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414_1985 AT

414. Kundmachung: Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 414. Kundmachung: Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten

Nationen haben folgende weitere Staaten

ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum

Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge

(BGBl. Nr. 40/1980) hinterlegt

Staaten

Datum der Hinterlegung

der Ratifikations- bzw.

Beitrittsurkunde

Ägypten 11. Feber 1982

Chile 9. April 1981

Haiti 25. August 1980

Japan 2. Juli 1981

Kolumbien 10. April 1985

Kongo 12. April 1982

Malawi 23. August 1983

Niederlande,

Niederländische Antillen 9. April 1985

Panama 28. Juli 1980

Rwanda 3. Jänner 1980

Uruguay 5. März 1982

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung

der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben

ÄGYPTEN

„Die Arabische Republik Ägypten betrachtet sich

an Teil V des Übereinkommens gegenüber Staaten

nicht gebunden, die Vorbehalte bezüglich der in

Artikel 66 und im Anhang zu dem Übereinkommen

festgelegten Verfahren zur gerichtlichen und verpflichtenden

schiedsgerichtlichen Beilegung eingelegt

haben, und weist Vorbehalte gegen die Bestimmungen

von Teil V des Übereinkommens zurück."

CHILE

„1. Die Republik Chile bekennt sich zum allgemeinen

Grundsatz der Unveränderlichkeit von

Verträgen, unbeschadet des Rechtes von Staaten,

insbesondere Regeln festzusetzen, die diesen

Grundsatz abändern, und legt aus diesem Grunde

einen Vorbehalt bezüglich der Bestimmungen von

Artikel 62 Abs. 1 und 3 des Übereinkommens ein,

die sie auf Chile für nicht anwendbar erachtet.

2. Die Republik Chile erhebt Einwand gegen

Vorbehalte, die bezüglich Artikel 62 Abs. 2 des

Übereinkommens gemacht worden sind oder in

Zukunft gemacht werden."

JAPAN

„1. Die Regierung Japans erhebt Einwand gegen

jeden Vorbehalt, der darauf abzielt, die Anwendung

der Bestimmungen von Artikel 66 und des

Anhangs bezüglich der verpflichtenden Verfahren

zur Beilegung von Streitigkeiten ganz oder teilweise

auszuschließen, und ist der Ansicht, daß sich

Japan mit keinem Staat in Vertragsbeziehungen

befindet, der einen solchen Vorbehalt bezüglich

jener Bestimmungen von Teil V des Übereinkommens

eingebracht hat oder einbringen wird, hinsichtlich

derer die Anwendung der oben erwähnten

verpflichtenden Verfahren infolge des genannten

Vorbehaltes ausgeschlossen werden soll. Dementsprechend

werden die Vertragsbeziehungen zwischen

Japan und der Arabischen Republik Syrien

jene Bestimmungen von Teil V des Übereinkommens

nicht enthalten, auf die sich das Vergleichsverfahren

im Anhang bezieht, und die Vertragsbeziehungen

zwischen Japan und Tunesien werden

die Artikel 53 und 64 des Übereinkommens nicht

enthalten.

2. Die Regierung Japans schließt sich der von

der Regierung der Arabischen Republik Syrien vorgebrachten

Auslegung von Artikel 52 nicht an, da

diese Auslegung die auf der Wiener Konferenz

getroffenen Schlußfolgerungen über das Thema

Zwang nicht richtig zum Ausdruck bringt."

KOLUMBIEN

Hinsichtlich des Artikels 25 legt Kolumbien den

Vorbehalt ein, daß die Politische Verfassung

Kolumbiens die vorläufige Anwendung von Verträgen

nicht anerkennt; es ist Sache des Nationalkongresses,

die von der Regierung mit anderen Staaten

oder mit internationalen Körperschaften abgeschlossenen

Verträge zu genehmigen oder nicht zu

genehmigen.

NIEDERLANDE

Erklärung

„Das Königreich der Niederlande ist der Auffassung,

daß Artikel 66 (b) des Übereinkommens

keine „andere Art der friedlichen Beilegung" im

Sinne der Erklärung des Königreichs der Niederlande

liefert, die die Rechtsprechung des Internationalen

Gerichtshofes als obligatorisch anerkennt

und am 1. August 1956 beim Generalsekretär der

Vereinten Nationen hinterlegt wurde."

Einsprüche

„Das Königreich der Niederlande ist der Auffassung,

daß die Bestimmungen betreffend die Beilegung

von Streitfällen, wie sie in Artikel 66 des

Übereinkommens enthalten sind, einen wichtigen

Teil des Übereinkommens darstellen und nicht

getrennt werden können von den materiellen

Regeln, mit denen sie zusammenhängen. Das

Königreich der Niederlande erachtet es daher für

notwendig, Einspruch zu erheben gegen jeden Vorbehalt

seitens eines anderen Staates, der darauf

abzielt, die Anwendung der Bestimmungen betreffend

die Beilegung von Streitfällen ganz oder teilweise

auszuschließen. Ohne Einspruch gegen das

Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen dem

Königreich der Niederlande und einem solchen

Staat zu erheben, ist das Königreich der Niederlande

der Auffassung, daß ihre vertraglichen Beziehungen

die Bestimmungen von Teil V des Übereinkommens

nicht einschließen, hinsichtlich derer die

Anwendung des Verfahrens zur Beilegung von

Streitfällen, wie es in Artikel 66 festgelegt ist, ganz

oder teilweise ausgeschlossen ist.

Das Königreich der Niederlande ist der Auffassung,

daß das Fehlen von vertraglichen Beziehun-

gen zwischen dem Königreich der Niederlande und

einem solchen Staat hinsichtlich aller oder

bestimmter Bestimmungen des Teils V in keiner

Weise die Verpflichtung des Letzteren mindert, alle

in diesen Bestimmungen verkörperten Verpflichtungen

zu erfüllen, denen er, unabhängig vom

Übereinkommen, völkerrechtlich unterliegt.

Aus den obenangeführten Gründen erhebt das

Königreich der Niederlande Einspruch gegen den

Vorbehalt der Arabischen Republik Syrien, demzufolge

ihr Beitritt zum Übereinkommen die Anlage

nicht mit einschließt, und gegen den Vorbehalt

Tunesiens, demzufolge die in Artikel 66 (a)

genannte Befassung des Internationalen Gerichtshofes

mit einem Streitfall die Zustimmung aller

beteiligten Parteien erfordert. Dementsprechend

werden die Vertragsbeziehungen zwischen dem

Königreich der Niederlande und der Arabischen

Republik Syrien jene Bestimmungen nicht einschließen,

auf die das Schlichtungsverfahren in der

Anlage Anwendung findet und die Vertragsbeziehungen

zwischen dem Königreich der Niederlande

und Tunesien werden die Artikel 53 und 64 des

Übereinkommens nicht einschließen."

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