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414_1984 AT

414. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der S 16 Arlberg Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Flirsch, Pettneu am Arlberg und St. Anton am Arlberg

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 414. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der S 16 Arlberg Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Flirsch, Pettneu am Arlberg und St. Anton am Arlberg

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenteil der S 16 Arlberg Schnellstraße

von km 530,94 (alt) bis km 540,28 (alt) wird, soweit

er durch die Umlegung auf die bereits fertiggestellten

und verkehrsübergebenen — mit den Verordnungen

vom 26. Juli 1973, BGBl. Nr. 410, vom

26. November 1976, BGBl. Nr. 651, vom

2. November 1977, BGBl. Nr. 546, und vom

27. August 1979, BGBl. Nr. 395, bestimmten

Abschnitte für den Durchzugsverkehr entbehrlich

wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

Im einzelnen ist der Verlauf des aufgelassenen

Straßenabschnittes aus den beim Bundesministerium

für Bauten und Technik, beim Amt der Tiroler

Landesregierung sowie bei den Gemeinden

Flirsch, Pettneu am Arlberg und St. Anton am Arlberg

aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr.

S 80-1420/1 im Maßstab 1 :10000) zu ersehen.

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