414. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit der statistische Erhebungen über den Stand und die Entwicklung der gewerblichen Gütererzeugung und Dienstleistungen angeordnet werden
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes
1965, BGBl. Nr. 91, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 4. November
1969, BGBl. Nr. 407, mit der statistische Erhebungen
über den Stand und die Entwicklung der
gewerblichen Gütererzeugung und Dienstleistungen
angeordnet werden, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 59/1977 wird wie folgt geändert
1. Im § 4 Abs. 1 lit. b ist nach dem Wort „Produktion"
der Strichpunkt durch einen Punkt zu
ersetzen und haben die Worte „Umsatzsteuer,
absetzbare Vorsteuern, Selbstverbrauchssteuer
(Investitionssteuer)." zu entfallen.
2. § 4 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Bei allen Gewerbebetrieben, die nicht unter
§ 4 Abs. 1 fallen (kleingewerbliche Betriebe), und
bei allen Dienstleistungsgewerbebetrieben sind
durch jährliche Erhebungen festzustellen
1. Name und Standort des Betriebes;
2. Name, Standort und Rechtsform des zugehörigen
Unternehmens;
3. gesetzliche Interessenvertretung;
4. Stand der Beschäftigten, einschließlich der
mithelfenden Familienangehörigen, der
Heimarbeiter und der, Lehrlinge, getrennt
nach Geschlecht und Stellung im Betrieb zum
Ende des Berichtsjahres;
5. Erlöse und Erträge, gegliedert nach
a) Erlösen aus Waren eigener Erzeugung
und Leistungen,
b) Handelswarenerlösen,
c) Erlösen aus durchgeführten Reparaturen,
Montagen und Instandhaltungsarbeiten,
d) sonstigen Erlösen und Erträgen;
6. Betriebsaufwand, gegliedert nach
a) Personalaufwand, eingeschlossen Sozialleistungen,
b) Einsatz von Brenn- und Treibstoffen in
festem, flüssigem oder gasförmigem
Zustand sowie von elektrischer Energie
(Menge und Wert),
c) Einsatz von Roh- und Hilfsstoffen und
Halbfabrikaten,
d) Bezug von Handelswaren,
e) Aufwand für Mieten,
f) Aufwand für Zinsen für Fremdkapital,
g) Aufwand für vergebene Reparaturen,
Instandhaltungen und betriebsfremde
Arbeitskräfte,
h) sonstigem Betriebsaufwand, einschließlich
Aufwand für vergebene Lohnarbeiten;
7. Investitionen, gegliedert nach
a) erworbenen Grundstücken und Altbauten,
b) Gebäuden (einschließlich Umbauten,
Anbauten und aktivierungsfähiger Reparaturen),
c) Geräten, Maschinen und Einrichtungen,
d) Fahrzeugen,
e) geringwertigen Wirtschaftsgütern,
f) gebrauchten Sachanlagen;
8. Bestand an Kraftfahrzeugen und Anhängern
zum Ende des Berichtsjahres, gegliedert nach
a) Fahrzeugarten,
b) Nutzlast der Lastkraftwagen,
c) Nutzlast der Anhänger."
Artikel II
Die Erhebungen gemäß § 4 Abs. 2 der Verordnung
BGBl. Nr. 407/1969 in der Fassung des Art. I
dieser Verordnung sind für das Wirtschaftsjahr
1983 als Totalerhebung (§ 8 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes
1965) durchzuführen.
Artikel III
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1984 in
Kraft.