Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
414_1974 AT

414. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über Ansprüche aus der Ableistung freiwilliger Waffenübungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 414. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über Ansprüche aus der Ableistung freiwilliger Waffenübungen

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 15. Dezember 1960,

BGBl. Nr. 311, über Ansprüche aus der Ableistung

freiwilliger Waffenübungen in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 185/1966 und

272/1971 wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 2 2. 6 lit. e hat zu lauten

„e) Dienstverhältnisse, auf die das Landeslehrer-

Dienstgesetz, BGBl. Nr. 245/1962, das Landesvertragslehrergesetz,

BGBl. Nr. 172/

1966, das Land- und forstwirtschaftliche

Landeslehrer-Dienstgesetz, BGBl. Nr. 176/

1966, oder das Land- und forstwirtschaftliche

Landesvertragslehrergesetz, BGBl.

Nr. 244/1969, in der jeweils geltenden Fassung

Anwendung findet;"

2. § 4 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Der Bund übernimmt an Stelle des Präsentdienenden

für die Dauer der Waffenübung

die Arbeiterkammerumlage und die Landarbeiterkammerumlage

in der Höhe, wie sie der Präsentdienende

vor Antritt der Waffenübung nach den

dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu

leisten hatte; diese Umlagenbeträge sind vom

Bundesministerium für Landesverteidigung abzuführen."

3. Im ersten Satz des Abs. 2 des § 7 sind die

Worte „Ergänzungskommando Wien" durch das

Wort „Heeresgebührenamt" zu ersetzen.

4. § 9 hat zu lauten

„Festsetzung der Entschädigung

§ 9. (1) Die Höhe der Entschädigung richtet

sich nach dem rechtskräftigen Einkommensteuer-

bescheid für das dem Antritt der freiwilligen

Waffenübung vorangegangene Kalenderjahr.

(2) Ist kein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid

für das vorangegangene Kalenderjahr

vorhanden, so ist der Entschädigung die Höhe

der in der Steuererklärung für das vorangegangene

Kalenderjahr einbekannten Einkünfte zugrunde

zu legen. Liegt für dieses Kalenderjahr

noch keine Steuererklärung vor, so ist der rechtskräftige

Einkommensteuerbescheid für das vorhergegangene

Kalenderjahr als Grundlage für die

Festsetzung der Entschädigungshöhe heranzuziehen.

Ist der Präsentdienende für das dem Antritt

der freiwilligen Waffenübung vorangegangene

Kalenderjahr oder für das Kalenderjahr, in

dem er die freiwillige Waffenübung angetreten

hat, erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen

und liegt für diese Veranlagungszeiträume

weder ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid

noch die Steuererklärung vor, so gebührt

ihm die Entschädigung in der Höhe von 1•6

v. H. des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der

Dienstklasse V nach § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes

1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden

Fassung, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen,

pro Tag."

5. Im ersten Satz des § 10 sind die Worte

„Ergänzungskommando Wien" durch das Wort

„Heeresgebührenamt" zu ersetzen.

6. § 12 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Zuerkennung der Entschädigung und

der Mietzinsbeihilfe obliegt dem Heeresgebührenamt."

7. § 12 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Bescheide sind vom Heeresgebührenamt

der zuständigen militärischen Dienststelle,

zu der der Präsentdienende gemäß dem Einberufungsbefehl

einzurücken hat, zur Kenntnis

zu bringen."

8. § 14 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Das Heeresgebührenamt hat im Falle

eines nachgewiesenen Bedarfes auf Ansuchen noch

vor Abschluß des Ermittlungsverfahrens über die

Höhe der Entschädigung Vorschüsse auf die gebührende

Entschädigung zu gewähren."

9. § 16 hat zu lauten

„Entschädigungsbegrenzung

§ 16. (1) Dem Präsentdienenden gebührt als

Entschädigung (§ 4 Abs. 3) nicht weniger als

1•6 v. H. des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe

2 der Dienstklasse V nach § 28 Abs. 3 des

Gehaltsgesetzes 1956 in der jeweils geltenden

Fassung, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen,

und nicht mehr als 3•8 v. H. des Gehaltsansatzes

der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V

nach § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der

jeweils geltenden Fassung, einschließlich allfälliger

Teuerungszulagen, pro Tag; gleichviel, ob sich

der Entschädigungsanspruch, aus dem 2. oder

3. Abschnitt oder aus beiden Abschnitten zusammen

ableitet.

(2) Präsentdienenden, die Anspruch auf Fortzahlung

der Dienstbezüge nach dem 6. Abschnitt

und darüber hinaus Anspruch auf Entschädigung

nach dem 2. Abschnitt (§ 4 Abs. 3) oder nach dem

3. Abschnitt haben, gebührt nur insoweit eine

Entschädigung, als die Fortzahlung der Dienstbezüge

3•8 v. H. des Gehaltsansatzes der

Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach § 28

Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der jeweils

geltenden Fassung, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen,

pro Tag nicht erreicht."

