414. Verordnung: Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (B-KennV)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 3 Abs. 6, 20 Abs. 2 und 87 Abs. 1 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes,
BGBl. I Nr. 70/1999, wird verordnet
Anwendung von Bestimmungen der KennV
§ 1. (1) § 1 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 und die §§ 2 bis 7 sowie die Anhänge 1 bis 3 der Verordnung der
Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
(Kennzeichnungsverordnung – KennV), BGBl. II Nr. 101/1997, sind im Geltungsbereich
des B-BSG mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. in § 1 Abs. 1 der Begriff „Baustellen“ entfällt,
2. in allen Zitaten anstelle des Ausdruckes „ASchG“ der Ausdruck „B-BSG“ tritt und
3. an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer/innen“ und „Arbeitgeber/innen“ die Begriffe „Bedienstete“
und „der Dienstgeber“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten.
(2) Verweise auf die KennV beziehen sich auf die in Abs. 1 angeführte Fassung.
Verbot von Ausnahmen
§ 2. (1) Gemäß § 87 Abs. 1 B-BSG wird festgelegt, dass der zuständige Leiter der Zentralstelle von
den gemäß § 1 anzuwendenden Bestimmungen der KennV und von § 3 keine Ausnahme zulassen darf.
Übergangsbestimmungen
§ 3. (1) Zeichen zum Hinweis auf Feuerlöschgeräte müssen ab 1. März 2000 der Darstellung nach
Anhang 1 der KennV entsprechen.
(2) Soweit nach anderen Bedienstetenschutzvorschriften eine Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung
erforderlich ist, muss der Dienstgeber dafür sorgen, dass diese Kennzeichnung den in § 1
bezeichneten Bestimmungen entsprechend gestaltet ist.