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414. Bundesgesetz: 24. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 414. Bundesgesetz: 24. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert

1. Im § 1 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Ausdruck „BGBl. Nr. 273/1972,“ der Ausdruck „oder einem bezügerechtlichen

Landesgesetz“ eingefügt.

2. Im § 1 Abs. 1 Z 6 wird nach dem Ausdruck „Bediensteter“ der Ausdruck „sowie die Mitglieder des

Beirates gemäß den §§ 149a ff.“ eingefügt.

3. Im § 1 Abs. 1 Z 7 und 12 wird jeweils der Ausdruck „Hauptwohnsitz“ durch den Ausdruck

„Wohnsitz“ ersetzt.

4. § 2 Abs. 1 Z 3 wird aufgehoben.

5. Im § 2 Abs. 1 Z 4 wird nach dem Ausdruck „Bediensteter“ der Ausdruck „sowie die Mitglieder des

Beirates gemäß den §§ 149a ff.“ eingefügt.

6. Im § 4 zweiter Satz wird der Ausdruck „Hauptwohnsitz“ durch den Ausdruck „Wohnsitz“ ersetzt.

7. Im § 5 Abs. 3 wird der Ausdruck „das Ruhen“ durch den Ausdruck „die Unterbrechung“ und der

Ausdruck „Ausnahme(Ruhens)grundes“ durch den Ausdruck „Ausnahme(Unterbrechungs)grundes“ ersetzt.

8. § 7 lautet

„Unterbrechung der Versicherung

§ 7. (1) Die Versicherung wird für die Zeit eines Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge

(Karenzurlaub) unterbrochen.

(2) Die Unterbrechung der Krankenversicherung tritt nicht ein,

1. sofern der Urlaub die Dauer eines Monates nicht überschreitet;

2. während der Dauer des Bezuges von Karenzurlaubsgeld nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 395/1974 oder gleichartigen Bestimmungen;

3. wenn der Versicherte die Aufrechterhaltung der Krankenversicherung innerhalb von sechs Wochen

ab dem Zeitpunkt beantragt, ab dem sonst die Unterbrechung eintreten würde.“

9. § 17 lautet

„Auskunftspflicht der Versicherten und der Zahlungs(Leistungs)empfänger

§ 17. Die Versicherten sowie die Zahlungs(Leistungs)empfänger sind verpflichtet, der Versicherungsanstalt

über alle für das Versicherungsverhältnis und für die Prüfung bzw. Durchsetzung von Ansprüchen

nach den §§ 125ff. maßgebenden Umstände längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft

zu erteilen.“

10. § 19 Abs. 1 Z 1 lit. b lautet

„b) die Haushaltszulage sowie die Kinderzulage,“

11. § 19 Abs. 4 lautet

„(4) Grundlage für die Bemessung der Beiträge bildet in den Fällen des § 7 Abs. 2 Z 1 und 3 die

letzte unmittelbar vor der Beurlaubung bestandene Beitragsgrundlage, wobei sich diese jeweils um den

auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz erhöht, um den sich bei Bundesbeamten des Dienststandes

das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach dem Gehaltsgesetz 1956 einschließlich einer allfälligen

Teuerungszulage ändert. In Fällen des § 7 Abs. 2 Z 2 bildet der doppelte Betrag des monatlichen

Karenzurlaubsgeldes die Grundlage für die Bemessung der Beiträge.“

12. § 19 Abs. 5 und 6 lauten

„(5) Grundlage für die Bemessung der Beiträge bei Kürzung, teilweisem oder gänzlichem Entfall

der Bezüge sowie teilweisem oder gänzlichem Verzicht auf die Bezüge bildet die letzte vor der Herabsetzung

der Bezüge bestandene Beitragsgrundlage im Sinne des Abs. 1.

(6) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als monatliche

Höchstbeitragsgrundlage gilt das 30fache des nach § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

festgesetzten Betrages. Der sich hienach ergebende Betrag ist durch Verordnung des Bundesministers

für Arbeit und Soziales festzustellen.“

13. Der bisherige § 19 Abs. 6 erhält die Bezeichnung Abs. 7, wobei der Ausdruck „Abs. 1 bis 4“

durch den Ausdruck „Abs. 1 bis 5“ ersetzt wird.

14. Im § 21 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(§ 19 Abs. 5)“ durch den Klammerausdruck „(§ 19

Abs. 6)“ und der Ausdruck „§ 19 Abs. 6“ durch den Ausdruck „§ 19 Abs. 7“ ersetzt.

