414. Bundesgesetz: Änderung des Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetzes (NSchG-Novelle 1990)
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz, BGBl.
Nr. 354/1981, zuletzt geändert durch BGBl.
Nr. 609/1987, wird geändert wie folgt
1. Artikel X Abs. 2 lautet
„(2) Als Anfallsalter gilt
1. für Männer, wenn der Stichtag
in den Jahren 1984, 1985, 1986, 1987, 1988,
1989, 1990, 1991 oder 1992 liegt, das
57. Lebensjahr,
im Jahre 1993 liegt, das 58. Lebensjahr,
im Jahre 1994 liegt, das 59. Lebensjahr,
im Jahre 1995 liegt, das 60. Lebensjahr;
2. für Frauen, wenn der Stichtag
in den Jahren 1984, 1985, 1986, 1987, 1988,
1989, 1990, 1991 oder 1992 liegt, das
52. Lebensjahr,
im Jahre 1993 liegt, das 53. Lebensjahr,
im Jahre 1994 liegt, das 54. Lebensjahr,
im Jahre 1995 liegt, das 55. Lebensjahr."
2. Art. XI Abs. 5 findet in den Kalenderjahren
1987 bis 1992 keine Anwendung.
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1990 in
Kraft.
(2) Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes richtet
sich nach Art. XV NSchG.