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414_1975 AT

414. Bundesgesetz: Änderung der Notariatsordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 414. Bundesgesetz: Änderung der Notariatsordnung

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die Notariatsordnung vom 25. Juli 1871,

RGBl. Nr. 75, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 498/1974, wird wie folgt

geändert

1. Der Abs. 1 Buchstabe e des § 19 hat zu

lauten

„e) mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der

Notar das 70. Lebensjahr vollendet hat;"

2. Der Abs. 1 Buchstabe e des § 118 a hat zu

lauten

„e) wenn er das 70. Lebensjahr vollendet hat,".

Artikel II

Abweichend vom Art. I Z. 1 erlischt das Amt

eines Notars,

1. wenn er in den Jahren bis einschließlich 1904

geboren worden ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs,

in dem er das 72. Lebensjahr vollendet

hat,

2. wenn er in den Jahren 1905 und 1906 geboren

worden ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs,

in dem er das 71. Lebensjahr vollendet hat.

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September

1975 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Justiz betraut.

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