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414_1978 AT

414. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn 2010 und 10602 des ADR

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 414. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn 2010 und 10602 des ADR

(1) Abweichend von den Vorschriften der

Rn 2201 darf Stickoxydul (Lachgas), tiefgekühlt

auf — 15° C, als Stoff der Klasse 2, Rn 2201,

Ziffer 13 in festverbundenen Tanks befördert

werden. Die Tanks und ihre Verschlüsse müssen

den für Stoffe der Klasse 2, Rn 2201, Ziffer 13,

geltenden Vorschriften der Rn 210202 entsprechen.

Alle sonnigen für Stoffe der Rn 2201,

Ziffer 13, anzuwendenden Vorschriften sind zu

beachten.

(2) Im Beförderungspapier hat der Absender

zusätzlich zu vermerken

„Beförderung vereinbart nach Rn 2010 und

10602 des ADR".

(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen

der Bundesrepublik Deutschland und der Republik

Österreich.

Wien, den 10. 3. 1978

Für den Bundesminister für Verkehr der Republik

Österreich

Hehenberger

Bonn, den 1. 2. 1978

Die für das ADR zuständige Behörde der Bundesrepublik

Deutschland

Der Bundesminister für Verkehr

Im Auftrag

Dr. Klug

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