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414_1988 AT

414. Bundesgesetz: Änderung des Finanzstrafgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 414. Bundesgesetz: Änderung des Finanzstrafgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958,

zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl.

Nr. 109/1988, wird wie folgt geändert

1. § 17 Abs. 2 lit. a lautet

„a) die Sachen, hinsichtlich derer das Finanzvergehen

begangen wurde, samt Umschließungen;"

2. § 17 Abs. 6 lautet

„(6) Stünde der Verfall zur Bedeutung der Tat

oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer

Verhältnis, so tritt an die Stelle des Verfalls nach

Maßgabe des § 19 die Strafe des Wertersatzes. Dies

gilt nicht für zur Wiederverwendung bestimmte

Wertzeichen (§ 39 Abs. 2), für Beförderungsmittel

und Behältnisse der im Abs. 2 lit. b bezeichneten

Art, deren besondere Vorrichtungen nicht entfernt

werden können, und für Monopolgegenstände

(Branntwein, Salz, Gegenstände des Tabakmonopols),

bei welchen auf Grund ihrer Beschaffenheit

oder sonst auf Grund bestimmter Tatsachen zu

besorgen ist, daß mit ihnen gegen Monopolvorschriften

verstoßen wird."

3. Im § 17 erhält der bisherige Abs. 6 die

Bezeichnung „(7)".

4. § 19 Abs. 1 lautet

„(1) Statt auf Verfall ist auf die Strafe des

Wertersatzes zu erkennen,

a) wenn im Zeitpunkt der Entscheidung feststeht,

daß der Verfall unvollziehbar wäre,

b) wenn auf Verfall nur deshalb nicht erkannt

wird, weil das Eigentumsrecht einer anderen

Person berücksichtigt wird,

c) in den Fällen des § 17 Abs. 6 erster Satz."

5. Im § 19 lauten die Abs. 4 bis 6

„(4) Der Wertersatz ist allen Personen, die als

Täter, andere an der Tat Beteiligte oder Hehler

vorsätzlich Finanzvergehen hinsichtlich der dem

Verfall unterliegenden Gegenstände begangen

haben, anteilsmäßig aufzuerlegen.

(5) Stünde der Wertersatz (Abs. 3) oder der

Wertersatzanteil (Abs. 4) zur Bedeutung der Tat

oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer

Verhältnis, so ist von seiner Auferlegung ganz oder

teilweise abzusehen.

(6) Ist der Wertersatz aufzuteilen (Abs. 4) oder

ist vom Wertersatz ganz oder teilweise abzusehen

(Abs. 5), so sind hiefür die Grundsätze der Strafbemessung

(§ 23) anzuwenden."

6. Im § 19 erhält der bisherige Abs. 5 die

Bezeichnung „(7)".

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 1988 in

Kraft.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister

für Justiz entsprechend ihrem Wirkungsbereich

betraut.

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