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414_1980 AT

414. Kundmachung: Beschluß des Verwaltungsausschusses des Zollabkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen) samt Anlagen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 414. Kundmachung: Beschluß des Verwaltungsausschusses des Zollabkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen) samt Anlagen

Der gemäß Anlage 8 des TIR-Abkommens gebildete Verwaltungsausschuß hat am 18. Oktober

1979 folgende Änderung der Anlagen 1 und 6 beschlossen

(Übersetzung)

Anlage 1 Punkt 10 (c)

Der Einleitungssatz, „Wenn

der Raum nicht ausreicht, um

alle beförderten Waren im

Warenmanifest aufzuführen",

ist zu streichen.

Anlage 6

Nach Art. 45 ist folgende

Erläuterung aufzunehmen

„1 Anlage 1

1.10 (c) Anleitung für die Verwendung

des Carnet

TIR

— Ladelisten zum

Warenmanifest

Punkt 10 (c) der Anleitung

für die Verwendung des Carnet

TIR erlaubt die Verwendung

von Ladelisten als Anhang zum

Carnet TIR auch wenn genug

Platz im Manifest vorhanden

ist, um alle Waren anzuführen.

Dies ist jedoch nur zulässig,

wenn die Ladelisten alle Angaben,

die im Warenmanifest verlangt

werden, in lesbarer und

erkennbarer Form enthalten

und die sonstigen Voraussetzungen

der Regel 10. (c) erfüllt

werden."

Gemäß Artikel 60 des Abkommens tritt diese Änderung mit 1. Oktober 1980 in Kraft.

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