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414_1983 AT

414. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit der statistische Erhebungen über den Stand und die Entwicklung der gewerblichen Gütererzeugung und Dienstleistungen angeordnet werden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 414. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit der statistische Erhebungen über den Stand und die Entwicklung der gewerblichen Gütererzeugung und Dienstleistungen angeordnet werden

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes

1965, BGBl. Nr. 91, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 4. November

1969, BGBl. Nr. 407, mit der statistische Erhebungen

über den Stand und die Entwicklung der

gewerblichen Gütererzeugung und Dienstleistungen

angeordnet werden, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 59/1977 wird wie folgt geändert

1. Im § 4 Abs. 1 lit. b ist nach dem Wort „Produktion"

der Strichpunkt durch einen Punkt zu

ersetzen und haben die Worte „Umsatzsteuer,

absetzbare Vorsteuern, Selbstverbrauchssteuer

(Investitionssteuer)." zu entfallen.

2. § 4 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Bei allen Gewerbebetrieben, die nicht unter

§ 4 Abs. 1 fallen (kleingewerbliche Betriebe), und

bei allen Dienstleistungsgewerbebetrieben sind

durch jährliche Erhebungen festzustellen

1. Name und Standort des Betriebes;

2. Name, Standort und Rechtsform des zugehörigen

Unternehmens;

3. gesetzliche Interessenvertretung;

4. Stand der Beschäftigten, einschließlich der

mithelfenden Familienangehörigen, der

Heimarbeiter und der, Lehrlinge, getrennt

nach Geschlecht und Stellung im Betrieb zum

Ende des Berichtsjahres;

5. Erlöse und Erträge, gegliedert nach

a) Erlösen aus Waren eigener Erzeugung

und Leistungen,

b) Handelswarenerlösen,

c) Erlösen aus durchgeführten Reparaturen,

Montagen und Instandhaltungsarbeiten,

d) sonstigen Erlösen und Erträgen;

6. Betriebsaufwand, gegliedert nach

a) Personalaufwand, eingeschlossen Sozialleistungen,

b) Einsatz von Brenn- und Treibstoffen in

festem, flüssigem oder gasförmigem

Zustand sowie von elektrischer Energie

(Menge und Wert),

c) Einsatz von Roh- und Hilfsstoffen und

Halbfabrikaten,

d) Bezug von Handelswaren,

e) Aufwand für Mieten,

f) Aufwand für Zinsen für Fremdkapital,

g) Aufwand für vergebene Reparaturen,

Instandhaltungen und betriebsfremde

Arbeitskräfte,

h) sonstigem Betriebsaufwand, einschließlich

Aufwand für vergebene Lohnarbeiten;

7. Investitionen, gegliedert nach

a) erworbenen Grundstücken und Altbauten,

b) Gebäuden (einschließlich Umbauten,

Anbauten und aktivierungsfähiger Reparaturen),

c) Geräten, Maschinen und Einrichtungen,

d) Fahrzeugen,

e) geringwertigen Wirtschaftsgütern,

f) gebrauchten Sachanlagen;

8. Bestand an Kraftfahrzeugen und Anhängern

zum Ende des Berichtsjahres, gegliedert nach

a) Fahrzeugarten,

b) Nutzlast der Lastkraftwagen,

c) Nutzlast der Anhänger."

Artikel II

Die Erhebungen gemäß § 4 Abs. 2 der Verordnung

BGBl. Nr. 407/1969 in der Fassung des Art. I

dieser Verordnung sind für das Wirtschaftsjahr

1983 als Totalerhebung (§ 8 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes

1965) durchzuführen.

Artikel III

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1984 in

Kraft.

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