15. § 22 Abs. 4 lautet

„(4) Bei Kürzung oder teilweisem oder gänzlichem Entfall der Bezüge – mit Ausnahme einer Verminderung

der Bezüge auf Grund einer Herabsetzung der Dienstzeit (Teilzeitbeschäftigung) – hat der

Dienstgeber den Beitrag, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Bezug des Versicherten und der

letzten unmittelbar vor der Herabsetzung der Bezüge bestandenen Beitragsgrundlage (§ 19 Abs. 5) entfällt,

zur Gänze allein zu tragen. Dies gilt auch bei teilweisem oder gänzlichem Verzicht auf die Bezüge.“

16. Im § 22a Abs. 1 wird der Ausdruck „Wehrgesetzes 1978“ durch den Ausdruck „Wehrgesetzes

1990“ ersetzt.

17. Im § 26a Abs. 2 Z 1 wird nach dem Ausdruck „Versicherungsvertreter“ der Ausdruck „bzw. jedes

nach dieser Bestimmung versicherte Beitragsmitglied“ eingefügt.

18. Im § 26a Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 19 Abs. 5 letzter Satz“ durch den Ausdruck „§ 19 Abs. 6

letzter Satz“ ersetzt.

19. Im § 26c wird der Ausdruck „Wehrgesetzes 1978“ durch den Ausdruck „Wehrgesetzes 1990“ ersetzt.

20. Dem § 43 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt

„Diese Frist wird gehemmt, solange dem Anspruchsberechtigten die Inanspruchnahme der Leistungen

durch ein unabwendbares Hindernis nicht möglich ist.“

21. § 45 Abs. 1 vierter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 entfällt.

22. Im § 50 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „der Vater, die Mutter,“ durch den Ausdruck „die

Eltern,“ ersetzt.

23. § 50 Abs. 1 zweiter Satz lautet

„Steht der Anspruch mehreren Kindern, den Eltern oder mehreren Geschwistern des Verstorbenen zu, so

sind sie zu gleichen Teilen bezugsberechtigt.“

24. Dem § 50 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Letztlich sind die Verlassenschaft nach dem Versicherten bzw. dessen Erben bezugsberechtigt.“

25. Im § 55 Abs. 3 wird der Ausdruck „Wehrgesetzes 1978“ durch den Ausdruck „Wehrgesetzes

1990“ ersetzt.

26. Im § 56 Abs. 9 wird der Punkt am Ende der lit. c durch den Ausdruck „ , oder“ ersetzt; folgende

lit. d wird angefügt

„d) der Versicherungspflicht gemäß § 3 des Notarversicherungsgesetzes 1972 unterliegt oder eine

Pension nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 bezieht.“

27. Dem § 56 wird folgender Abs. 11 angefügt

„(11) Als Pflegekinder gemäß Abs. 2 Z 6 gelten auch Kinder, die von einem (einer) Versicherten

gepflegt und erzogen werden, wenn sie mit dem (der) Versicherten

1. bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind und

2. ständig in Hausgemeinschaft leben.“

28. Im § 59 Abs. 3 dritter Satz entfällt der Ausdruck „und Reise-(Fahrt-)“.

29. Im § 59 Abs. 3 wird der Punkt am Ende des dritten Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt; folgender

Halbsatz wird angefügt

„darüber hinaus können nach Maßgabe der Satzung auch die notwendigen Reise(Fahrt)kosten übernommen

werden.“

30. Dem § 59 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Für Leistungen eines approbierten Arztes (§ 3c des Ärztegesetzes 1984) besteht nur dann Anspruch

auf Kostenerstattung, wenn der Arzt gemäß Artikel 36 Abs. 2 der Richtlinie 93/16/EWG das

Recht erworben hat, den ärztlichen Beruf als praktischer Arzt im Rahmen eines Sozialversicherungssystems

auszuüben.“

31. § 64 Abs. 3 erster und zweiter Satz werden durch folgende Sätze ersetzt

„Für den Bezug eines jeden Heilmittels auf Rechnung der Versicherungsanstalt ist, soweit im folgenden

nicht anderes bestimmt wird, eine Rezeptgebühr in der Höhe von 42 S zu zahlen. Werden mehrere Heilmittel

auf einem Rezept verordnet, so sind so oft 42 S zu zahlen, als Heilmittel bezogen werden. An die

Stelle des Betrages von 42 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108

Abs. 9 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) vervielfachte Betrag.“

32. § 70a Abs. 4 lautet

„(4) Die Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit können auch nach Maßgabe der vom Hauptverband

hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 28 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) durch

