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414_1981 AT

414. Verordnung: Untersagung außervertraglicher Leistungen von Versicherungsunternehmen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 414. Verordnung: Untersagung außervertraglicher Leistungen von Versicherungsunternehmen

Auf Grund des § 104 Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 569/1978, wird verordnet

Artikel I

Es ist den Versicherungsunternehmen untersagt,

versicherungsmäßige Leistungen zu erbringen,

wenn

1. für den Versicherungszweig, dem die Leistung

zuzuordnen ist, ein Versicherungsvertrag nicht

besteht oder

2. kein Schaden eingetreten ist.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des

Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

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