414. Kundmachung: Beschluß des Verwaltungsausschusses des Zollabkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen) samt Anlagen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der gemäß Anlage 8 des TIR-Abkommens gebildete Verwaltungsausschuß hat am 18. Oktober
1979 folgende Änderung der Anlagen 1 und 6 beschlossen
(Übersetzung)
Anlage 1 Punkt 10 (c)
Der Einleitungssatz, „Wenn
der Raum nicht ausreicht, um
alle beförderten Waren im
Warenmanifest aufzuführen",
ist zu streichen.
Anlage 6
Nach Art. 45 ist folgende
Erläuterung aufzunehmen
„1 Anlage 1
1.10 (c) Anleitung für die Verwendung
des Carnet
TIR
— Ladelisten zum
Warenmanifest
Punkt 10 (c) der Anleitung
für die Verwendung des Carnet
TIR erlaubt die Verwendung
von Ladelisten als Anhang zum
Carnet TIR auch wenn genug
Platz im Manifest vorhanden
ist, um alle Waren anzuführen.
Dies ist jedoch nur zulässig,
wenn die Ladelisten alle Angaben,
die im Warenmanifest verlangt
werden, in lesbarer und
erkennbarer Form enthalten
und die sonstigen Voraussetzungen
der Regel 10. (c) erfüllt
werden."
Gemäß Artikel 60 des Abkommens tritt diese Änderung mit 1. Oktober 1980 in Kraft.