Gewährung von Zuschüssen für Landaufenthalt und Aufenthalt in Kurorten bzw. Kuranstalten erbracht

werden.“

33. § 83 Abs. 1 erster Satz lautet

„Die Reise(Fahrt)kosten, die

1. zur Inanspruchnahme der nächstgelegenen geeigneten Behandlungsstelle durch den Versicherten

oder einen Angehörigen (§ 56) oder

2. zur körpergerechten Anpassung von Heilbehelfen und Hilfsmitteln

notwendig sind und sich nicht aus der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel innerhalb des Stadtgebietes

(Straßenbahn, Autobus) ergeben, können nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung ersetzt werden,

wenn die Entfernung mehr als 5 km beträgt.“

34. § 83 Abs. 2 lautet

„(2) Bei Notwendigkeit des Transportes gehunfähig erkrankter Versicherter und Angehöriger (§ 56)

zu besonderen Untersuchungen und Behandlungen können über ärztlichen Antrag von der Versicherungsanstalt

die Beförderungskosten zur nächstgelegenen geeigneten Behandlungsstelle unter Bedachtnahme

auf Abs. 1 nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung übernommen werden.“

35. Dem § 96 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„In den Fällen der Z 1 bis 4 sowie im Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung von Körperersatzstücken,

orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln können Reise-(Fahrt-) und Transportkosten

nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse

des Versicherten übernommen werden.“

36. Im § 96 Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck „ , 67, 82 und 83“ durch den Ausdruck „und 67“

ersetzt.

37. § 96 Abs. 3 zweiter Satz lautet

„Ein Behandlungsbeitrag bzw. eine Rezeptgebühr darf nicht eingehoben werden.“

38. § 108 Abs. 4 lautet

„(4) Dem für die Erbringung der Gesamtleistung nach Abs. 3 zuständigen Versicherungsträger steht

ein Anspruch auf Ersatz gegenüber dem Versicherungsträger zu, der zur Entschädigung des vorangegangenen

Versicherungsfalles zuständig war. Für die Höhe des Ersatzanspruches gilt § 184 Abs. 4 und 5 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß der Berechnung die Versehrtenrente des

zur Entschädigung des vorangegangenen Versicherungsfalles zuständigen Versicherungsträgers zugrunde

zu legen ist, die im letzten Monat vor Bildung der Gesamtrente gebührt hat.“

39. Im § 112 Abs. 6 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt

„Eine Anrechnung laufender Unterhaltsleistungen erfolgt nur in der Höhe eines Vierzehntels der jährlich

tatsächlich zufließenden Unterhaltsleistung.“

40. Im § 112 Abs. 6 vierter Satz (neu) wird der Ausdruck „Zwölftel“ durch den Ausdruck

„Vierzehntel“ ersetzt.

41. Im § 119 wird der Punkt am Ende des ersten Satzes durch einen Beistrich ersetzt; folgender

Halbsatz wird angefügt

„sowie Anträge und Meldungen fristwahrend weiterzuleiten.“

42. § 132 Abs. 5 Z 1 lautet

„1. Die Mitglieder der Verwaltungskörper haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten

nach Maßgabe von Richtlinien gemäß § 31 Abs. 5 Z 31 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.“

43. Im § 133 Abs. 1 wird jeweils der Ausdruck „für Verwaltungskörper, deren Tätigkeit sich nicht

über mehr als ein Bundesland erstreckt, sind“ durch den Ausdruck „sind für Landesstellenausschüsse“

ersetzt.

44. § 136 lautet

„Pflichten und Haftung der Versicherungsvertreter

§ 136. Die Mitglieder der Verwaltungskörper haben bei der Ausübung ihres Amtes die Rechtsvorschriften

zu beachten. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit sowie zur gewissenhaften und unparteiischen

Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie haften unbeschadet der Bestimmungen des Amtshaftungs- und

des Organhaftpflichtgesetzes für jeden Schaden, der der Versicherungsanstalt aus der Vernachlässigung

ihrer Pflichten erwächst. Die Versicherungsanstalt kann auf Ansprüche aus der Haftung nur mit Genehmigung

der Aufsichtsbehörde verzichten. Macht die Versicherungsanstalt trotz mangelnder Genehmigung

der Aufsichtsbehörde die Haftung nicht geltend, so kann diese die Haftung an Stelle und auf Kosten

der Versicherungsanstalt geltend machen.“

45. Im § 146 Abs. 3 wird jeweils der Ausdruck „Wohnort“ durch den Ausdruck „Wohnsitz“ ersetzt.

46. Im § 151 Abs. 4 erster Satz wird nach dem Ausdruck „erweiterte Heilbehandlung“ der Ausdruck

„sowie die medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation“ eingefügt.

47. Im § 160 Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „den Hauptwohnsitz“ durch den Ausdruck

„ihren Wohnsitz“ ersetzt.

