/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. II Nr. 311/2000, wird wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 2 Z 2 und 3 lauten

„2. Mutterkuhprämie in der Zeit vom 2. Jänner bis 16. März,

3. Extensivierungsprämie für Milchkühe in der Zeit vom 2. Jänner bis 16. März,“

2. § 3 Abs. 2 Z 5 lautet

„5. Ergänzungsbeträge für Kalbinnen von Milchrassen in der Zeit vom 2. Jänner bis 16. März,“

3. § 6 Abs. 1 erster Satz lautet

„Zur Bestätigung der durchschnittlichen Milchleistung des Milchkuhbestandes sind Abschlüsse zu

berücksichtigen, wenn sie mindestens 183 Tage des der Antragstellung vorangehenden Kontrolljahres

umfassen.“

4. § 6 Abs. 3 lautet

„(3) Für Landwirte, die über keinen Abschluss verfügen, der mindestens 183 Tage des der

Antragstellung vorangehenden Kontrolljahres umfasst, sind die Daten am Stichtag 30. September des

Antragsjahres zu berücksichtigen, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung die Milchleistungsprüfung

gerechnet ab dem Beitrittsdatum bereits mindestens 183 Tage durchgeführt wurde.“

5. In § 9 Abs. 1 wird die Wortfolge „gemäß § 21“ durch die Wortfolge „gemäß § 20“ ersetzt.

6. § 9 Abs. 4 und 5 lauten

„(4) Wird eine Kalbin nach Beantragung der Mutterkuhprämie für Kalbinnen als Kalbin im Jahr der

Antragstellung geschlachtet, ist die Mutterkuhprämie für Kalbinnen für dieses Tier ausgenommen im Fall

des Drittlandexports oder bei höherer Gewalt nicht zu gewähren.

(5) Die Mutterkuhprämie für Kalbinnen darf nur höchstens einmal im Leben einer Kalbin beantragt

werden.“

7. § 14 Abs. 4 entfällt.

8. § 14 Abs. 7 lautet

„(7) Wird eine Kalbin von Milchrassen nach Beantragung des Ergänzungsbetrages als Kalbin im Jahr

der Antragstellung geschlachtet, ist der Ergänzungsbetrag für dieses Tier ausgenommen im Fall des

Drittlandexports oder bei höherer Gewalt nicht zu gewähren.“

9. § 18 Abs. 4 Z 1 lautet

„1. 16. März hinsichtlich der Übertragung von Prämienansprüchen bei der Mutterkuhprämie und“

10. § 20 Abs. 2 lautet

„(2) Anträge auf Gewährung von Prämienansprüchen aus der nationalen Reserve sind für mindestens

zwei Stück zu stellen. § 3 Abs. 1 ist sinngemäß und § 3 Abs. 4 ist anzuwenden.“

11. In § 25 Abs. 1 ist die Wortfolge „des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft“ durch die

Wortfolge „des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ zu

ersetzen.

12. In § 28 ist die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge

„Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ zu ersetzen.

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