414. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Bildung und den örtlichen Bereich der Stellungskommissionen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 21 des Wehrgesetzes 1978,
BGBl. Nr. 150, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung
vom 15. Dezember 1977, BGBl.
Nr. 6/1978, über die Bildung und den örtlichen
Bereich der Stellungskommissionen in der Fassung
der Verordnung BGBl. Nr. 616/1978 wird wie
folgt geändert
1. § 1 hat zu lauten
„§ 1. Das Militärkommando Burgenland hat
sich hinsichtlich jenes Teiles seines Ergänzungsbereiches,
der
a) die Städte mit eigenem Statut Freistadt
Eisenstadt und Freistadt Rust sowie die
politischen Bezirke Eisenstadt-Umgebung,
Mattersburg, Neusiedl am See und Oberpullendorf
umfaßt, der Stellungskommission
Wien
b) die politischen Bezirke Güssing, Jennersdorf
und Oberwart umfaßt, der Stellungskommission
Steiermark
zu bedienen."
2. Im § 3 lit. b ist die Bezeichnung „Wien II"
durch die Bezeichnung „Wien" zu ersetzen.
3. § 9 hat zu lauten
„§ 9. Im Ergänzungsbereich Wien ist eine
Stellungskommission zu bilden. Das Militärkommando
Wien hat sich für seinen gesamten
Ergänzungsbereich dieser Stellungskommission zu
bedienen."
Artikel II
Artikel I dieser Verordnung tritt mit 1. Jänner
1980 in Kraft.
Artikel III
Für die Zeit vom 23. November bis 31. Dezember
1979 hat sich das Militärkommando
Wien hinsichtlich der nach § 23 Abs. 3 und 4
und § 24 Abs. 7 und 8 des Wehrgesetztes 1978
durchzuführenden Stellungen für seinen gesamten
Ergänzungsbereich der nach § 9 der Verordnung
BGBl. Nr. 6/1978 gebildeten Stellungskommision
Wien II zu bedienen.