414_1981
AT
414. Verordnung: Untersagung außervertraglicher Leistungen von Versicherungsunternehmen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 414. Verordnung: Untersagung außervertraglicher Leistungen von Versicherungsunternehmen
1981_414_0 414. Verordnung: Untersagung außervertraglicher Leistungen von Versicherungsunternehmen
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Auf Grund des § 104 Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 569/1978, wird verordnet
Artikel I
Es ist den Versicherungsunternehmen untersagt,
versicherungsmäßige Leistungen zu erbringen,
wenn
1. für den Versicherungszweig, dem die Leistung
zuzuordnen ist, ein Versicherungsvertrag nicht
besteht oder
2. kein Schaden eingetreten ist.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des
Tages ihrer Kundmachung in Kraft.