414_1982
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414. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Erlasses betreffend Rückstellung für Pensionsanwartschaften; § 64 Abs. 1 letzter Satz BeWG 1955 durch den Verfassungsgerichtshof
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 414. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Erlasses betreffend Rückstellung für Pensionsanwartschaften; § 64 Abs. 1 letzter Satz BeWG 1955 durch den Verfassungsgerichtshof
1982_414_0 414. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Erlasses betreffend Rückstellung für Pensionsanwartschaften; § 64 Abs. 1 letzter Satz BeWG 1955 durch den Verfassungsgerichtshof
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Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes
wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom H.Juni 1982, Zl. V 18/81-10, dem Bundesminister
für Finanzen zugestellt am 21. Juni
1982, den vorletzten Absatz des Erlasses des Bundesministers
für Finanzen vom 2. Juni 1972,
Z. 251.756-10/72, veröffentlicht im Amtsblatt der
Österreichischen Finanzverwaltung Nr. 213/1972,
als gesetzwidrig aufgehoben.
(2) Der aufgehobene vorletzte Absatz des Erlasses
ist auch auf die vor der Aufhebung verwirklichten
Tatbestände nicht mehr anzuwenden.