414. Bundesgesetz: Änderung des Finanzstrafgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958,
zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl.
Nr. 109/1988, wird wie folgt geändert
1. § 17 Abs. 2 lit. a lautet
„a) die Sachen, hinsichtlich derer das Finanzvergehen
begangen wurde, samt Umschließungen;"
2. § 17 Abs. 6 lautet
„(6) Stünde der Verfall zur Bedeutung der Tat
oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer
Verhältnis, so tritt an die Stelle des Verfalls nach
Maßgabe des § 19 die Strafe des Wertersatzes. Dies
gilt nicht für zur Wiederverwendung bestimmte
Wertzeichen (§ 39 Abs. 2), für Beförderungsmittel
und Behältnisse der im Abs. 2 lit. b bezeichneten
Art, deren besondere Vorrichtungen nicht entfernt
werden können, und für Monopolgegenstände
(Branntwein, Salz, Gegenstände des Tabakmonopols),
bei welchen auf Grund ihrer Beschaffenheit
oder sonst auf Grund bestimmter Tatsachen zu
besorgen ist, daß mit ihnen gegen Monopolvorschriften
verstoßen wird."
3. Im § 17 erhält der bisherige Abs. 6 die
Bezeichnung „(7)".
4. § 19 Abs. 1 lautet
„(1) Statt auf Verfall ist auf die Strafe des
Wertersatzes zu erkennen,
a) wenn im Zeitpunkt der Entscheidung feststeht,
daß der Verfall unvollziehbar wäre,
b) wenn auf Verfall nur deshalb nicht erkannt
wird, weil das Eigentumsrecht einer anderen
Person berücksichtigt wird,
c) in den Fällen des § 17 Abs. 6 erster Satz."
5. Im § 19 lauten die Abs. 4 bis 6
„(4) Der Wertersatz ist allen Personen, die als
Täter, andere an der Tat Beteiligte oder Hehler
vorsätzlich Finanzvergehen hinsichtlich der dem
Verfall unterliegenden Gegenstände begangen
haben, anteilsmäßig aufzuerlegen.
(5) Stünde der Wertersatz (Abs. 3) oder der
Wertersatzanteil (Abs. 4) zur Bedeutung der Tat
oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer
Verhältnis, so ist von seiner Auferlegung ganz oder
teilweise abzusehen.
(6) Ist der Wertersatz aufzuteilen (Abs. 4) oder
ist vom Wertersatz ganz oder teilweise abzusehen
(Abs. 5), so sind hiefür die Grundsätze der Strafbemessung
(§ 23) anzuwenden."
6. Im § 19 erhält der bisherige Abs. 5 die
Bezeichnung „(7)".
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 1988 in
Kraft.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister
für Justiz entsprechend ihrem Wirkungsbereich
betraut.