414. Beschluß Nr. 16/1976 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
ABWEICHUNG VOM ZOLLABBAUPLAN
DES ANHANGS G DES ÜBEREINKOMMENS
DER RAT hat,
im Hinblick auf das von Portugal vorgebrachte
Ersuchen für eine Verlängerung des Zeitplanes
für den Abbau von Zöllen gemäß Anhang
G des Übereinkommens bezüglich bestimmter
Waren,
unter Hinweis auf die von den Ministern
anläßlich der 28. gemeinsamen Ratssitzung am
11. November 1976 erteilten Anweisungen,
gestzützt auf Absatz 6bis des Anhangs G des
Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. Gemäß den Bestimmungen des Absatzes 2
kann Portugal hinsichtlich jener im Anhang zu
diesem Beschluß angeführten Waren von dem
in den Absätzen 4 (b) und 6 (c) des Anhangs G
des Übereinkommens und im Ratsbeschluß
Nr. 21/1969 angegebenen Zollabbauplan abweichen.
2. Jeder auf Grund dieser Ermächtigung angewendete
Einfuhrzoll darf von dem im nachstehenden
Zeitplan jeweils angegebenen Zeitpunkt
an den für den jeweiligen Zeitpunkt
angegebenen Prozentsatz des Ausgangszolles
nicht überschreiten. Nach dem 31. Dezember
1984 darf Portugal keinen Einfuhrzoll auf
irgendeine in dieser Anlage angeführten Ware
erheben.
3. Der Generalsekretär wird den Text dieses
Beschlusses bei der Regierung Schwedens hinterlegen.
EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION
Anlage zu
EFTA/DC 16/76
WARENLISTE