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414_1979 AT

414. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Bildung und den örtlichen Bereich der Stellungskommissionen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 414. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Bildung und den örtlichen Bereich der Stellungskommissionen

Auf Grund des § 21 des Wehrgesetzes 1978,

BGBl. Nr. 150, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung

vom 15. Dezember 1977, BGBl.

Nr. 6/1978, über die Bildung und den örtlichen

Bereich der Stellungskommissionen in der Fassung

der Verordnung BGBl. Nr. 616/1978 wird wie

folgt geändert

1. § 1 hat zu lauten

„§ 1. Das Militärkommando Burgenland hat

sich hinsichtlich jenes Teiles seines Ergänzungsbereiches,

der

a) die Städte mit eigenem Statut Freistadt

Eisenstadt und Freistadt Rust sowie die

politischen Bezirke Eisenstadt-Umgebung,

Mattersburg, Neusiedl am See und Oberpullendorf

umfaßt, der Stellungskommission

Wien

b) die politischen Bezirke Güssing, Jennersdorf

und Oberwart umfaßt, der Stellungskommission

Steiermark

zu bedienen."

2. Im § 3 lit. b ist die Bezeichnung „Wien II"

durch die Bezeichnung „Wien" zu ersetzen.

3. § 9 hat zu lauten

„§ 9. Im Ergänzungsbereich Wien ist eine

Stellungskommission zu bilden. Das Militärkommando

Wien hat sich für seinen gesamten

Ergänzungsbereich dieser Stellungskommission zu

bedienen."

Artikel II

Artikel I dieser Verordnung tritt mit 1. Jänner

1980 in Kraft.

Artikel III

Für die Zeit vom 23. November bis 31. Dezember

1979 hat sich das Militärkommando

Wien hinsichtlich der nach § 23 Abs. 3 und 4

und § 24 Abs. 7 und 8 des Wehrgesetztes 1978

durchzuführenden Stellungen für seinen gesamten

Ergänzungsbereich der nach § 9 der Verordnung

BGBl. Nr. 6/1978 gebildeten Stellungskommision

Wien II zu bedienen.

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