414. Bundesgesetz: Änderung der Notariatsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die Notariatsordnung vom 25. Juli 1871,
RGBl. Nr. 75, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 498/1974, wird wie folgt
geändert
1. Der Abs. 1 Buchstabe e des § 19 hat zu
lauten
„e) mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der
Notar das 70. Lebensjahr vollendet hat;"
2. Der Abs. 1 Buchstabe e des § 118 a hat zu
lauten
„e) wenn er das 70. Lebensjahr vollendet hat,".
Artikel II
Abweichend vom Art. I Z. 1 erlischt das Amt
eines Notars,
1. wenn er in den Jahren bis einschließlich 1904
geboren worden ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs,
in dem er das 72. Lebensjahr vollendet
hat,
2. wenn er in den Jahren 1905 und 1906 geboren
worden ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs,
in dem er das 71. Lebensjahr vollendet hat.
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September
1975 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Justiz betraut.