414. Kundmachung: Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten
Nationen haben folgende weitere Staaten
ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum
Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge
(BGBl. Nr. 40/1980) hinterlegt
Staaten
Datum der Hinterlegung
der Ratifikations- bzw.
Beitrittsurkunde
Ägypten 11. Feber 1982
Chile 9. April 1981
Haiti 25. August 1980
Japan 2. Juli 1981
Kolumbien 10. April 1985
Kongo 12. April 1982
Malawi 23. August 1983
Niederlande,
Niederländische Antillen 9. April 1985
Panama 28. Juli 1980
Rwanda 3. Jänner 1980
Uruguay 5. März 1982
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung
der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
ÄGYPTEN
„Die Arabische Republik Ägypten betrachtet sich
an Teil V des Übereinkommens gegenüber Staaten
nicht gebunden, die Vorbehalte bezüglich der in
Artikel 66 und im Anhang zu dem Übereinkommen
festgelegten Verfahren zur gerichtlichen und verpflichtenden
schiedsgerichtlichen Beilegung eingelegt
haben, und weist Vorbehalte gegen die Bestimmungen
von Teil V des Übereinkommens zurück."
CHILE
„1. Die Republik Chile bekennt sich zum allgemeinen
Grundsatz der Unveränderlichkeit von
Verträgen, unbeschadet des Rechtes von Staaten,
insbesondere Regeln festzusetzen, die diesen
Grundsatz abändern, und legt aus diesem Grunde
einen Vorbehalt bezüglich der Bestimmungen von
Artikel 62 Abs. 1 und 3 des Übereinkommens ein,
die sie auf Chile für nicht anwendbar erachtet.
2. Die Republik Chile erhebt Einwand gegen
Vorbehalte, die bezüglich Artikel 62 Abs. 2 des
Übereinkommens gemacht worden sind oder in
Zukunft gemacht werden."
JAPAN
„1. Die Regierung Japans erhebt Einwand gegen
jeden Vorbehalt, der darauf abzielt, die Anwendung
der Bestimmungen von Artikel 66 und des
Anhangs bezüglich der verpflichtenden Verfahren
zur Beilegung von Streitigkeiten ganz oder teilweise
auszuschließen, und ist der Ansicht, daß sich
Japan mit keinem Staat in Vertragsbeziehungen
befindet, der einen solchen Vorbehalt bezüglich
jener Bestimmungen von Teil V des Übereinkommens
eingebracht hat oder einbringen wird, hinsichtlich
derer die Anwendung der oben erwähnten
verpflichtenden Verfahren infolge des genannten
Vorbehaltes ausgeschlossen werden soll. Dementsprechend
werden die Vertragsbeziehungen zwischen
Japan und der Arabischen Republik Syrien
jene Bestimmungen von Teil V des Übereinkommens
nicht enthalten, auf die sich das Vergleichsverfahren
im Anhang bezieht, und die Vertragsbeziehungen
zwischen Japan und Tunesien werden
die Artikel 53 und 64 des Übereinkommens nicht
enthalten.
2. Die Regierung Japans schließt sich der von
der Regierung der Arabischen Republik Syrien vorgebrachten
Auslegung von Artikel 52 nicht an, da
diese Auslegung die auf der Wiener Konferenz
getroffenen Schlußfolgerungen über das Thema
Zwang nicht richtig zum Ausdruck bringt."
KOLUMBIEN
Hinsichtlich des Artikels 25 legt Kolumbien den
Vorbehalt ein, daß die Politische Verfassung
Kolumbiens die vorläufige Anwendung von Verträgen
nicht anerkennt; es ist Sache des Nationalkongresses,
die von der Regierung mit anderen Staaten
oder mit internationalen Körperschaften abgeschlossenen
Verträge zu genehmigen oder nicht zu
genehmigen.
NIEDERLANDE
Erklärung
„Das Königreich der Niederlande ist der Auffassung,
daß Artikel 66 (b) des Übereinkommens
keine „andere Art der friedlichen Beilegung" im
Sinne der Erklärung des Königreichs der Niederlande
liefert, die die Rechtsprechung des Internationalen
Gerichtshofes als obligatorisch anerkennt
und am 1. August 1956 beim Generalsekretär der
Vereinten Nationen hinterlegt wurde."
Einsprüche
„Das Königreich der Niederlande ist der Auffassung,
daß die Bestimmungen betreffend die Beilegung
von Streitfällen, wie sie in Artikel 66 des
Übereinkommens enthalten sind, einen wichtigen
Teil des Übereinkommens darstellen und nicht
getrennt werden können von den materiellen
Regeln, mit denen sie zusammenhängen. Das
Königreich der Niederlande erachtet es daher für
notwendig, Einspruch zu erheben gegen jeden Vorbehalt
seitens eines anderen Staates, der darauf
abzielt, die Anwendung der Bestimmungen betreffend
die Beilegung von Streitfällen ganz oder teilweise
auszuschließen. Ohne Einspruch gegen das
Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen dem
Königreich der Niederlande und einem solchen
Staat zu erheben, ist das Königreich der Niederlande
der Auffassung, daß ihre vertraglichen Beziehungen
die Bestimmungen von Teil V des Übereinkommens
nicht einschließen, hinsichtlich derer die
Anwendung des Verfahrens zur Beilegung von
Streitfällen, wie es in Artikel 66 festgelegt ist, ganz
oder teilweise ausgeschlossen ist.
Das Königreich der Niederlande ist der Auffassung,
daß das Fehlen von vertraglichen Beziehun-
gen zwischen dem Königreich der Niederlande und
einem solchen Staat hinsichtlich aller oder
bestimmter Bestimmungen des Teils V in keiner
Weise die Verpflichtung des Letzteren mindert, alle
in diesen Bestimmungen verkörperten Verpflichtungen
zu erfüllen, denen er, unabhängig vom
Übereinkommen, völkerrechtlich unterliegt.
Aus den obenangeführten Gründen erhebt das
Königreich der Niederlande Einspruch gegen den
Vorbehalt der Arabischen Republik Syrien, demzufolge
ihr Beitritt zum Übereinkommen die Anlage
nicht mit einschließt, und gegen den Vorbehalt
Tunesiens, demzufolge die in Artikel 66 (a)
genannte Befassung des Internationalen Gerichtshofes
mit einem Streitfall die Zustimmung aller
beteiligten Parteien erfordert. Dementsprechend
werden die Vertragsbeziehungen zwischen dem
Königreich der Niederlande und der Arabischen
Republik Syrien jene Bestimmungen nicht einschließen,
auf die das Schlichtungsverfahren in der
Anlage Anwendung findet und die Vertragsbeziehungen
zwischen dem Königreich der Niederlande
und Tunesien werden die Artikel 53 und 64 des
Übereinkommens nicht einschließen."