48. Nach § 180 werden folgende §§ 181 und 182 angefügt

„§ 181. (1) Es treten in Kraft

1. mit 1. Juli 1996 die §§ 56 Abs. 3 Z 1, 65a Abs. 5 und 70a Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 201/1996;

2. mit 1. Jänner 1997 die §§ 32 Abs. 2, 41 und 45 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 201/1996.

(2) Anstelle des verhältnismäßigen Teiles der Rente gemäß § 41 letzter Satz in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 gebührt Personen, die im Dezember 1996 eine Rente beziehen und

bei denen der Leistungsanspruch am 31. Dezember 1996 aufrecht ist, für den Kalendermonat, in dem der

Grund des Wegfalles der Rente eintritt, eine Vorschußzahlung. Die Vorschußzahlung ist in der Höhe der

im Dezember 1996 ausgezahlten Rente einschließlich der Zuschüsse spätestens am 1. Jänner 1997 flüssig

zu machen. Alle auf die Rente anzuwendenden Bestimmungen gelten auch für die Vorschußzahlung.

(3) Abweichend von § 32 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 fallen

Hinterbliebenenrenten nach dem Tode eines Rentenempfängers, der eine Vorschußzahlung gemäß Abs. 2

bezogen hat, mit Beginn des Kalendermonats, der dem Tod des Rentenempfängers folgt, an. Für den

Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalls der Hinterbliebenenrente eintritt, gebührt anstelle des

verhältnismäßigen Teiles der Hinterbliebenenrente gemäß § 41 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 201/1996 eine Vorschußzahlung. Die Vorschußzahlung ist in der Höhe der erstmalig

zur Auszahlung gelangenden Hinterbliebenenrente einschließlich der Zuschüsse spätestens am Ersten des

Kalendermonats, der dem Tod des Rentenempfängers folgt, flüssig zu machen. Alle auf die Rente anzuwendenden

Bestimmungen gelten auch für die Vorschußzahlung.

(4) Die §§ 65a Abs. 5 und 70a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 sind

nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Unterbringung nach dem 30. Juni 1996 beginnt.

§ 182. (1) Es treten in Kraft

1. mit 1. August 1996 die §§ 1 Abs. 1 Z 1, 6, 7 und 12, 2 Abs. 1 Z 4, 4, 5 Abs. 3, 7, 17, 19 Abs. 4

bis 7, 21 Abs. 1, 22 Abs. 4, 22a Abs. 1, 26a Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, 26c, 43 Abs. 3, 50 Abs. 1, 55

Abs. 3, 56 Abs. 9 und 11, 59 Abs. 3, 64 Abs. 3, 83 Abs. 1 und 2, 96 Abs. 2 und 3, 108 Abs. 4,

112 Abs. 6, 119, 132 Abs. 5 Z 1, 133 Abs. 1, 136, 146 Abs. 3, 151 Abs. 4 sowie 160 Abs. 1 in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 414/1996 und die Aufhebung des § 2 Abs. 1 Z 3;

2. mit 1. Jänner 1997 der § 45 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 414/1996;

3. rückwirkend mit 1. Juli 1996 § 70a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 414/1996;

4. rückwirkend mit 1. Mai 1996 § 181 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 414/1996;

5. rückwirkend mit 1. Mai 1995 § 19 Abs. 1 Z 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 414/1996;

6. rückwirkend mit 1. Jänner 1995 § 59 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 414/1996.

(2) § 19 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 414/1996 ist für am 31. Juli 1996 bestehende

Fälle des § 7 Abs. 1 Z 1 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Erhöhung der Beitragsgrundlage

ab Beginn des jeweiligen Karenzurlaubes vorzunehmen ist.

(3) Leidet ein Versicherter am 1. August 1996 an einer Krankheit, die erst auf Grund der Anlage 1

zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 414/1996 als

Berufskrankheit anerkannt wird, so sind ihm die Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren, wenn

der Versicherungsfall nach dem 30. Juni 1967 eingetreten ist und der Antrag bis 1. Juli 1997 gestellt

wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. August 1996 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, so

gebühren die Leistungen ab dem Tag der Antragstellung.

(4) Im Falle des durch eine Krankheit verursachten Todes des Versicherten, die erst auf Grund der

Anlage 1 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 414/1996 als Berufskrankheit anerkannt wird, sind die Leistungen der Unfallversicherung an die

Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. Juni 1967 eingetreten ist und der

Antrag bis 1. Juli 1997 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. August 1996 zu gewähren.

Wird der Antrag später gestellt, so gebühren die Leistungen ab dem Tag der Antragstellung.“

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