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414_1986 AT

414. Verordnung: Bemessung und Pauschalierung einer Gefahrenzulage für Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst und für Erzieher an Justizanstalten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 414. Verordnung: Bemessung und Pauschalierung einer Gefahrenzulage für Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst und für Erzieher an Justizanstalten

Auf Grund des § 19 b in Verbindung mit § 15

Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in

der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl.

Nr. 214/1972, wird mit Zustimmung des Bundesministers

im Bundeskanzleramt und des Bundesministers

für Finanzen verordnet

§ 1. Eine Gefahrenzulage gebührt

1. Justizwachebeamten und Erziehern an Justizanstalten

für Tätigkeiten im unmittelbaren

Gefangenenaufsichtsdienst und

2. Beamten des höheren Dienstes an Justizanstalten

für dienstliche Tätigkeiten im leitenden

Vollzugsdienst.

§ 2. Die Gefahrenzulage beträgt monatlich für

die im Dienstplan vorgeschriebenen Stunden

1. für Beamte des höheren Dienstes, für Justizwachebeamte

und Erzieher, die ständig im

Bereich der Justizanstalten, ausgenommen an

der Justizwachschule, Dienst versehen,

9,53 vH,

2. für alle übrigen Beamten, ausgenommen Teilnehmer

der kursmäßigen Grundausbildungslehrgänge

an der Justizwachschule, 6,35 vH

des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen)

der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse

V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.

§ 3. Für die außerhalb des Dienstplanes erbrachten

Dienstleistungen im Kontakt mit Anstaltsinsassen

beträgt die Gefahrenzulage für jede Stunde

1 vT des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen)

der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse

V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.

Für Bruchteile von Stunden gebührt der verhältnismäßige

Teil der Gefahrenzulage.

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1986

in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für

Justiz vom 4. Mai 1973, BGBl. Nr. 228, über die

Bemessung und Pauschalierung einer Gefahrenzulage

für Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst und

für Jugenderzieher an Justizanstalten tritt mit

Ablauf des 31. Mai 1986 außer Kraft.

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