414. Verordnung: Bemessung und Pauschalierung einer Gefahrenzulage für Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst und für Erzieher an Justizanstalten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 19 b in Verbindung mit § 15
Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in
der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl.
Nr. 214/1972, wird mit Zustimmung des Bundesministers
im Bundeskanzleramt und des Bundesministers
für Finanzen verordnet
§ 1. Eine Gefahrenzulage gebührt
1. Justizwachebeamten und Erziehern an Justizanstalten
für Tätigkeiten im unmittelbaren
Gefangenenaufsichtsdienst und
2. Beamten des höheren Dienstes an Justizanstalten
für dienstliche Tätigkeiten im leitenden
Vollzugsdienst.
§ 2. Die Gefahrenzulage beträgt monatlich für
die im Dienstplan vorgeschriebenen Stunden
1. für Beamte des höheren Dienstes, für Justizwachebeamte
und Erzieher, die ständig im
Bereich der Justizanstalten, ausgenommen an
der Justizwachschule, Dienst versehen,
9,53 vH,
2. für alle übrigen Beamten, ausgenommen Teilnehmer
der kursmäßigen Grundausbildungslehrgänge
an der Justizwachschule, 6,35 vH
des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen)
der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse
V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.
§ 3. Für die außerhalb des Dienstplanes erbrachten
Dienstleistungen im Kontakt mit Anstaltsinsassen
beträgt die Gefahrenzulage für jede Stunde
1 vT des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen)
der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse
V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.
Für Bruchteile von Stunden gebührt der verhältnismäßige
Teil der Gefahrenzulage.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1986
in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für
Justiz vom 4. Mai 1973, BGBl. Nr. 228, über die
Bemessung und Pauschalierung einer Gefahrenzulage
für Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst und
für Jugenderzieher an Justizanstalten tritt mit
Ablauf des 31. Mai 1986 außer Kraft.