10. § 19 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Präsentdienende, die einem Hochschulstudium

obliegen, sonst in der Vorbereitung für

einen bestimmten Lebensberuf begriffen (§ 1

Abs. 2 Z. 5) oder beim Arbeitsamt als arbeitsuchend

gemeldet sind und auf die nicht der

2., 3. oder 6. Abschnitt anzuwenden ist, haben

für die Dauer der freiwilligen Waffenübung

gegenüber dem Bund Anspruch auf eine jeweilige

Geldleistung in der Höhe von 1•6 v. H. des

Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse

V nach § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956

in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich

allfälliger Teuerungszulagen, pro Tag."

11. Im ersten Satz des § 19 Abs. 3 sind die

Worte „Ergänzungskommando Wien" durch das

Wort „Heeresgebührenamt" zu ersetzen.

12. § 21 hat zu lauten

„Anspruch auf Fortzahlung der

Dienstbezüge

§ 21. (1) Die im § 1 Abs. 2 Z. 6 angeführten

Bediensteten haben für die Dauer der freiwilligen

Waffenübungen nach Maßgabe der Bestimmungen

des Abs. 3 Anspruch auf Fortzahlung

ihrer nach den Dienstrechtsvorschriften gebührenden

Monatsbezüge zuzüglich allfälliger Nebengebühren

(Dienstbezüge). Überdies gebühren

diesen Bediensteten die nach den Dienstrechtsvorschriften

während der Dauer der Waffenübung

fällig werdenden Sonderzahlungen.

(2) Als Monatsbezüge im Sinne des Abs. 1

gelten bei Vertragsbediensteten das Monatsentgelt

und allfällige Zulagen (§ 8 a Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 in der jeweils geltenden

Fassung).

(3) Die Dienstbezüge sind um die gesetzlichen

Sozialversicherungsbeiträge zu kürzen. Ergeben

die verbleibenden Teile der Dienstbezüge für die

gesamte Dauer der Waffenübung einen Betrag,

der, auf einen Tag der Waffenübung umgerechnet,

38 v. H. des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2

der Dienstklasse V nach § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes

1956 in der jeweils geltenden Fassung,

einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, übersteigt,

so gebühren diese Teile der Dienstbezüge

nur in der Höhe, die 3•8 v. H. des genannten

Gehaltsansatzes je Tag entspricht.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes

bestimmt ist, bleiben die Vorschriften über

die Dienstbezüge unberührt."

13. Nach dem 6. Abschnitt ist folgender neuer

7. Abschnitt einzufügen

„7. Abschnitt

Weitergeltung von Ansprüchen, Betragsaufrundung,

Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

Ansprüche im Falle eines Aufschubs

der Entlassung aus dem

Präsenzdienst

§ 24. Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz

kommen Präsentdienenden, die unmittelbar im

Anschluß an eine freiwillige Waffenübung (§ 1

Abs. 1) einen außerordentlichen Präsenzdienst im

Falle des § 32 Abs. 2 des Wehrgesetzes zu leisten

haben, weiterhin für die Dauer dieses Präsenzdienstes

zu.

Betragsaufrundung

§ 25. Sofern Beträge, die nach diesem Bundesgesetz

auszuzahlen sind, nicht auf volle Schillingbeträge

lauten, sind die Bruchteile des jeweiligen

Schillingbetrages auf den nächsten vollen Schillingbetrag

aufzurunden.

Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

§ 26. Das Heeresgebührenamt hat bei der Besorgung

behördlicher Aufgaben nach diesem Bundesgesetz

die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

anzuwenden."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August

1974 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich

1. der Z. 1 des Art. I der Bundesminister für

Landesverteidigung im Einvernehmen mit

dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für

Unterricht und Kunst sowie dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft,

2. der Z. 2 und 3 des Art. I der Bundesminister

für Landesverteidigung im Einvernehmen

mit den Bundesministern für soziale Verwaltung,

für Handel, Gewerbe und Industrie

sowie für Land- und Forstwirtschaft,

3. der Z. 4 und 5 des Art. I der Bundesminister

für Landesverteidigung im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen und

den das Berufsrecht der im Abschnitt 3 des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1960 genannten

Präsentdienenden vollziehenden

Bundesministern,

4. der Z. 6 bis 9 und 13 des Art. I der Bundesminister

für Landesverteidigung im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler und den

beteiligten Bundesministern,

5. der Z. 10 und 11 des Art. I der Bundesminister

für Landesverteidigung im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für soziale

Verwaltung,

6. der Z. 12 des Art. I, soweit diese Bestimmung

auf die

a) im § 1 Abs. 2 Z. 6 lit. a bis d des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 311/1960 bezeichneten

Dienstverhältnisse Anwendung

findet, der Bundeskanzler im Einvernehmen

mit den beteiligten Bundesministern,

b) im § 1 Abs. 2 Z. 6 lit. e des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 311/1960 bezeichneten

Dienstverhältnisse Anwendung

findet und die Vollziehung nicht den

Ländern obliegt, der Bundesminister für

Unterricht und Kunst, soweit es sich

jedoch um Dienstverhältnisse handelt,

die eine Tätigkeit an land- und forstwirtschaftlichen

Berufs- oder Fachschulen

betreffen, der Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft, und zwar jeder im

Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →