414. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend anderes Joghurt aus der Unternummer 0403 10 B des österreichischen Zolltarifs, ausgenommen Joghurt mit Zusatz von Kakao samt Anhang
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die REPUBLIK ÖSTERREICH und die
SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT,
IM HINBLICK auf das Übereinkommen zur
Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation,
IM BESTREBEN, die in Artikel 22 des Übereinkommens
vom 4. Jänner 1960 zur Errichtung der
Europäischen Freihandelsassoziation Kundgemacht in BGBl. Nr. 100/1960 genannten
Ziele zu verwirklichen, sowie im Sinne von Artikel
23 dieses Übereinkommens,
HABEN FOLGENDES VEREINBART
Artikel 1
(1) Solange die Einfuhr nach Österreich von
anderem Joghurt aus der Unternummer 0403 10 B
des Österreichischen Zolltarifs, ausgenommen Joghurt
mit Zusatz von Kakao, mit Ursprung in
einem anderen Mitgliedstaat der EFTA in einem
Kalenderjahr insgesamt die Menge von 3% der
österreichischen Erzeugung des jeweiligen Vorvorjahres
nicht übersteigt, wird Österreich für Lieferungen,
die unmittelbar aus diesen Staaten erfolgen,
auf diese Menge einen um 250 S je 100 kg
niedrigeren Importausgleich gemäß dem österreichischen
Marktordnungsgesetz erheben.
(2) Bei der Einfuhr dieser Erzeugnisse ist eine
anerkannte Bescheinigung (Anhang) vorzulegen,
welche bestätigt, daß diese Produkte aus Milch
oder Milcherzeugnissen ausschließlich nationaler
Erzeugung unter Ausschluß des Vormerkverkehrs
hergestellt sind.
Artikel 2
Sollten sich aus dieser Regelung und bei der oder
durch die Einfuhr von dem unter Artikel I erfaßten
Joghurt Probleme ergeben, so werden hierüber
umgehend Konsultationen stattfinden, mit dem
Ziele, angemessene Lösungen zu finden. Dies wäre
auch dann der Fall, wenn die Gestaltung der österreichischen
Nettopreise frei Verteilermolkerei der
Entwicklung der Kostenelemente nicht angemessen
Rechnung trägt.
Artikel 3
(1) Dieses Abkommen tritt am 1. Jänner 1988 in
Kraft.
(2) Dieses Abkommen bleibt so lange in Kraft,
als der Handelsverkehr zwischen Österreich und
der Schweiz durch die Bestimmungen des Übereinkommens
vom 4. Jänner 1960 zur Errichtung der
Europäischen Freihandelsassoziation geregelt wird.
(3) Durch dieses Abkommen wird das Abkommen
vom 18. November 1981 zwischen der Republik
Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
betreffend zubereitetes Joghurt aus
TNr. 21.07 Kundgemacht in BGBl. Nr. 90/1982 aufgehoben.
GESCHEHEN am 22. Februar 1989 in zwei
Urschriften in deutscher Sprache, die beide in gleicher
Weise authentisch sind.
Für die Republik Österreich (unter dem Vorbehalt
der Ratifikation)
Dr. Franz Parak
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
Silvio Arioli
Anhang
Der anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens erklärte Vorbehalt der Ratifikation wurde am
26. Juni 1989 zurückgezogen; das Abkommen ist somit gemäß seinem Art. 3 Abs. 1 mit 1. Jänner 1988 in
Kraft getreten.