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414_1998 AT

414. Kundmachung: Emblem der Andinischen Gemeinschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 414. Kundmachung: Emblem der Andinischen Gemeinschaft

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß das Emblem der Andinischen Gemeinschaft, welches im

Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt, von der

Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen ist.

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