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414_1977 AT

414. Beschluß Nr. 16/1976 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 414. Beschluß Nr. 16/1976 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

(Übersetzung)

ABWEICHUNG VOM ZOLLABBAUPLAN

DES ANHANGS G DES ÜBEREINKOMMENS

DER RAT hat,

im Hinblick auf das von Portugal vorgebrachte

Ersuchen für eine Verlängerung des Zeitplanes

für den Abbau von Zöllen gemäß Anhang

G des Übereinkommens bezüglich bestimmter

Waren,

unter Hinweis auf die von den Ministern

anläßlich der 28. gemeinsamen Ratssitzung am

11. November 1976 erteilten Anweisungen,

gestzützt auf Absatz 6bis des Anhangs G des

Übereinkommens,

BESCHLOSSEN

1. Gemäß den Bestimmungen des Absatzes 2

kann Portugal hinsichtlich jener im Anhang zu

diesem Beschluß angeführten Waren von dem

in den Absätzen 4 (b) und 6 (c) des Anhangs G

des Übereinkommens und im Ratsbeschluß

Nr. 21/1969 angegebenen Zollabbauplan abweichen.

2. Jeder auf Grund dieser Ermächtigung angewendete

Einfuhrzoll darf von dem im nachstehenden

Zeitplan jeweils angegebenen Zeitpunkt

an den für den jeweiligen Zeitpunkt

angegebenen Prozentsatz des Ausgangszolles

nicht überschreiten. Nach dem 31. Dezember

1984 darf Portugal keinen Einfuhrzoll auf

irgendeine in dieser Anlage angeführten Ware

erheben.

3. Der Generalsekretär wird den Text dieses

Beschlusses bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION

Anlage zu

EFTA/DC 16/76

WARENLISTE

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