414. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über Ansprüche aus der Ableistung freiwilliger Waffenübungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 15. Dezember 1960,
BGBl. Nr. 311, über Ansprüche aus der Ableistung
freiwilliger Waffenübungen in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 185/1966 und
272/1971 wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 2 2. 6 lit. e hat zu lauten
„e) Dienstverhältnisse, auf die das Landeslehrer-
Dienstgesetz, BGBl. Nr. 245/1962, das Landesvertragslehrergesetz,
BGBl. Nr. 172/
1966, das Land- und forstwirtschaftliche
Landeslehrer-Dienstgesetz, BGBl. Nr. 176/
1966, oder das Land- und forstwirtschaftliche
Landesvertragslehrergesetz, BGBl.
Nr. 244/1969, in der jeweils geltenden Fassung
Anwendung findet;"
2. § 4 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Der Bund übernimmt an Stelle des Präsentdienenden
für die Dauer der Waffenübung
die Arbeiterkammerumlage und die Landarbeiterkammerumlage
in der Höhe, wie sie der Präsentdienende
vor Antritt der Waffenübung nach den
dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu
leisten hatte; diese Umlagenbeträge sind vom
Bundesministerium für Landesverteidigung abzuführen."
3. Im ersten Satz des Abs. 2 des § 7 sind die
Worte „Ergänzungskommando Wien" durch das
Wort „Heeresgebührenamt" zu ersetzen.
4. § 9 hat zu lauten
„Festsetzung der Entschädigung
§ 9. (1) Die Höhe der Entschädigung richtet
sich nach dem rechtskräftigen Einkommensteuer-
bescheid für das dem Antritt der freiwilligen
Waffenübung vorangegangene Kalenderjahr.
(2) Ist kein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid
für das vorangegangene Kalenderjahr
vorhanden, so ist der Entschädigung die Höhe
der in der Steuererklärung für das vorangegangene
Kalenderjahr einbekannten Einkünfte zugrunde
zu legen. Liegt für dieses Kalenderjahr
noch keine Steuererklärung vor, so ist der rechtskräftige
Einkommensteuerbescheid für das vorhergegangene
Kalenderjahr als Grundlage für die
Festsetzung der Entschädigungshöhe heranzuziehen.
Ist der Präsentdienende für das dem Antritt
der freiwilligen Waffenübung vorangegangene
Kalenderjahr oder für das Kalenderjahr, in
dem er die freiwillige Waffenübung angetreten
hat, erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen
und liegt für diese Veranlagungszeiträume
weder ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid
noch die Steuererklärung vor, so gebührt
ihm die Entschädigung in der Höhe von 1•6
v. H. des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der
Dienstklasse V nach § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes
1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden
Fassung, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen,
pro Tag."
5. Im ersten Satz des § 10 sind die Worte
„Ergänzungskommando Wien" durch das Wort
„Heeresgebührenamt" zu ersetzen.
6. § 12 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Zuerkennung der Entschädigung und
der Mietzinsbeihilfe obliegt dem Heeresgebührenamt."
7. § 12 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Bescheide sind vom Heeresgebührenamt
der zuständigen militärischen Dienststelle,
zu der der Präsentdienende gemäß dem Einberufungsbefehl
einzurücken hat, zur Kenntnis
zu bringen."
8. § 14 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Das Heeresgebührenamt hat im Falle
eines nachgewiesenen Bedarfes auf Ansuchen noch
vor Abschluß des Ermittlungsverfahrens über die
Höhe der Entschädigung Vorschüsse auf die gebührende
Entschädigung zu gewähren."
9. § 16 hat zu lauten
„Entschädigungsbegrenzung
§ 16. (1) Dem Präsentdienenden gebührt als
Entschädigung (§ 4 Abs. 3) nicht weniger als
1•6 v. H. des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe
2 der Dienstklasse V nach § 28 Abs. 3 des
Gehaltsgesetzes 1956 in der jeweils geltenden
Fassung, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen,
und nicht mehr als 3•8 v. H. des Gehaltsansatzes
der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V
nach § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der
jeweils geltenden Fassung, einschließlich allfälliger
Teuerungszulagen, pro Tag; gleichviel, ob sich
der Entschädigungsanspruch, aus dem 2. oder
3. Abschnitt oder aus beiden Abschnitten zusammen
ableitet.
(2) Präsentdienenden, die Anspruch auf Fortzahlung
der Dienstbezüge nach dem 6. Abschnitt
und darüber hinaus Anspruch auf Entschädigung
nach dem 2. Abschnitt (§ 4 Abs. 3) oder nach dem
3. Abschnitt haben, gebührt nur insoweit eine
Entschädigung, als die Fortzahlung der Dienstbezüge
3•8 v. H. des Gehaltsansatzes der
Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach § 28
Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der jeweils
geltenden Fassung, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen,
pro Tag nicht erreicht."
