414. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn 2010 und 10602 des ADR
Gesetzestext (1 Artikel)
(1) Abweichend von den Vorschriften der
Rn 2201 darf Stickoxydul (Lachgas), tiefgekühlt
auf — 15° C, als Stoff der Klasse 2, Rn 2201,
Ziffer 13 in festverbundenen Tanks befördert
werden. Die Tanks und ihre Verschlüsse müssen
den für Stoffe der Klasse 2, Rn 2201, Ziffer 13,
geltenden Vorschriften der Rn 210202 entsprechen.
Alle sonnigen für Stoffe der Rn 2201,
Ziffer 13, anzuwendenden Vorschriften sind zu
beachten.
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender
zusätzlich zu vermerken
„Beförderung vereinbart nach Rn 2010 und
10602 des ADR".
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Österreich.
Wien, den 10. 3. 1978
Für den Bundesminister für Verkehr der Republik
Österreich
Hehenberger
Bonn, den 1. 2. 1978
Die für das ADR zuständige Behörde der Bundesrepublik
Deutschland
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Dr. Klug