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414_1989 AT

414. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend anderes Joghurt aus der Unternummer 0403 10 B des österreichischen Zolltarifs, ausgenommen Joghurt mit Zusatz von Kakao samt Anhang

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 414. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend anderes Joghurt aus der Unternummer 0403 10 B des österreichischen Zolltarifs, ausgenommen Joghurt mit Zusatz von Kakao samt Anhang

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die REPUBLIK ÖSTERREICH und die

SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT,

IM HINBLICK auf das Übereinkommen zur

Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation,

IM BESTREBEN, die in Artikel 22 des Übereinkommens

vom 4. Jänner 1960 zur Errichtung der

Europäischen Freihandelsassoziation Kundgemacht in BGBl. Nr. 100/1960 genannten

Ziele zu verwirklichen, sowie im Sinne von Artikel

23 dieses Übereinkommens,

HABEN FOLGENDES VEREINBART

Artikel 1

(1) Solange die Einfuhr nach Österreich von

anderem Joghurt aus der Unternummer 0403 10 B

des Österreichischen Zolltarifs, ausgenommen Joghurt

mit Zusatz von Kakao, mit Ursprung in

einem anderen Mitgliedstaat der EFTA in einem

Kalenderjahr insgesamt die Menge von 3% der

österreichischen Erzeugung des jeweiligen Vorvorjahres

nicht übersteigt, wird Österreich für Lieferungen,

die unmittelbar aus diesen Staaten erfolgen,

auf diese Menge einen um 250 S je 100 kg

niedrigeren Importausgleich gemäß dem österreichischen

Marktordnungsgesetz erheben.

(2) Bei der Einfuhr dieser Erzeugnisse ist eine

anerkannte Bescheinigung (Anhang) vorzulegen,

welche bestätigt, daß diese Produkte aus Milch

oder Milcherzeugnissen ausschließlich nationaler

Erzeugung unter Ausschluß des Vormerkverkehrs

hergestellt sind.

Artikel 2

Sollten sich aus dieser Regelung und bei der oder

durch die Einfuhr von dem unter Artikel I erfaßten

Joghurt Probleme ergeben, so werden hierüber

umgehend Konsultationen stattfinden, mit dem

Ziele, angemessene Lösungen zu finden. Dies wäre

auch dann der Fall, wenn die Gestaltung der österreichischen

Nettopreise frei Verteilermolkerei der

Entwicklung der Kostenelemente nicht angemessen

Rechnung trägt.

Artikel 3

(1) Dieses Abkommen tritt am 1. Jänner 1988 in

Kraft.

(2) Dieses Abkommen bleibt so lange in Kraft,

als der Handelsverkehr zwischen Österreich und

der Schweiz durch die Bestimmungen des Übereinkommens

vom 4. Jänner 1960 zur Errichtung der

Europäischen Freihandelsassoziation geregelt wird.

(3) Durch dieses Abkommen wird das Abkommen

vom 18. November 1981 zwischen der Republik

Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

betreffend zubereitetes Joghurt aus

TNr. 21.07 Kundgemacht in BGBl. Nr. 90/1982 aufgehoben.

GESCHEHEN am 22. Februar 1989 in zwei

Urschriften in deutscher Sprache, die beide in gleicher

Weise authentisch sind.

Für die Republik Österreich (unter dem Vorbehalt

der Ratifikation)

Dr. Franz Parak

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Silvio Arioli

Anhang

Der anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens erklärte Vorbehalt der Ratifikation wurde am

26. Juni 1989 zurückgezogen; das Abkommen ist somit gemäß seinem Art. 3 Abs. 1 mit 1. Jänner 1988 in

Kraft getreten.

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