10. § 19 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Präsentdienende, die einem Hochschulstudium
obliegen, sonst in der Vorbereitung für
einen bestimmten Lebensberuf begriffen (§ 1
Abs. 2 Z. 5) oder beim Arbeitsamt als arbeitsuchend
gemeldet sind und auf die nicht der
2., 3. oder 6. Abschnitt anzuwenden ist, haben
für die Dauer der freiwilligen Waffenübung
gegenüber dem Bund Anspruch auf eine jeweilige
Geldleistung in der Höhe von 1•6 v. H. des
Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse
V nach § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956
in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich
allfälliger Teuerungszulagen, pro Tag."
11. Im ersten Satz des § 19 Abs. 3 sind die
Worte „Ergänzungskommando Wien" durch das
Wort „Heeresgebührenamt" zu ersetzen.
12. § 21 hat zu lauten
„Anspruch auf Fortzahlung der
Dienstbezüge
§ 21. (1) Die im § 1 Abs. 2 Z. 6 angeführten
Bediensteten haben für die Dauer der freiwilligen
Waffenübungen nach Maßgabe der Bestimmungen
des Abs. 3 Anspruch auf Fortzahlung
ihrer nach den Dienstrechtsvorschriften gebührenden
Monatsbezüge zuzüglich allfälliger Nebengebühren
(Dienstbezüge). Überdies gebühren
diesen Bediensteten die nach den Dienstrechtsvorschriften
während der Dauer der Waffenübung
fällig werdenden Sonderzahlungen.
(2) Als Monatsbezüge im Sinne des Abs. 1
gelten bei Vertragsbediensteten das Monatsentgelt
und allfällige Zulagen (§ 8 a Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 in der jeweils geltenden
Fassung).
(3) Die Dienstbezüge sind um die gesetzlichen
Sozialversicherungsbeiträge zu kürzen. Ergeben
die verbleibenden Teile der Dienstbezüge für die
gesamte Dauer der Waffenübung einen Betrag,
der, auf einen Tag der Waffenübung umgerechnet,
38 v. H. des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2
der Dienstklasse V nach § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes
1956 in der jeweils geltenden Fassung,
einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, übersteigt,
so gebühren diese Teile der Dienstbezüge
nur in der Höhe, die 3•8 v. H. des genannten
Gehaltsansatzes je Tag entspricht.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes
bestimmt ist, bleiben die Vorschriften über
die Dienstbezüge unberührt."
13. Nach dem 6. Abschnitt ist folgender neuer
7. Abschnitt einzufügen
„7. Abschnitt
Weitergeltung von Ansprüchen, Betragsaufrundung,
Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
Ansprüche im Falle eines Aufschubs
der Entlassung aus dem
Präsenzdienst
§ 24. Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz
kommen Präsentdienenden, die unmittelbar im
Anschluß an eine freiwillige Waffenübung (§ 1
Abs. 1) einen außerordentlichen Präsenzdienst im
Falle des § 32 Abs. 2 des Wehrgesetzes zu leisten
haben, weiterhin für die Dauer dieses Präsenzdienstes
zu.
Betragsaufrundung
§ 25. Sofern Beträge, die nach diesem Bundesgesetz
auszuzahlen sind, nicht auf volle Schillingbeträge
lauten, sind die Bruchteile des jeweiligen
Schillingbetrages auf den nächsten vollen Schillingbetrag
aufzurunden.
Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
§ 26. Das Heeresgebührenamt hat bei der Besorgung
behördlicher Aufgaben nach diesem Bundesgesetz
die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
anzuwenden."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August
1974 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich
1. der Z. 1 des Art. I der Bundesminister für
Landesverteidigung im Einvernehmen mit
dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für
Unterricht und Kunst sowie dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft,
2. der Z. 2 und 3 des Art. I der Bundesminister
für Landesverteidigung im Einvernehmen
mit den Bundesministern für soziale Verwaltung,
für Handel, Gewerbe und Industrie
sowie für Land- und Forstwirtschaft,
3. der Z. 4 und 5 des Art. I der Bundesminister
für Landesverteidigung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen und
den das Berufsrecht der im Abschnitt 3 des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1960 genannten
Präsentdienenden vollziehenden
Bundesministern,
4. der Z. 6 bis 9 und 13 des Art. I der Bundesminister
für Landesverteidigung im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler und den
beteiligten Bundesministern,
5. der Z. 10 und 11 des Art. I der Bundesminister
für Landesverteidigung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für soziale
Verwaltung,
6. der Z. 12 des Art. I, soweit diese Bestimmung
auf die
a) im § 1 Abs. 2 Z. 6 lit. a bis d des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 311/1960 bezeichneten
Dienstverhältnisse Anwendung
findet, der Bundeskanzler im Einvernehmen
mit den beteiligten Bundesministern,
b) im § 1 Abs. 2 Z. 6 lit. e des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 311/1960 bezeichneten
Dienstverhältnisse Anwendung
findet und die Vollziehung nicht den
Ländern obliegt, der Bundesminister für
Unterricht und Kunst, soweit es sich
jedoch um Dienstverhältnisse handelt,
die eine Tätigkeit an land- und forstwirtschaftlichen
Berufs- oder Fachschulen
betreffen, der Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, und zwar jeder im
Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
betraut.